Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 22/12/2023
Änderungen
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ESRS G1 - Delegierte Verordnung 2023/2772

ESRS G1

UNTERNEHMENSPOLITIK

INHALTSVERZEICHNIS

Ziel

Zusammenspiel mit anderen ESRS

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Governance

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht G1-1 – Strategien in Bezug auf Unternehmenspolitik und Unternehmenskultur

Angabepflicht G1-2 – Management der Beziehungen zu Lieferanten

Angabepflicht G1-3 – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung

Parameter und Ziele

Angabepflicht G1-4 — Korruptions- oder Bestechungsfälle

Angabepflicht G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

Angabepflicht G1-6 – Zahlungspraktiken

Anlage A:

Anwendungsanforderungen

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht G1-1 – Strategien in Bezug auf Unternehmenskultur und Unternehmenspolitik

Angabepflicht G1-2 – Management der Beziehungen zu Lieferanten

Angabepflicht G1-3 – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung

Parameter und Ziele

Angabepflicht G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

Angabepflicht G1-6 – Zahlungspraktiken

Ziel

1. Ziel dieses Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitserklärungen des Unternehmens ermöglichen, die Strategie und den Ansatz, die Prozesse und Verfahren des Unternehmens sowie seine Leistung in Bezug auf die Unternehmenspolitik zu verstehen.

2. Dieser Standard konzentriert sich auf folgende Aspekte, die in diesem Standard zusammen als „Unternehmenspolitik“ oder „Aspekte der Unternehmenspolitik“ bezeichnet werden:

a)

Unternehmensethik und Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung, des Schutzes von Hinweisgebern und des Tierwohls,

b)

Management der Beziehungen zu Lieferanten, einschließlich Zahlungspraktiken, insbesondere im Hinblick auf Zahlungsverzug an kleine und mittlere Unternehmen,

c)

Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der Ausübung seines politischen Einflusses, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten.

Zusammenspiel mit anderen ESRS

3. Der Inhalt dieses Standards über allgemeine Angaben sowie das Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen und Parameter und Ziele ist in Verbindung mit dem ESRS 1 Allgemeine Anforderungen und dem ESRS 2 Allgemeine Angaben zu lesen.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

4. Die in diesem Abschnitt enthaltenen Anforderungen sollten in Verbindung mit den Angabepflichten zu Governance (GOV), Strategie (SBM) und Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) gelesen werden, die im ESRS 2 vorgesehen sind, und zusammen mit ihnen übermittelt werden.

Governance

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 GOV-1 – Die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane

5. Bei der Angabe von Informationen über die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane deckt das Unternehmen folgende Aspekte ab:

a)

die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf die Unternehmenspolitik und

b)

das Fachwissen der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Aspekte der Unternehmenspolitik.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen

6. Bei der Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Unternehmenspolitik gibt das Unternehmen alle relevanten Kriterien an, die in dem Verfahren verwendet werden, einschließlich Standort, Tätigkeit, Sektor und Struktur der Transaktion.

Angabepflicht G1-1 – Strategien in Bezug auf Unternehmenspolitik und Unternehmenskultur

7. Das Unternehmen hat seine Strategien in Bezug auf Aspekte der Unternehmenspolitik anzugeben und zu erläutern, wie es seine Unternehmenskultur fördert.

8. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, inwiefern das Unternehmen über Strategien verfügt, um die Ermittlung, die Bewertung, das Management und/oder die Verbesserung seiner wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen in Bezug auf Aspekte der Unternehmenspolitik anzugehen. Außerdem soll ein Verständnis für den Ansatz des Unternehmens in Bezug auf die Unternehmenskultur vermittelt werden.

9. Die nach Absatz 7 erforderlichen Angaben umfassen die Art und Weise, wie das Unternehmen seine Unternehmenskultur begründet, entwickelt, fördert und bewertet.

10. Die nach Absatz 7 erforderlichen Angaben decken die folgenden Punkte im Zusammenhang mit den Strategien des Unternehmens zu Aspekten der Unternehmenspolitik ab:

a)

eine Beschreibung der Mechanismen zur Ermittlung, Berichterstattung und Untersuchung von Bedenken hinsichtlich rechtswidriger Verhaltensweisen oder Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu seinem Verhaltenskodex oder ähnlichen internen Regeln stehen, und ob es die Berichterstattung interner und/oder externer Interessenträger berücksichtigt,

b)

verfügt das Unternehmen über keine mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption ( 120 ) im Einklang stehenden Strategien zur Bekämpfung von Korruption oder Bestechung, so gibt es dies an und erklärt, ob es plant, solche Strategien einzuführen, und nennt gegebenenfalls den entsprechenden Zeitplan,

c)

wie das Unternehmen Hinweisgeber schützt, einschließlich

i.

Einzelheiten zur Einrichtung interner Meldekanäle für Hinweisgeber, einschließlich der Frage, ob das Unternehmen seinen eigenen Arbeitskräften Informationen und Schulungen zur Verfügung stellt, sowie Informationen über die Benennung und Schulung von Mitarbeitern, die gemeldet wurden, und

ii.

Maßnahmen zum Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen eigener Arbeitskräfte, die Hinweisgeber sind, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 121 ),

d)

verfügt das Unternehmen über keine Strategien zum Schutz von Hinweisgebern ( 122 ), so gibt es dies an und teilt mit, ob es plant, solche Strategien einzuführen, und nennt gegebenenfalls den entsprechenden Zeitplan,

e)

neben den Verfahren zur Weiterverfolgung von Meldungen von Hinweisgebern im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937, ob das Unternehmen über Verfahren verfügt, um Vorfälle im Zusammenhang mit der Unternehmenspolitik, einschließlich Fällen von Korruption und Bestechung, unverzüglich, unabhängig und objektiv zu untersuchen,

f)

gegebenenfalls, ob das Unternehmen über Strategien in Bezug auf den Tierschutz verfügt,

g)

die Strategie des Unternehmens für organisationsinterne Schulungen zur Unternehmenspolitik, einschließlich Zielgruppe, Häufigkeit und Umfang, und

h)

die Funktionen innerhalb des Unternehmens, die in Bezug auf Korruption und Bestechung am stärksten gefährdet sind.

11. Unternehmen, die rechtlichen Anforderungen nach nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 oder gleichwertigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz von Hinweisgebern unterliegen, können der Angabepflicht nach Absatz 10 Buchstabe d nachkommen, indem sie erklären, dass sie diesen rechtlichen Anforderungen unterliegen.

Angabepflicht G1-2 – Management der Beziehungen zu Lieferanten

12. Das Unternehmen hat Informationen über das Management seiner Beziehungen zu seinen Lieferanten und die Auswirkungen auf seine Lieferkette vorzulegen.

13. Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen seine Beschaffungsverfahren handhabt, einschließlich eines fairen Verhaltens gegenüber den Lieferanten.

14. Das Unternehmen beschreibt seine Strategie zur Verhinderung von Zahlungsverzug, insbesondere an KMU.

15. Die Angabe gemäß Absatz 12 umfasst folgende Informationen:

a)

den Ansatz des Unternehmens in Bezug auf seine Beziehungen zu seinen Lieferanten unter Berücksichtigung der Risiken für das Unternehmen im Zusammenhang mit seiner Lieferkette und der Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte, und

b)

ob und wie sie es bei der Auswahl seiner Lieferanten soziale und ökologische Kriterien berücksichtigt.

Angabepflicht G1-3 – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung

16. Das Unternehmen hat Informationen über sein System vorzulegen, mit dem Anschuldigungen oder Vorfälle im Zusammenhang mit Korruption und Bestechung verhindert, aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden, einschließlich der entsprechenden Schulungen.

17. Ziel dieser Angabepflicht ist es, Transparenz in Bezug auf die wichtigsten Verfahren des Unternehmens zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Korruptions- bzw. Bestechungsvorwürfen zu schaffen. Dazu gehören Schulungen für eigene Arbeitskräfte und/oder Informationen, die intern oder für Lieferanten bereitgestellt werden.

18. Die Angabe gemäß Absatz 16 umfasst folgende Informationen:

a)

eine Beschreibung der bestehenden Verfahren zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Vorwürfen oder Vorfällen in Bezug auf Korruption oder Bestechung,

b)

ob die Untersuchungsbeauftragten oder der Untersuchungsausschuss von der in die Angelegenheit involvierten Management-Kette getrennt sind und

c)

gegebenenfalls das Verfahren zur Übermittlung der Ergebnisse an die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane.

19. Verfügt das Unternehmen nicht über solche Verfahren, so teilt es dies mit und legt gegebenenfalls seine Pläne für deren Einführung vor.

20. Die Angaben gemäß Absatz 16 umfassen Informationen darüber, wie das Unternehmen seine Strategien denjenigen mitteilt, für die sie relevant sind, um sicherzustellen, dass die Strategie zugänglich ist und dass ihre Auswirkungen verstanden werden.

21. Die Angaben gemäß Absatz 16 umfassen Informationen zu folgenden Aspekten in Bezug auf Schulungen:

a)

Art, Umfang und Tiefe der Schulungsprogramme zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, die das Unternehmen anbietet oder verlangt,

b)

prozentualer Anteil der von Schulungsprogrammen abgedeckten risikobehafteten Funktionen und

c)

den Umfang, in dem die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane geschult werden.

Parameter und Ziele

Angabepflicht G1-4 – Vorfälle in Bezug auf Korruption oder Bestechung

22. Das Unternehmen hat Informationen über Fälle von Korruption oder Bestechung während des Berichtszeitraums vorzulegen.

23. Ziel dieser Angabepflicht ist es, für Transparenz in Bezug auf Fälle im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung im Berichtszeitraum und die damit verbundenen Ergebnisse zu sorgen.

24. Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

a)

die Anzahl der Verurteilungen und die Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften, ( 123 ) und

b)

alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um gegen Verstöße gegen Verfahren und Standards zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung vorzugehen. ( 124 )

25. Das Unternehmen kann Folgendes angeben:

a)

die Gesamtzahl und die Art der bestätigten Fälle von Korruption oder Bestechung,

b)

die Zahl der bestätigten Fälle, in denen eigene Arbeitskräfte wegen Korruption oder Bestechung entlassen oder diszipliniert wurden,

c)

die Zahl der bestätigten Fälle in Bezug auf Verträge mit Geschäftspartnern, die aufgrund von Verstößen im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung beendet oder nicht verlängert wurden, und

d)

Einzelheiten zu öffentlichen Gerichtsverfahren wegen Korruption oder Bestechung, die im Berichtszeitraum gegen das Unternehmen und seine eigenen Arbeitskräfte eingeleitet wurden, sowie die Ergebnisse dieser Verfahren. Dies gilt auch für Fälle, die in früheren Jahren eingeleitet wurden und deren Ergebnis erst im laufenden Berichtszeitraum festgestellt wurde.

26. Die erforderlichen Angaben müssen Vorfälle, an denen Akteure in seiner Wertschöpfungskette beteiligt sind, nur dann umfassen, wenn das Unternehmen oder seine Beschäftigten direkt beteiligt sind.

Angabepflicht G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

27. Das Unternehmen hat Informationen über die Tätigkeiten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner politischen Einflussnahme vorzulegen, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten im Zusammenhang mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen.

28. Ziel dieser Angabepflicht ist es, für Transparenz in Bezug auf die Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der politischen Einflussnahme im Hinblick auf politische Zuwendungen zu sorgen, einschließlich der Arten und Zwecke von Lobbytätigkeiten.

29. Die in Absatz 27 genannten Angaben umfassen Folgendes:

a)

gegebenenfalls den/die Vertreter, der/die in den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen für die Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten zuständig ist/sind,

b)

in Bezug auf finanzielle oder in Form von Sachleistungen geleisteten politischen Zuwendungen:

i.

den gesamten monetären Wert der direkt und indirekt von dem Unternehmen getätigten finanziellen Zuwendungen und Sachleistungen, aufgeschlüsselt nach Ländern oder geografischen Gebieten sowie nach Art des Empfängers/Begünstigten, und

ii.

gegebenenfalls die Art und Weise, wie der monetäre Wert der Sachleistungen geschätzt wird,

c)

die wichtigsten Themen, die Gegenstand seiner Lobbytätigkeit sind, und kurz ausgeführt die wichtigsten Standpunkte des Unternehmens zu diesen Themen. Dazu gehören Erläuterungen in Bezug auf das Zusammenspiel mit seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen, die in seiner Bewertung der Wesentlichkeit gemäß ESRS 2 ermittelt wurden, und

d)

wenn das Unternehmen im EU-Transparenzregister oder in einem gleichwertigen Transparenzregister in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, den Namen dieses Registers und seine Identifikationsnummer im Register.

30. Die Angabe umfasst außerdem Informationen über die Ernennung von Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die in den beiden Jahren vor dieser Ernennung im laufenden Berichtszeitraum eine vergleichbare Position in der öffentlichen Verwaltung (einschließlich Regulierungsbehörden) innehatten.

Angabepflicht G1-6 – Zahlungspraktiken

31. Das Unternehmen hat Informationen über seine Zahlungspraktiken vorzulegen, insbesondere in Bezug auf Zahlungsverzug an kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

32. Ziel dieser Angabepflicht ist es, Einblicke in die vertraglichen Zahlungsbedingungen und seine Leistung in Bezug auf Zahlungen zu geben, insbesondere im Hinblick darauf, wie sich diese auf KMU auswirken, vor allem in Bezug auf verspätete Zahlungen an KMU.

33. Die in Absatz 31 genannten Angaben umfassen Folgendes:

a)

die durchschnittliche Zeit (in Tagen), die das Unternehmen benötigt, um eine Rechnung ab dem Zeitpunkt des Beginns der vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsfrist zu begleichen,

b)

eine Beschreibung der Standardzahlungsbedingungen des Unternehmens in Tagen, aufgeschlüsselt nach Hauptkategorien von Lieferanten, und den Prozentsatz seiner Zahlungen, bei denen diese Standardbedingungen angewandt werden,

c)

die Zahl der derzeit anhängigen Gerichtsverfahren wegen Zahlungsverzugs und

d)

zusätzliche erforderliche Hintergrundinformationen. Hat das Unternehmen zur Berechnung der unter Buchstabe a geforderten Informationen eine repräsentative Stichprobe verwendet, so muss es dies angeben und die verwendete Methode kurz beschreiben.




Anlage A

Anwendungsanforderungen

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS G1 Unternehmenspolitik. Sie unterstützt die Anwendung der in diesem Standard festgelegten Angabepflichten und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht G1-1 – Strategien in Bezug auf Unternehmenspolitik und Unternehmenskultur

AR 1. Das Unternehmen kann bei der Festlegung seiner Angaben nach Absatz 7 die folgenden Aspekte berücksichtigen:

a)

die Aspekte der Unternehmenskultur, die von den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen berücksichtigt und erörtert werden, und mit welcher Häufigkeit dies geschieht,

b)

die wichtigsten Themen, die im Rahmen der Unternehmenskultur gefördert und kommuniziert werden,

c)

die Art und Weise, wie die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens Leitlinien zur Förderung einer Unternehmenskultur bereitstellen, und

d)

spezifische Anreize oder Instrumente für die eigenen Arbeitskräfte, um die Unternehmenskultur zu fördern und zu unterstützen.

Angabepflicht G1-2 – Management der Beziehungen zu Lieferanten

AR 2. Für die Zwecke dieses Standards kann das Management der Beziehungen des Unternehmens zu seinen Lieferanten Folgendes umfassen:

a)

wie die Praktiken des Unternehmens, einschließlich Tätigkeiten zur Vermeidung oder Minimierung der Auswirkungen von Störungen seiner Lieferkette, seine Strategie und sein Risikomanagement unterstützen,

b)

Schulungen seiner Belegschaft in der Beschaffungs-/Lieferkette in Bezug auf das Engagement und den Dialog mit Lieferanten sowie Anreize für Beschäftigte im Bereich Beschaffung und ob sich diese Anreize auch auf Preise, Qualität oder Nachhaltigkeitsfaktoren beziehen,

c)

die Überprüfung und die Bewertung der sozialen und ökologischen Leistung der Lieferanten,

d)

die Einbeziehung örtlicher Lieferanten und/oder zertifizierter Lieferanten in seine Lieferkette,

e)

inwiefern die Praktiken des Unternehmens schutzbedürftige Lieferanten berücksichtigen,

f)

die Ziele und Maßnahmen des Unternehmens in Bezug auf die Kommunikation und das Management der Beziehungen zu Lieferanten und

g)

wie die Ergebnisse dieser Praktiken bewertet werden, einschließlich Besuchen bei Lieferanten, Audits oder Umfragen.

AR 3. Zu den „schutzbedürftigen Lieferanten“ gehören Lieferanten, die erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen und/oder sozialen Risiken ausgesetzt sind.

Angabepflicht G1-3 – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung

AR 4. „Risikobehaftete Funktionen“ sind Funktionen, bei denen aufgrund ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten davon auszugehen ist, dass ein Korruptions- und Bestechungsrisiko besteht.

AR 5. Die Angaben können Einzelheiten zu Risikobewertungen und/oder Kartierungen sowie Überwachungsprogrammen und/oder internen Kontrollverfahren umfassen, die das Unternehmen zur Aufdeckung von Korruption und Bestechung durchführt.

AR 6. Die Strategien des Unternehmens in Bezug auf Korruption und Bestechung können für bestimmte Personengruppen relevant sein, entweder weil von ihnen erwartet wird, dass sie sie umsetzen (z. B. Beschäftigte, Auftragnehmer und Lieferanten des Unternehmens), oder weil sie ein direktes Interesse an ihrer Umsetzung haben (z. B. Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette, Investoren). Das Unternehmen kann die Kommunikationsmittel und -kanäle (z. B. Broschüren, Newsletter, spezielle Websites, soziale Medien, persönliche Interaktionen, Gewerkschaften und/oder Arbeitnehmervertreter) angeben, um diesen Gruppen seine Strategien zu vermitteln. Dazu kann auch gehören, wie potenzielle Hindernisse für die Verbreitung ermittelt und beseitigt werden, z. B. durch die Übersetzung in relevante Sprachen oder die Verwendung grafischer Darstellungen.

AR 7. Das Unternehmen kann eine Analyse seiner Schulungsmaßnahmen vorlegen, z. B. anhand einer Schulungsregion oder einer Kategorie der eigenen Belegschaft, wenn seine Programme sich aufgrund solcher Faktoren erheblich voneinander unterscheiden und solche Informationen für die Nutzer nützlich wären.

AR 8. Das Unternehmen kann die erforderlichen Informationen über Schulungen unter Verwendung der folgenden Tabelle vorlegen:

Schulung zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung – Beispiel

Im Geschäftsjahr 20XY führte ABC Schulungen für seine eigenen risikobehafteten Arbeitskräfte in Bezug auf seine Strategien durch (siehe Anmerkung x). Für Personen mit risikobehafteten Funktionen ist die Schulung obligatorisch, aber ABC bietet auch freiwillige Schulungen für andere eigene Arbeitskräfte an. Einzelheiten zu den Schulungen im Laufe des Jahres:



Risiko-behaftete Funktionen

Führungs-kräfte

Organe (1)

Sonstige eigene Arbeitskräfte

Abdeckung durch Schulungen

Insgesamt

20 000

200

16

70 000

Geschulte Personen insgesamt

19 500

150

8

5 000

Schulungsmethode und

Dauer

Präsenzschulungen

5 Stunden

Computerbasierte Schulungen

1 Stunde

2 Stunden

1 Stunde

Freiwillige computerbasierte

Schulungen

1 Stunde

Häufigkeit

Wie häufig sind Schulungen erforderlich?

Jährlich

Jährlich

Zweimal jährlich

-

Behandelte Themen

Definition von Korruption

X

X

X

X

Strategien

X

X

X

X

Verfahren in Bezug auf Verdächtigung/Aufdeckung

X

X

usw.

X

(1)

Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane.

Parameter und Ziele

Angabepflicht G1-5 – Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten

AR 9. Für die Zwecke dieses Standards bezeichnet der Begriff „politische Zuwendung“ eine finanzielle Unterstützung oder Sachleistungen, die politischen Parteien, ihren gewählten Vertretern oder Personen, die ein politisches Amt anstreben, direkt zur Verfügung gestellt werden. Finanzielle Zuwendungen können in Form von Spenden, Darlehen, Sponsoring, Vorschüssen für Dienstleistungen oder des Kaufs von Eintrittskarten für Spendenveranstaltungen und sonstiger ähnlicher Praktiken erfolgen. Sachleistungen können unter anderem Werbung, Nutzung von Einrichtungen, Design und Druck, gespendete Ausrüstung, Mitgliedschaft in Leitungsorganen, Beschäftigung oder Beratung für gewählte oder für ein Amt kandidierende Politiker umfassen.

AR 10. Der Begriff „indirekte politische Zuwendung“ bezeichnet politische Zuwendungen, die über zwischengeschaltete Organisationen wie Lobbyisten oder Wohltätigkeitsorganisationen geleistet werden, oder die Unterstützung für eine Organisation wie einer Denkfabrik oder eines Berufsverbands, die mit bestimmten politischen Parteien oder Anliegen verbunden ist oder diese unterstützt.

AR 11. Bei der Bestimmung einer „vergleichbaren Position“ in diesem Standard berücksichtigt das Unternehmen verschiedene Faktoren, einschließlich des Verantwortungsgrades und des Umfangs der durchgeführten Tätigkeiten.

AR 12. Das Unternehmen kann folgende Informationen zu seinen finanziellen Zuwendungen oder Sachleistungen im Zusammenhang mit seinen Ausgaben für Lobbytätigkeiten vorlegen:

a)

den gesamten monetären Betrag dieser internen und externen Ausgaben und

b)

den Gesamtbetrag, der für die Mitgliedschaft in Lobbyorganisationen gezahlt wurde.

AR 13. Ist das Unternehmen gesetzlich verpflichtet, Mitglied einer Handelskammer oder einer anderen Organisation zu sein, die seine Interessen vertritt, so kann es dies angeben.

AR 14. Um die Anforderung nach Absatz 29 Buchstabe c zu erfüllen, nimmt das Unternehmen einen Wertabgleich zwischen seinen öffentlichen Erklärungen zu seinen wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und seinen Lobbytätigkeiten vor.

AR 15. Ein Beispiel dafür, wie diese Angaben aussehen könnten:

Politisches Engagement (einschließlich Lobbytätigkeiten) – Beispiel zur Veranschaulichung

Im Geschäftsjahr 20XY war ABC an Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Verordnung XXX beteiligt, die erhebliche negative Auswirkungen auf sein Geschäftsmodell haben könnten, wenn sie im derzeitigen Format umgesetzt würden. ABC ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Verordnung zwar einige Verbesserungen des Regulierungssystems wie xxx bewirken wird, in ihrer derzeitigen Form aber die Kosten im Zusammenhang mit xxx den Nutzen überwiegen werden. ABC und seine Kollegen arbeiten weiterhin mit XXX (der Regulierungsbehörde) zusammen, um für ein besseres Gleichgewicht zu sorgen.

ABC hat darüber hinaus die politische Partei QRP in Land X und die EFG-Partei in Land Y unterstützt, da beide ... ABC ist im lokalen Transparenzregister (XYZ) eingetragen, und seine Registriernummer lautet 987234.

Beträge in Tausend EUR.



2023

2022 [wird fortgesetzt]

Mittel zur Unterstützung der Politik

100

Mittel für QRP

75

Mittel für EFG

25

100

Angabepflicht G1-6 – Zahlungspraktiken

AR 16. In einigen Fällen können die vertraglichen Standardzahlungsbedingungen des Unternehmens je nach Land oder Art des Lieferanten erheblich voneinander abweichen. In solchen Fällen könnten Informationen über die Standardbedingungen nach Hauptkategorien von Lieferanten oder Ländern oder geografischen Regionen Beispiele für zusätzliche Hintergrundinformationen sein, um die Angaben in Absatz 33 Buchstabe b zu erläutern.

AR 17. Ein Beispiel dafür, wie die Angaben zur Beschreibung der Standardvertragsbedingungen in Absatz 33 Buchstabe b aussehen könnten:

In den vertraglichen Standardzahlungsbedingungen von ABC sind Zahlungen bei Erhalt der Rechnung für Großhändler, die etwa 80 % ihrer jährlichen Rechnungen umfassen, vorgesehen. Es bezahlt die Dienstleistungen, die es innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung erhält, d. h. etwa 5 % seiner jährlichen Rechnungen. Der Rest seiner Rechnungen wird innerhalb von 60 Tagen nach Eingang bezahlt, mit Ausnahme der Rechnungen im Land X, die gemäß den Marktplatzstandards innerhalb von 90 Tagen nach Eingang bezahlt werden.


( 120 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 15 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Fehlende Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung“) abgeleitet werden.

( 121 ) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

( 122 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unzureichender Schutz von Hinweisgebern“) abgeleitet werden.

( 123 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 17 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“) abgeleitet werden, sowie den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1816 gemäß dem Indikator „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

( 124 ) Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 16 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unzureichende Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung“) abgeleitet werden.