Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
Änderungen (1)
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Artikel 4 - Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten und Notifizierung der Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle

Artikel 4

Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten und Notifizierung der Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle

(1)  
Eine Notifizierung, mit der eine Änderung von Zweigstellendaten angezeigt wird, die nicht die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle zum Gegenstand hat, wird übermittelt, wenn bei den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b, nicht aber den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten Angaben seit der letzten Notifizierung des Kreditinstituts eine Änderung eingetreten ist, oder diese Angaben seit Inkrafttreten dieser Verordnung nicht übermittelt wurden.
(2)  

Will ein Kreditinstitut den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle einstellen, enthält die Notifizierung folgende Angaben:

a) 

den Namen und die Kontaktdaten der Personen, die für das Verfahren zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle zuständig sind;

b) 

den für die geplante Einstellung veranschlagten Zeitplan sowie etwaige Aktualisierungen, die sich mit fortschreitendem Verfahren als notwendig erweisen;

c) 

Angaben zum Verfahren zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen zu den Kunden der Zweigstelle;

d) 

wenn die Zweigstelle im Rahmen ihrer Tätigkeit Einlagen und sonstige rückzahlbaren Gelder entgegennimmt oder entgegengenommen hat, eine Erklärung des Kreditinstituts mit Auflistung der Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle über diese Zweigstelle keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums mehr hält.