Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Standardformulare, -bögen und -verfahren für den vorgeschriebenen Informationsaustausch festgelegt, die die Überwachung von Instituten, die über eine Zweigstelle oder in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzstaat tätig sind, erleichtern dürften.

Diese Verordnung gilt für die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 vorgesehenen Informationen.