Artikel 3
Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes
Eine Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes enthält folgende Angaben:
Namen und Anschrift des Kreditinstituts und geplanten Hauptgeschäftssitz der Zweigstelle;
Geschäftsplan gemäß Absatz 2;
Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Geschäftsplan umfasst:
die Art der geplanten Geschäfte einschließlich folgender Angaben:
die Hauptziele und Geschäftsstrategie der Zweigstelle und eine Erläuterung, wie die Zweigstelle zu der Strategie des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe beitragen wird;
eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, einschließlich der möglichst genauen Angabe des für die Aufnahme jeder Tätigkeit geplanten Termins und im Falle der Einstellung von Tätigkeiten einer Liste der eingestellten Tätigkeiten;
eine Liste der Tätigkeiten, die das Kerngeschäft im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden;
eine Beschreibung der anvisierten Kunden und Gegenparteien;
die Organisationsstruktur der Zweigstelle einschließlich folgender Angaben:
eine Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigstelle und der Berichtswege, der Position und der Rolle der Zweigstelle innerhalb der Geschäftsstruktur des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe;
eine Beschreibung der Unternehmensführung und internen Kontrollmechanismen der Zweigstelle einschließlich folgender Angaben:
wenn die Zweigstelle voraussichtlich eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) definierten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen wird,
genaue Angaben zur Berufserfahrung der Personen, die für die Verwaltung der Zweigstelle zuständig sind.
sonstige Angaben, u. a. folgende:
einen Finanzplan mit Prognosen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen;
den Namen und die Kontaktdaten des Einlagensicherungs- und des Anlegerschutzsystems der Union, deren Mitglied das Institut ist, und die die Tätigkeiten und Dienstleistungen der Zweigstelle abdecken, sowie die maximale Deckungssumme des Anlegerschutzsystems;
Einzelheiten zu den IT-Anlagen.
( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).