Aktualisiert 22/11/2024
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Artikel 2 - Enge Übereinstimmung

Artikel 2

Enge Übereinstimmung

(1)   Eine enge Übereinstimmung zwischen dem Wert einer gedeckten Schuldverschreibung und dem Wert der Aktiva eines Instituts wird unterstellt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Jede Veränderung des beizulegenden Zeitwerts der vom Institut begebenen gedeckten Schuldverschreibungen bewirkt stets eine entsprechende Veränderung des beizulegenden Zeitwerts der diesen Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Aktiva. Der beizulegende Zeitwert wird nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.

b)

Die Hypothekenkredite, die den vom Institut zu ihrer Finanzierung begebenen gedeckten Schuldverschreibungen zugrunde liegen, können durch Inanspruchnahme der Lieferoption jederzeit durch Rückkauf der gedeckten Schuldverschreibungen zum Markt- oder Nennwert abgelöst werden.

c)

Der beizulegende Zeitwert der Hypothekenkredite und der gedeckten Schuldverschreibungen wird nach einem transparenten Verfahren bestimmt. Bei der Bestimmung des Werts der Hypothekenkredite wird auch der beizulegende Zeitwert der Lieferoption ermittelt.

(2)   Eine enge Übereinstimmung wird nicht unterstellt, wenn sich gemäß Absatz 1 aus Wertänderungen bei den gedeckten Schuldverschreibungen oder bei den zugrunde liegenden Hypothekenkrediten mit Lieferoption ein Nettogewinn oder -verlust ergibt.