Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

Artikel 5 - Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 5

Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes

Eine Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes enthält folgende Angaben:

a) 

eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut erstmals im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will;

b) 

die Tätigkeiten, die das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden;

c) 

die möglichst genaue Angabe des für die Aufnahme jeder Tätigkeit, die das Kreditinstitut ausüben will, geplanten Termins.