Artikel 1
Die Währungspaare, die die Anforderungen gemäß Artikel 354 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 1
Die Währungspaare, die die Anforderungen gemäß Artikel 354 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.