Artikel 1
Gegenstand
Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Unternehmen für die Durchführung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Artikeln 19a und 29a der Richtlinie 2013/34/EU nach dem in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 festgelegten Zeitplan verwenden müssen, sind in den Anhängen I und II dieser Verordnung festgelegt.