Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 22/12/2023
Änderungen
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2023/2772

Artikel 1

Gegenstand

Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Unternehmen für die Durchführung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nach dem in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 festgelegten Zeitplan verwenden müssen, sind in den Anhängen I und II dieser Verordnung festgelegt.