Aktualisiert 15/01/2025
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Artikel 6 - Informationsaustausch über grenzübergreifend tätige Dienstleistungsunternehmen

Artikel 6

Informationsaustausch über grenzübergreifend tätige Dienstleistungsunternehmen

Anfragen der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem ein Institut seinen Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nachgeht, an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 festgelegten Angaben zu diesen Dienstleistungen werden schriftlich oder elektronisch an die Kontaktpersonen übermittelt, die in dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats stellen die Angaben innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung.