Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. |
„gedeckte Schuldverschreibung“ eine Schuldverschreibung im Sinne von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG; |
2. |
„Lieferoption“ die Möglichkeit, einen Hypothekenkredit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Rückkauf der gedeckten Schuldverschreibung zum Nenn- oder Marktwert abzulösen. |