Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2024
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2021/2178

Artikel 2

(1)  
Nicht-Finanzunternehmen legen die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Angaben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung offen.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Tabellenform unter Verwendung der Meldebögen in Anhang II geliefert.