Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
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Artikel 5 - Delegierte Verordnung 2021/2178

Artikel 5

Angaben von Wertpapierfirmen

(1)  
Wertpapierfirmen legen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß den Anhängen VII und XI der vorliegenden Verordnung offen.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VIII geliefert.