Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/10/2023
Änderungen
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Artikel 1

Artikel 1

Die Währungspaare, die die Anforderungen gemäß Artikel 354 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.