Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) |
„allgemeine Kreditrisikoposition“ den nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Risikobetrag einer in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikoposition; |
(2) |
„Risikoposition im Handelsbuch“ den nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Risikobetrag einer in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikoposition; |
(3) |
„Risikoposition aus Verbriefungen“ den nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Risikobetrag einer in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikoposition; |
(4) |
„Standort des Schuldners (‚obligor‘)“ bezeichnet den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, die für das Institut die Gegenpartei einer Kreditrisikoposition, der Emittent eines Nichthandelsbuch-Finanzinstruments oder die Gegenpartei einer Nichthandelsbuch-Risikoposition ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (natürliche Personen) oder ihren eingetragenen Sitz (juristische Personen) hat; bei juristischen Personen, deren Verwaltungssitz sich faktisch in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland befindet als ihr eingetragener Sitz, bezeichnet „Standort des Schuldners (‚obligor‘)“ den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem sich der Verwaltungssitz tatsächlich befindet; |
(5) |
„Standort des Schuldners (‚debtor‘)“ bezeichnet den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person, die der Emittent des Handelsbuch-Finanzinstruments oder die Gegenpartei einer Handelsbuch-Risikoposition darstellt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (natürliche Personen) oder ihren eingetragenen Sitz (juristische Personen) hat; bei juristischen Personen, deren Verwaltungssitz sich faktisch in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland befindet als ihr eingetragener Sitz, bezeichnet „Standort des Schuldners (‚debtor‘)“ den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem sich der Verwaltungssitz tatsächlich befindet; |
(6) |
„Ort der Einkünfte“ bezeichnet den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem die Vermögenswerte belegen sind, die die Einkünfte generieren, die die primäre Quelle für die Rückzahlung der Verpflichtung aus einer Spezialfinanzierungsposition sind; |
(7) |
„Ausländische Risikoposition“ bezeichnet eine allgemeine Kreditrisikoposition, deren Schuldner („obligor“) seinen Standort nicht im Herkunftsmitgliedstaat des Instituts hat; |
(8) |
„Spezialfinanzierung“ bezeichnet die allgemeinen Kreditrisikopositionen, die die in Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Merkmale aufweisen. |