Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 3 - Belegenheitsort von Risikopositionen im Handelsbuch

Artikel 3

Belegenheitsort von Risikopositionen im Handelsbuch

(1)   Risikopositionen im Handelsbuch werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dem Standort des Schuldners („debtor“) zugewiesen.

(2)   Bei Risikopositionen im Handelsbuch, die den in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen unterliegen, ermitteln die Institute den Belegenheitsort durch Multiplikation des aggregierten Risikopositionsbetrags mit:

a)

den Eigenmittelanforderungen für Teilportfolios, die nach den gemäß dem Modell in Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Belegenheitsorten aufgesplittet werden;

b)

der Summe der nach Buchstabe a für alle Belegenheitsorte ermittelten Eigenmittelanforderungen.

(3)   Institute, deren Gesamtrisikopositionsbetrag im Handelsbuch nicht über 2 % des Gesamtbetrags ihrer allgemeinen Kreditrisikopositionen, ihrer Risikopositionen im Handelsbuch und ihrer Risikopositionen aus Verbriefungen hinausgeht, können diese Risikopositionen ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuordnen.

(4)   Die Institute berechnen den in Absatz 3 genannten Prozentsatz sowohl auf Jahres- als auch auf Ad-hoc-Basis. Eine Ad-hoc-Berechnung ist bei Eintritt eines Ereignisses erforderlich, das sich auf die finanzielle oder wirtschaftliche Lage des Instituts auswirkt.