Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 4 - Belegenheitsort von Risikopositionen aus Verbriefungen

Artikel 4

Belegenheitsort von Risikopositionen aus Verbriefungen

(1)   Risikopositionen aus Verbriefungen werden dem Standort des Schuldners („obligor“) der Basisrisikopositionen zugeordnet.

(2)   Kann dem Schuldner der Basisforderungen einer bestimmten Verbriefungsposition mehr als ein Standort zugeordnet werden, kann diese Risikoposition dem Standort des Schuldners der Basisrisikopositionen zugeordnet werden, auf den der größte Anteil an den zugrunde liegenden Verbriefungspositionen entfällt.

(3)   Risikopositionen aus Verbriefungen, für die keine Informationen über die zugrunde liegenden Verbriefungspositionen vorliegen, können dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugeordnet werden, wenn das Institut den Schuldner der zugrunde liegenden Risikopositionen anhand der intern vorhandenen oder extern verfügbaren Informationen nicht ohne unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln kann.