Artikel 2
Meldetermin und Häufigkeit des Informationsaustauschs über Institute, die über eine Zweigstelle tätig sind
(1) Angaben zu Verstößen gegen gesetzliche oder regulatorische Anforderungen, zur Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen oder zur Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen werden umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Feststellung des Verstoßes durch die zuständigen Behörden bzw. nach Anwendung der Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahme bzw. der Verhängung verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen übermittelt.
(2) Im Falle bedeutender Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die diese bedeutende Zweigstelle beaufsichtigen, quantitative Angaben zur Liquidität und Erkenntnisse aus der Liquiditätsüberwachung halbjährlich spätestens zu folgenden Terminen:
a) |
zum 28. Februar eines jeden Jahres mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres, |
b) |
zum 31. August eines jeden Jahres mit Stand vom 30. Juni desselben Jahres. |
(3) Andere Angaben als die in den Absätzen 1 und 2 genannten werden jährlich spätestens zum 30. April jeden Jahres mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres übermittelt; hiervon ausgenommen sind Angaben zur Verwaltung und zu den Eigentumsverhältnissen eines Instituts, die ausgehend von den jüngsten verfügbaren Daten geliefert werden.