Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 07/10/2022
Änderungen
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Artikel 3 - Identifizierung von Gegenparteien und anderen Stellen

Artikel 3

Identifizierung von Gegenparteien und anderen Stellen

(1)  

Bei einer Meldung ist eine Rechtsträgerkennung nach ISO 17442 (LEI-Code) zu verwenden, um Folgendes zu identifizieren:

a) 

eine Maklerfirma,

b) 

eine zentrale Gegenpartei,

c) 

ein Clearingmitglied,

d) 

eine Gegenpartei, bei der es sich um juristische Personen handelt,

e) 

eine die Meldung einreichende Stelle,

f) 

eine für die Meldung zuständige Stelle,

g) 

einen Anbieter von Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken.

(2)  
Eine Gegenpartei 1 eines Derivats gemäß Feld 4 der Tabelle 1 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1855 und die für die Meldung zuständige Stelle stellen sicher, dass die Referenzdaten in Bezug auf ihren ISO 17442 LEI-Code gemäß den Bedingungen einer der akkreditierten lokalen operativen Stellen des globalen LEI-Systems bei der Meldung des Abschlusses oder der Änderung eines Derivatekontrakts gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erneuert werden.