Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 22/12/2023
Änderungen
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ESRS E3 - Delegierte Verordnung 2023/2772

ESRS E3

WASSER- UND MEERESRESSOURCEN

INHALTSVERZEICHNIS

Ziel

Zusammenspiel mit anderen ESRS

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Angabepflicht E3-1 – Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Parameter und Ziele

Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Angabepflicht E3-4 – Wasserverbrauch

Angabepflicht E3-5 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Anlage A:

Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Angabepflicht E3-1 – Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Parameter und Ziele

Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Angabepflicht E3-4 – Wasserverbrauch

Angabepflicht E3-5 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

Ziel

1. Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärung ermöglichen, Folgendes zu verstehen:

a)

die wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Unternehmens auf die Wasser- und Meeresressourcen,

b)

alle ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung wesentlicher tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen sowie die Ergebnisse dieser Maßnahmen, auch im Hinblick auf die Verringerung des Wasserverbrauchs, sowie zum Umgang mit Risiken und Chancen,

c)

ob, wie und in welchem Umfang das Unternehmen zu den Zielen des europäischen Grünen Deals in Bezug auf Frischluft, sauberes Wasser, gesunde Böden und biologische Vielfalt sowie zur Nachhaltigkeit der blauen Wirtschaft und des Fischereisektors beiträgt, und dabei Folgendes beachtet: die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 61 ) (Wasserrahmenrichtlinie der EU), die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 62 ) (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie der EU), die Richtlinie 2014/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 63 ) (EU-Richtlinie über die maritime Raumplanung), die Ziele für nachhaltige Entwicklung (insbesondere Ziel Nr. 6 „Sauberes Wasser und Sanitär-Einrichtungen“ und Ziel Nr. 14 „Leben unter Wasser“) sowie die Einhaltung der globalen Umweltgrenzen (z. B. Integrität der Biosphäre, Versauerung der Ozeane, Süßwasserverbrauch und biogeochemische Ströme innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen des Planeten),

d)

die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit der Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der verfügbaren Wasserressourcen anzupassen; den Schutz aquatischer Ökosysteme und die Wiederherstellung von Süßwasser- und Meereslebensräumen,

e)

die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen ergeben, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken und Chancen umgeht, und

f)

die finanziellen Auswirkungen der wesentlichen Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen ergeben.

2. In diesem Standard werden Angabepflichten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen festgelegt. In diesem Standard bezieht sich der Begriff „Wasser“ auf Oberflächengewässer und Grundwasser. Der Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf den Wasserverbrauch im Rahmen der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens sowie damit zusammenhängende Informationen über Entnahmen und Ableitungen von Wasser.

3. Der Begriff „Meeresressourcen“ bezieht sich in diesem Standard auf die Gewinnung und Nutzung dieser Ressourcen und die damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

4. Das Thema Wasser- und Meeresressourcen ist eng mit anderen Umweltthemen wie Klimawandel, Umweltverschmutzung, biologischer Vielfalt und Kreislaufwirtschaft verbunden. Um einen umfassenden Überblick darzulegen, sind auch einschlägige Angabepflichten zu Aspekten, die für das Thema Wasser- und Meeresressourcen wesentlich sein können, in den Angabepflichten der folgenden umweltbezogenen ESRS enthalten:

a)

im ESRS E1 Klimawandel, der sich insbesondere mit akuten und chronischen physischen Risiken befasst, die sich aus Gefahren im Zusammenhang mit Wasser und Meeren ergeben, die durch den Klimawandel entstehen oder verschärft werden, einschließlich steigender Wassertemperaturen, sich ändernder Niederschlagsmuster und -arten (Regen, Hagel, Schnee/Eis), Variabilität von Niederschlägen und hydrologischer Variabilität, Versauerung der Ozeane, Salzwasserintrusion, Anstieg des Meeresspiegels, Dürre, hohem Wasserstress, schwerer Niederschläge, Überschwemmungen und Überlaufen von Gletscherseen,

b)

im ESRS E2 Umweltverschmutzung, in dem insbesondere die Emissionen ins Wasser, einschließlich Emissionen in die Meere, sowie die Verwendung und Erzeugung von Mikroplastik behandelt werden,

c)

im ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme, der sich insbesondere mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von aquatischen Süßwasser-Ökosystemen und der Ozeane und Meere sowie den Auswirkungen darauf befasst, und

d)

im ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, der sich insbesondere mit der Abfallbewirtschaftung (einschließlich Kunststoff) und dem Übergang zur Gewinnung nicht erneuerbarer Abwasserressourcen, der Verringerung der Verwendung von Kunststoffen und dem Recycling von Abwasser befasst.

5. Die Auswirkungen des Unternehmens auf die Wasser- und Meeresressourcen beeinflussen Menschen und Gemeinschaften. Wesentliche negative Auswirkungen auf Gemeinschaften, die von dem Unternehmen zuzurechnenden Auswirkungen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen betroffen sind, werden im ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften erfasst.

6. Dieser Standard sollte in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben gelesen werden.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

7. Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angabepflichten gelesen werden, die in Kapitel 4 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen des ESRS 2 vorgesehen sind, und zusammen mit ihnen übermittelt werden.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

8. Das Unternehmen hat das Verfahren zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen zu erläutern und Informationen zu liefern über

a)

ob und wie das Unternehmen seine Vermögenswerte und Geschäftstätigkeiten überprüft hat, um seine tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu ermitteln, und wenn ja, welche Methoden, Annahmen und Instrumente der Überprüfung zugrunde gelegt wurden,

b)

ob und wie das Unternehmen Konsultationen, insbesondere mit betroffenen Gemeinschaften, durchgeführt hat. ( 64 )

Angabepflicht E3-1 – Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

9. Das Unternehmen hat die Strategien zu beschreiben, die es für das Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen einsetzt. ( 65 )

10. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwieweit das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen anzugehen.

11. Die gemäß Absatz 9 erforderlichen Angaben müssen Informationen über die Strategien enthalten, die das Unternehmen zum Management seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen im Einklang mit ESRS 2 MDR-P Strategien zum Umgang mit wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten anwendet.

12. Das Unternehmen legt dar, ob und inwiefern seine Strategien auf Folgendes ausgerichtet sind (soweit dies wesentlich ist):

a)

Wasserbewirtschaftung, einschließlich

i.

der Nutzung und Beschaffung von Wasser- und Meeresressourcen im eigenen Betrieb,

ii.

der Wasseraufbereitung als Schritt hin zu einer nachhaltigeren Wasserbeschaffung und

iii.

der Vermeidung und Verminderung der durch seine Tätigkeiten verursachten Wasserverschmutzung.

b)

Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen im Hinblick auf wasserbezogene Themen und die Erhaltung der Meeresressourcen und

c)

die Verpflichtung zur Verringerung des wesentlichen Wasserverbrauchs in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette.

13.

Wenn sich mindestens einer der Standorte des Unternehmens in einem Gebiet mit hohem Wasserstress befindet und nicht Gegenstand einer Strategie ist, so hat das Unternehmen dies anzugeben und zu begründen, warum es keine solche Strategie festgelegt hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, eine entsprechende Strategie anzunehmen. ( 66 )

14.

Das Unternehmen erklärt, ob es Strategien oder Praktiken in Bezug auf die Nachhaltigkeit der Meere verfolgt. ( 67 )

Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

15. Das Unternehmen hat seine Maßnahmen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen sowie die für deren Umsetzung zugewiesenen Mittel anzugeben.

16. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der wichtigsten Maßnahmen zu vermitteln, die ergriffen und geplant wurden, um die Ziele und Vorgaben der Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen zu erreichen.

17. Die Beschreibung der Maßnahmen und Mittel erfolgt nach den Grundsätzen, die im ESRS 2 MDR-A Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte festgelegt sind. Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-A kann das Unternehmen angeben, welcher Ebene in der Abhilfemaßnahmenhierarchie die Maßnahmen

18. und Mittel zugewiesen werden können:

a)

Vermeidung der Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen,

b)

Verringerung der Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen, z. B. durch Effizienzmaßnahmen,

c)

Aufbereitung und Wiederverwendung von Wasser oder

d)

Wiederherstellung und Regenerierung von aquatischen Ökosystemen und Gewässern.

19. Das Unternehmen legt Maßnahmen und Mittel in Bezug auf Gebiete, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Gebieten mit hohem Wasserstress, fest.

Parameter und Ziele

Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

20. Das Unternehmen hat seine festgelegten Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen anzugeben.

21. Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele vermittelt werden, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen zu unterstützen und die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in diesem Zusammenhang anzugehen.

22. Die Beschreibung der Ziele umfasst die gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben erforderlichen Informationen.

23. Im Rahmen der gemäß Absatz 20 erforderlichen Angabe ist darzulegen, ob und inwiefern sich die Ziele des Unternehmens auf Folgendes beziehen:

a)

das Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Verbesserung der Wasserqualität,

b)

das verantwortungsvolle Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Meeresressourcen, einschließlich der Art und Menge der mit Meeresressourcen zusammenhängenden Rohstoffe (wie Kies, Tiefseemineralien, Meeresfrüchte), die von dem Unternehmen verwendet werden, und

c)

die Verringerung des Wasserverbrauchs, einschließlich einer Erläuterung, wie diese Ziele mit Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Gebieten mit hohem Wasserstress, zusammenhängen.

24. Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-T legt das Unternehmen dar, ob ökologische Schwellenwerte und unternehmensspezifische Aufteilungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen Folgendes erläutern:

a)

die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,

b)

ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und

c)

wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird.

25. Das Unternehmen gibt als Teil der Hintergrundinformationen an, ob die von ihm festgelegten und dargelegten Ziele verbindlich (gemäß Rechtsvorschriften) oder freiwillig sind.

Angabepflicht E3-4 – Wasserverbrauch

26. Das Unternehmen hat Informationen über seinen Wasserverbrauch im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen anzugeben.

27. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis über den Wasserverbrauch des Unternehmens und über seine Fortschritte in Bezug auf seine Ziele zu vermitteln.

28. Die Angabe gemäß Absatz 26 bezieht sich auf eigene Geschäftstätigkeiten und umfasst

a)

den Gesamtwasserverbrauch in m3,

b)

den Gesamtwasserverbrauch in m3 in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Gebieten mit hohem Wasserstress,

c)

das Gesamtvolumen des zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers in m3, ( 68 )

d)

das Gesamtvolumen des gespeicherten Wassers und Veränderungen bei der Speicherung in m3 und

e)

alle erforderlichen Hintergrundinformationen in Bezug auf Buchstaben a bis d, einschließlich über die Wasserqualität und -quantität der Wassereinzugsgebiete, über die Art und Weise, wie die Daten erhoben wurden, z. B. die verwendeten Standards, Methoden und Annahmen, einschließlich der Frage, ob die Informationen berechnet, geschätzt, modelliert oder aus direkten Messungen stammen, und den hierfür gewählten Ansatz, beispielsweise die Verwendung sektorspezifischer Faktoren,

29. Das Unternehmen legt Informationen über seine Wasserintensität vor: Gesamtwasserverbrauch im eigenen Betrieb in m3/Mio. EUR Nettoeinnahmen ( 69 ).

Angabepflicht E3-5 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

30. Das Unternehmen hat seine erwarteten finanziellen Auswirkungen aufgrund wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen anzugeben.

31. Die nach Absatz 30 erforderlichen Informationen ergänzen die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d erforderlichen Angaben zu den aktuellen finanziellen Auswirkungen auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens im Berichtszeitraum.

32. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis für Folgendes zu vermitteln:

a)

hinsichtlich erwarteter finanzieller Auswirkungen durch wesentliche Risiken aufgrund von Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen ein Verständnis dafür, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Cashflows des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist), und

b)

erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen.

33. Die Angaben umfassen Folgendes:

a)

eine Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht, bevor Maßnahmen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen berücksichtigt werden, oder, wenn dies ohne unangemessene Kosten oder Anstrengungen nicht möglich ist, qualitative Informationen. Eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen, die sich aus Chancen ergeben, ist nicht erforderlich, wenn eine solche Angabe nicht den qualitativen Merkmalen von Informationen (gemäß Anlage C Qualitative Merkmale von Informationen des ESRS 1) entspricht,

b)

eine Beschreibung der berücksichtigten finanziellen Auswirkungen, der damit zusammenhängenden Auswirkungen und Abhängigkeiten sowie der Zeithorizonte, innerhalb derer sie wahrscheinlich eintreten werden, und

c)

die kritischen Annahmen, die zur Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen herangezogen werden, sowie die Quellen und den Grad der Unsicherheit dieser Annahmen.




Anlage A

Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS E3. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

ESRS 2 ALLGEMEINE ANGABEN

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit dem ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

AR 1. Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von umweltbezogenen Unterthemen bewertet das Unternehmen die Wesentlichkeit der Wasser- und Meeresressourcen in seinem eigenen Betrieb und in seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und kann die folgenden vier Phasen berücksichtigen, was auch als LEAP-Ansatz bezeichnet wird:

(a)

Phase 1: Feststellung des Ortes, an dem sich im eigenen Betrieb und innerhalb der Wertschöpfungskette die Schnittstelle zur Natur befindet,

(b)

Phase 2: Bewertung der Abhängigkeiten und Auswirkungen,

(c)

Phase 3: Bewertung der wesentlichen Risiken und Chancen und

(d)

Phase 4: Erstellung und Übermittlung der Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit.

AR 2. Die Bewertung der Wesentlichkeit entspricht für den ESRS E3 den ersten drei Phasen dieses LEAP-Ansatzes; in der vierten Phase geht es um die Ergebnisse des Verfahrens.

AR 3. Bei den Verfahren zur Bewertung der Wesentlichkeit von Auswirkungen, Risiken und Chancen werden die Bestimmungen des ESRS 2 IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und IRO-2 In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten berücksichtigt.

AR 4. Zu den Unterthemen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen, die Gegenstand der Bewertung der Wesentlichkeit sind, gehören

a)

Wasser, einschließlich des Verbrauchs von Oberflächengewässer und Grundwasser sowie Entnahmen und Ableitungen, und

b)

Meeresressourcen, einschließlich der Gewinnung und Nutzung dieser Ressourcen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten.

AR 5. In Phase 1 sind Gebiete zu bestimmen, die von Wasserrisiken betroffen sind, sowie Gebiete, in denen es eine Schnittstelle zu Meeresressourcen gibt, die zu wesentlichen Auswirkungen und Abhängigkeiten führen könnte, und zwar im eigenen Betrieb und innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens. Dabei kann das Unternehmen Folgendes berücksichtigen:

a)

die Orte, an denen sich die direkten Vermögenswerte befinden und an denen die Tätigkeiten sowie die damit verbundenen vor- und nachgelagerten Tätigkeiten entlang der Wertschöpfungskette stattfinden,

b)

die Standorte in Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, einschließlich Gebieten mit hohem Wasserstress, und

c)

die Sektoren oder Geschäftsbereiche, die an diesen vorrangigen Orten eine Schnittstelle mit Wasser- oder Meeresressourcen bilden.

AR 6. Das Unternehmen berücksichtigt Flusseinzugsgebiete als die relevante Ebene für die Bewertung von Standorten und kombiniert diesen Ansatz mit einer Bewertung des operationellen Risikos seiner Anlagen und der Einrichtungen der Lieferanten mit wesentlichen Auswirkungen und Risiken.

AR 7. Das Unternehmen berücksichtigt die Kriterien für die Bestimmung des Zustands von Gewässern gemäß den einschlägigen Anhängen der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) sowie den Leitlinien für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Die Liste der Leitfäden ist auf der Umwelt-Homepage der Europäischen Kommission abrufbar.

AR 8. Zur Bewertung seiner Auswirkungen und Abhängigkeiten für jeden im Rahmen von AR 5 ermittelten prioritären Standort kann das Unternehmen in Phase 2

a)

Geschäftsabläufe und -tätigkeiten ermitteln, die zu Auswirkungen und Abhängigkeiten von Umweltgütern und Ökosystemdienstleistungen führen,

b)

die Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen in der gesamten Wertschöpfungskette des Unternehmens ermitteln und

c)

den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit der positiven und negativen Auswirkungen auf die Wasser- und Meeresressourcen bewerten.

AR 9. Bei der Ermittlung von Abhängigkeiten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen kann sich das Unternehmen auf internationale Klassifikationen wie die gemeinsame internationale Klassifikation der Ökosystemdienstleistungen (CICES) stützen.

AR 10. Bei der Ermittlung seiner mit Meeresressourcen verbundenen Abhängigkeiten berücksichtigt das Unternehmen, ob es von wichtigen Rohstoffen im Zusammenhang mit den Meeresressourcen abhängig ist, darunter unter anderem Kies und Meeresfrüchte.

AR 11. Meeresressourcen werden entsprechend ihrer gesellschaftlichen Nutzung durch den Menschen definiert und müssen im Verhältnis zu dem Druck, dem sie ausgesetzt sind, betrachtet werden. Einige der Druckindikatoren sind in anderen ESRS aufgeführt, nämlich Mikroplastik und Emissionen ins Wasser im ESRS E2 und Kunststoffabfälle im ESRS E5.

AR 12. Beispiele für Abhängigkeiten in Bezug auf Meeresressourcen, die das Unternehmen berücksichtigen kann, sind:

a)

Abhängigkeiten von kommerziell befischten Fischen und Schalentieren im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und

b)

Fangtätigkeiten mit mobilen Grundschleppnetzen, die auch negative Auswirkungen auf den Meeresboden haben können.

AR 13. In Phase 3 kann das Unternehmen zur Bewertung seiner wesentlichen Risiken und Chancen auf der Grundlage der Ergebnisse der Phasen 1 und 2

a)

Übergangsrisiken und Chancen im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und innerhalb seiner Wertschöpfungskette in folgenden Kategorien ermitteln:

i.

Politik und Recht: z. B. Einführung von Vorschriften oder Strategien (z. B. Änderungen wie ein verbesserter Gewässerschutz, Verbesserung der Qualität der Wasservorschriften, Regulierung der Wasserversorgung), unwirksame Verwaltung von Gewässern oder Meeresressourcen, insbesondere grenzüberschreitend (z. B. grenzüberschreitende Verwaltung), und Kooperationen, die zu einer Degradation des Wassers oder der Ozeane führen, Belastung durch Sanktionen und Rechtsstreitigkeiten (z. B. Nichteinhaltung von Genehmigungen oder Zuteilungen; Vernachlässigung oder Tötung meeresbewohnender Arten), verstärkte Berichterstattungspflichten in Bezug auf Meeresökosysteme und damit verbundene Dienstleistungen,

ii.

Technologie: z. B. Einführung von Produkten oder Dienstleistungen mit geringeren Auswirkungen auf Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu effizienteren und saubereren Technologien (d. h. mit geringeren Auswirkungen auf Wasser und Meere), neue Überwachungstechnologien (z. B. Satelliten), Wasserreinigung, Hochwasserschutz,

iii.

Markt: z. B. Verlagerung von Angebot, Nachfrage und Finanzierung, Volatilität oder gestiegene Kosten von Wasser- oder Meeresressourcen,

iv.

Reputation: z. B. Veränderungen in der Wahrnehmung der Gesellschaft, der Kunden oder von Gemeinschaften infolge der Auswirkungen einer Organisation auf Wasser- und Meeresressourcen und

v.

ein Beitrag zu systemischen Risiken im Rahmen seiner eigenen Tätigkeiten und seiner vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, einschließlich des Risikos, dass ein Meeresökosystem zusammenbricht oder dass ein kritisches natürliches System nicht mehr funktioniert (z. B. Erreichen von Kipppunkten, Summierung physischer Risiken),

b)

physische Risiken ermitteln, einschließlich der Wassermenge (Wasserknappheit, Wasserstress), der Wasserqualität, des Verfalls der Infrastruktur oder der Nichtverfügbarkeit einiger mit Meeresressourcen zusammenhängender Rohstoffe (z. B. seltene Fischarten oder andere lebende Meeresorganismen, die von dem Unternehmen als Produkte verkauft werden), was beispielsweise dazu führt, dass der Betrieb in bestimmten geografischen Gebieten nicht möglich ist,

c)

die Chancen ermitteln, die in folgende Kategorien eingeteilt werden:

i.

Ressourceneffizienz: z. B. Übergang zu effizienteren Dienstleistungen und Verfahren, die weniger Wasser- und Meeresressourcen benötigen,

ii.

Märkte: z. B. Entwicklung von weniger ressourcenintensiven Produkten und Dienstleistungen, Diversifizierung der Geschäftstätigkeit,

iii.

Finanzierung: z. B. Zugang zu grünen Fonds, Anleihen oder Darlehen,

iv.

Resilienz: z. B. Diversifizierung der Meeres- oder Wasserressourcen und Geschäftstätigkeiten (z. B. Gründung eines neuen Geschäftsbereichs für die Wiederherstellung von Ökosystemen), Investitionen in grüne Infrastrukturen, naturbasierte Lösungen, Einführung von Recycling- und Kreislaufmechanismen, um die Abhängigkeit von Wasser- oder Meeresressourcen zu reduzieren, und

v.

Reputation: positive Einbeziehung der Interessenträger durch einen proaktiven Ansatz hinsichtlich des Managements naturbedingter Risiken (z. B. die Möglichkeit, den Status eines bevorzugten Partners erreichen zu können).

AR 14. Das Unternehmen kann sich bei der Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen auf die Erhebung von Primär-, Sekundär- oder Modelldaten oder auf andere einschlägige Ansätze stützen, einschließlich der Empfehlung 2021/2279 der Kommission zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (Anhang I – Umweltfußabdruck von Produkten; Anhang III – Umweltfußabdruck von Organisationen).

AR 15. Bei der Bereitstellung von Informationen über die Ergebnisse der Bewertung der Wesentlichkeit berücksichtigt das Unternehmen Folgendes:

a)

eine Liste der geografischen Gebiete, in denen Wasser für die Tätigkeiten und die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist,

b)

eine Liste der mit Meeresressourcen zusammenhängenden Rohstoffe, die von dem Unternehmen verwendet werden und für den guten Umweltzustand der Meeresgewässer sowie für den Schutz der Meeresressourcen von wesentlicher Bedeutung sind, und

c)

eine Liste der Sektoren oder Segmente, die mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen von Wasser- und Meeresressourcen verbunden sind.

Angabepflicht E3-1 – Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

AR 16. Die im Rahmen dieser Angabepflicht beschriebenen Strategien können in umfassendere Umwelt- oder Nachhaltigkeitsstrategien integriert werden, die mehrere Unterthemen abdecken.

AR 17. Bei der Angabe der Informationen gemäß Absatz 9 kann das Unternehmen darlegen, ob es Strategien festgelegt hat, mit denen

a)

eine weitere Verschlechterung verhindert und der Zustand von Gewässern und aquatischen Ökosystemen geschützt und verbessert werden kann,

b)

eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

c)

ein besserer Schutz und eine Verbesserung der aquatischen Umwelt erreicht werden soll,

d)

ein guter Umweltzustand von Meeresgewässern gefördert wird und

e)

die Verringerung der Entnahmen und Ableitungen von Wasser gefördert wird.

AR 18. Das Unternehmen kann auch Informationen über Strategien angeben, mit denen

a)

zu einer guten ökologischen und chemischen Qualität der Oberflächengewässer und einer guten chemischen Qualität und Quantität des Grundwassers zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der Wasserversorgung, der natürlichen Ökosysteme und der biologischen Vielfalt sowie zu einem guten Umweltzustand der Meeresgewässer und zum Schutz der Ressourcenbasis für meeresbezogene Tätigkeiten beigetragen wird,

b)

wesentliche Auswirkungen und Risiken minimiert und Risikominderungsmaßnahmen umgesetzt werden, die darauf abzielen, den Wert und die Funktionalität prioritärer Dienstleistungen aufrechtzuerhalten und die Ressourceneffizienz im eigenen Betrieb zu erhöhen, und

c)

Auswirkungen auf betroffene Gemeinschaften verhindert werden.

Angabepflicht E3-2 – Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

AR 19. Bei der Angabe der nach Absatz 15 erforderlichen Informationen berücksichtigt das Unternehmen die Maßnahmen oder Aktionspläne, die zum Umgang mit den ermittelten wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen beitragen. Nützliche Orientierungshilfen bietet die Alliance for Water Stewardship (AWS).

AR 20. Da es sich bei Wasser- und Meeresressourcen um gemeinsame Ressourcen handelt, die unter Beteiligung anderer Interessenträger kollektive Maßnahmen oder Aktionspläne erfordern können, kann das Unternehmen Informationen über diese spezifischen kollektiven Maßnahmen bereitstellen, einschließlich Informationen über andere Parteien (Wettbewerber, Lieferanten, Einzelhändler, Kunden, sonstige Geschäftspartner, lokale Gemeinschaften und Behörden, staatliche Stellen usw.) sowie über spezifische Informationen zu dem Projekt, seinen spezifischen Beitrag, seine Sponsoren und andere Teilnehmer.

AR 21. Bei der Bereitstellung von Informationen über Investitionsausgaben kann das Unternehmen Ausgaben zum Beispiel im Zusammenhang mit der Regenwasseraufbereitung, Pipelines oder Maschinen zur Herstellung neuer Produkte mit niedrigem Wasserverbrauch berücksichtigen.

Parameter und Ziele

Angabepflicht E3-3 – Ziele im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

AR 22. Wenn sich das Unternehmen bei der Festlegung von Zielen auf ökologische Schwellenwerte bezieht, kann es sich auf die vorläufigen Leitlinien (Initial Guidance for Business, September 2020) der Initiative Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN) stützen. Darüber hinaus kann es sich auch auf andere Leitlinien mit einer wissenschaftlich anerkannten Methode stützen, die die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele ermöglichen, indem ökologische Schwellenwerte und gegebenenfalls organisationsspezifische Aufteilungen ermittelt werden. Ökologische Schwellenwerte können lokal, national und/oder global sein.

AR 23. Das Unternehmen kann Ziele in Bezug auf Folgendes festlegen:

a)

die Verringerung der Entnahme von Wasser und

b)

die Verringerung der Ableitungen von Wasser.

AR 24. Wenn das Unternehmen Zielvorgaben für Entnahmen festlegt, kann es die Entnahme von Wasser aus verunreinigten Böden und Grundwasserleitern sowie das entnommene und zu Sanierungszwecken behandelte Wasser einbeziehen.

AR 25. Wenn das Unternehmen Zielvorgaben für Einleitungen festlegt, so kann es auch Ableitungen von Wasser in das Grundwasser einbeziehen, z. B. die Wiedereinleitung in Grundwasserleiter oder Wasser, das über einen Sickerschacht oder eine Senke an eine Grundwasserquelle zurückgelangt.

AR 26. Die Ziele können die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und/oder seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette abdecken.

AR 27. Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag für Wasser- und Meeresressourcen gemäß den im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf Wasser- und Meeresressourcen, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst.

Angabepflicht E3-4 – Wasserverbrauch

AR 28. Das Unternehmen kann in verschiedenen Gebieten, die von Wasserrisiken betroffen sind, tätig sein. Bei der Angabe von Informationen nach Absatz 28 Buchstabe b nimmt das Unternehmen solche Informationen nur für Gebiete auf, die gemäß ESRS 2 IRO-1 und ESRS 2 SBM-3 als wesentlich ermittelt wurden.

AR 29. Bei der Angabe von Hintergrundinformationen über den Wasserverbrauch gemäß Absatz 28 Buchstabe e erläutert das Unternehmen die Berechnungsmethoden und insbesondere die Anteile der Messergebnisse, die sich aus direkten Messungen, Probenahmen und Extrapolationen bzw. bestmöglichen Schätzungen ergeben.

AR 30. Das Unternehmen kann Informationen zu anderen Untergliederungen (d. h. nach Sektoren oder Segmenten) übermitteln.

AR 31. Bei der Angabe der nach Absatz 29 erforderlichen Informationen kann das Unternehmen zusätzliche Intensitäten auf der Grundlage anderer Nenner bereitstellen.

AR 32. Das Unternehmen kann auch Angaben zu seinen Entnahmen und Ableitungen von Wasser machen.

Angabepflicht E3-5 – Erwartete finanzielle Auswirkungen durch wesentliche Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

AR 33. Das Unternehmen kann eine Bewertung seiner verbundenen kurz-, mittel- und langfristig risikobehafteten Produkte und Dienstleistungen vorlegen, in der erläutert wird, wie diese definiert werden, wie die finanziellen Beträge geschätzt werden und welche kritischen Annahmen zugrunde gelegt werden.

AR 34. Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 33 Buchstabe a kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden.


( 61 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

( 62 ) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

( 63 ) Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).

( 64 ) Quelle: Leistungsnorm 6 der IFC, 2012.

( 65 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 7 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen“) abgeleitet werden.

( 66 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („ Engagement in Gebieten mit hohem Wasserstress“) abgeleitet werden.

( 67 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 12 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Investitionen in Unternehmen ohne nachhaltige Verfahren im Bereich Ozeane/Meere“) abgeleitet werden.

( 68 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6.2 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Wasserverbrauch und Recycling“, 2. „Gewichteter durchschnittlicher Prozentsatz des von den Unternehmen, in die investiert wird, zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers“).

( 69 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6.1 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Wasserverbrauch und Recycling“, 1. „Durchschnittlicher Wasserverbrauch (in Kubikmetern) der Unternehmen, in die investiert wird, pro einer Million EUR Umsatz“).