Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt fest, welche Angaben nach Artikel 35 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind.