Artikel 10
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Finanzunternehmen geben ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 nur Folgendes an:
den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihren gesamten Aktiva;
den Anteil der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva;
den Anteil der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva;
die in Anhang XI genannten qualitativen Angaben.
Kreditinstitute geben auch den Anteil ihres Handelsportfolios und ihrer kurzfristigen Interbankenkredite an ihren gesamten Aktiva an.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geben auch den Anteil ihrer taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Nicht-Lebensversicherungsgeschäft an.
Die Abschnitte 1.2.3. und 1.2.4. von Anhang V gelten ab dem 1. Januar 2026.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Nicht-Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.
Finanzunternehmen geben vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 nur Folgendes an:
den Anteil der Risikopositionen bei nicht taxonomiefähigen und taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 an ihren erfassten Vermögenswerten;
die qualitativen Angaben gemäß Anhang XI in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Wirtschaftstätigkeiten.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen die zentralen Leistungsindikatoren von Finanzunternehmen die Wirtschaftstätigkeiten abdecken, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 und den Abschnitten 3.18 bis 3.21, den Abschnitten 6.18 bis 6.20 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 und den Abschnitten 5.13, 7.8, 8.4, 9.3, 14.1 und 14.2 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegt sind.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.