Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2022
Änderungen (7)
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Artikel 3 - Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes

Artikel 3

Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes

(1)  

Eine Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes enthält folgende Angaben:

a) 

Namen und Anschrift des Kreditinstituts und geplanten Hauptgeschäftssitz der Zweigstelle;

b) 

Geschäftsplan gemäß Absatz 2;

(2)  

Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Geschäftsplan umfasst:

a) 

die Art der geplanten Geschäfte einschließlich folgender Angaben:

i) 

die Hauptziele und Geschäftsstrategie der Zweigstelle und eine Erläuterung, wie die Zweigstelle zu der Strategie des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe beitragen wird;

ii) 

eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, einschließlich der möglichst genauen Angabe des für die Aufnahme jeder Tätigkeit geplanten Termins und im Falle der Einstellung von Tätigkeiten einer Liste der eingestellten Tätigkeiten;

iii) 

eine Liste der Tätigkeiten, die das Kerngeschäft im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden;

iv) 

eine Beschreibung der anvisierten Kunden und Gegenparteien;

b) 

die Organisationsstruktur der Zweigstelle einschließlich folgender Angaben:

i) 

eine Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigstelle und der Berichtswege, der Position und der Rolle der Zweigstelle innerhalb der Geschäftsstruktur des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe;

ii) 

eine Beschreibung der Unternehmensführung und internen Kontrollmechanismen der Zweigstelle einschließlich folgender Angaben:

— 
Risikomanagement-Verfahren der Zweigstelle und Angaben zum Liquiditätsrisikomanagement des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe,
— 
alle für die Tätigkeiten der Zweigstelle, insbesondere für die Kreditvergabe geltenden Obergrenzen,
— 
detaillierte Angaben zu den Vorkehrungen für die Innenrevision der Zweigstelle unter Angabe der hierfür zuständigen Person sowie gegebenenfalls des externen Prüfers,
— 
die Vorkehrungen, die in der Zweigstelle zur Verhinderung von Geldwäsche getroffen werden, unter Angabe der Person, die die Einhaltung dieser Vorkehrungen sicherstellen muss,
— 
die bei Auslagerungen vorgesehenen Kontrollen sowie andere Vereinbarungen mit Dritten im Zusammenhang mit den in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten, die unter die Zulassung des Instituts fallen,
iii) 

wenn die Zweigstelle voraussichtlich eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) definierten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen wird,

— 
eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Sicherung von Geld und Vermögenswerten von Kunden;
— 
eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Einhaltung der Verpflichtungen, die in den Artikeln 24 bis 28 der Richtlinie 2014/65/EU und in den von den jeweils zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats aufgrund dessen erlassenen Maßnahmen festgelegt sind;
— 
eine Beschreibung des internen Verhaltenskodex einschließlich der Kontrollen bezüglich persönlicher Geschäfte;
— 
genaue Angaben zu der Person, die für die Bearbeitung von Beschwerden über die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Zweigstelle zuständig ist;
— 
genaue Angaben zu der Person, die die Einhaltung der von der Zweigstelle in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten getroffenen Regelungen sicherstellen muss;
c) 

genaue Angaben zur Berufserfahrung der Personen, die für die Verwaltung der Zweigstelle zuständig sind.

d) 

sonstige Angaben, u. a. folgende:

i) 

einen Finanzplan mit Prognosen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen;

ii) 

den Namen und die Kontaktdaten des Einlagensicherungs- und des Anlegerschutzsystems der Union, deren Mitglied das Institut ist, und die die Tätigkeiten und Dienstleistungen der Zweigstelle abdecken, sowie die maximale Deckungssumme des Anlegerschutzsystems;

iii) 

Einzelheiten zu den IT-Anlagen.


( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).