Artikel 2
Belegenheit der allgemeinen Kreditrisikopositionen
(1) Alle nicht unter die Absätze 2 bis 5 fallenden allgemeinen Kreditrisikopositionen werden dem Standort des Schuldners („obligor“) zugeordnet.
(2) Die in Artikel 112 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten allgemeinen Risikopositionen gegenüber OGA werden dem Standort des Schuldners („obligor“) der Basisrisikopositionen zugeordnet. Ist den Schuldnern der Basisrisikopositionen einer bestimmten OGA-Risikoposition mehr als ein Belegenheitsort zugeordnet, kann Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ebenfalls auf diese OGA-Risikoposition angewandt werden.
(3) Die in Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Spezialfinanzierungspositionen werden dem Ort der Einkünfte zugewiesen.
(4) Allgemeine Kreditrisikopositionen aus den in Artikel 112 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten sonstigen Posten werden dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen, wenn das Institut den Schuldner („obligor“) nicht ermitteln kann.
(5) Die folgenden allgemeinen Kreditrisikopositionen können dem Herkunftsmitgliedstaat eines Instituts zugewiesen werden:
a) |
die in Artikel 112 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen gegenüber OGA, wenn das Institut den Standort des/der Schuldner/s („obligor“) der zugrunde liegenden Risikopositionen anhand der intern vorhandenen oder extern verfügbaren Informationen nicht ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln kann; |
b) |
ausländische Risikopositionen, deren Gesamtkreditrisiko nicht über 2 % der Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen dieses Instituts hinausgeht. Die Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen wird unter Ausschluss der allgemeinen Risikopositionen berechnet, die gemäß Buchstabe a und gemäß Absatz 4 zugewiesen werden. |
(6) Die Institute berechnen den in Absatz 5 Buchstabe b genannten Prozentsatz sowohl auf Jahres- als auch auf Ad-hoc-Basis. Eine Ad-hoc-Berechnung ist bei Eintritt eines Ereignisses erforderlich, das sich auf die finanzielle oder wirtschaftliche Lage des Instituts auswirkt.