ANHANG
Tabelle 1
|
Abschnitt |
Feld |
Format |
1 |
Parteien des Derivats |
Meldezeitstempel |
Datum und Uhrzeit nach ISO 8601 im UTC-Format (koordinierte Weltzeit) JJJJ-MM-TTThh:mm:ssZ |
2 |
Parteien des Derivats |
ID der meldenden Stelle |
Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, 20 alphanumerische Zeichen, die in den von der Global LEI Foundation veröffentlichten LEI-Daten enthalten sind. |
3 |
Parteien des Derivats |
Für die Meldung zuständige Stelle |
Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, 20 alphanumerische Zeichen, die in den von der Global LEI Foundation veröffentlichten LEI-Daten enthalten sind. Die LEI muss im Einklang mit den Bestimmungen einer der akkreditierten lokalen operativen Stellen des globalen LEI-Systems ordnungsgemäß erneuert werden. |
4 |
Parteien des Derivats |
Gegenpartei 1 (Meldende Gegenpartei) |
Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, 20 alphanumerische Zeichen, die in den von der Global LEI Foundation veröffentlichten LEI-Daten enthalten sind. Die LEI muss im Einklang mit den Bestimmungen einer der akkreditierten lokalen operativen Stellen des globalen LEI-Systems ordnungsgemäß erneuert werden. |
5 |
Parteien des Derivats |
Art der Gegenpartei 1 |
F = finanzielle Gegenpartei N = nichtfinanzielle Gegenpartei C = zentrale Gegenpartei O = Sonstige |
6 |
Parteien des Derivats |
Unternehmenssektor der Gegenpartei 1 |
Taxonomie für finanzielle Gegenparteien: „INVF“ – eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zugelassene Wertpapierfirma; „CDTI“ – ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassenes Kreditinstitut; „INUN“ – ein gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassenes Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen; „UCIT“ – ein gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zugelassener OGAW und gegebenenfalls dessen Verwaltungsgesellschaft, es sei denn, der OGAW wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet; „ORPI“ – eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); „AIFD“ – ein alternativer Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der entweder in der Union niedergelassen ist oder von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird, – es sei denn, der AIF wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet oder der AIF ist eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/61/EU – sowie gegebenenfalls dessen in der Union niedergelassener AIFM; „CSDS“ – ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zugelassener Zentralverwahrer; Taxonomie für nichtfinanzielle Gegenparteien. Die folgenden Kategorien entsprechen den Hauptabschnitten der NACE-Systematik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8): „A“ = Land- und Forstwirtschaft, Fischerei „B“ = Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden „C“ = Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren „D“ = Energieversorgung „E“ = Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen „F“ = Baugewerbe/Bau „G“ = Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen „H“ = Verkehr und Lagerei „I“ = Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie „J“ = Information und Kommunikation „K“ = Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen „L“ = Grundstücks- und Wohnungswesen „M“ = Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen „N“ = Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen „O“ = Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung „P“ = Erziehung und Unterricht „Q“ = Gesundheits- und Sozialwesen „R“ = Kunst, Unterhaltung und Erholung „S“ = Erbringung von sonstigen Dienstleistungen „T“ = Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt „U“ = Exterritoriale Organisationen und Körperschaften Wird mehr als eine Tätigkeit gemeldet, sind die Codes in der Reihenfolge der relativen Bedeutung der betreffenden Tätigkeiten aufzuführen. Im Falle von CCPs und anderen Gegenparteien im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (9) bleibt dieses Feld frei. |
7 |
Parteien des Derivats |
Clearingschwelle der Gegenpartei 1 |
Boolescher Wert: TRUE = darüber FALSE = darunter |
8 |
Parteien des Derivats |
Art der Kennung der Gegenpartei 2 |
Boolescher Wert: — TRUE — FALSE für natürliche Personen, die als Privatpersonen handeln und die gemäß der Erklärung des Ausschusses für die Regulierungsaufsicht über Personen, die in einer Unternehmereigenschaft handeln, vom 20. September 2015 (im Folgenden „ROC-Erklärung“) keine LEI für sich beanspruchen können. |
9 |
Parteien des Derivats |
Gegenpartei 2 |
— Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, 20 alphanumerische Zeichen, die in den von der Global LEI Foundation veröffentlichten LEI-Daten enthalten sind, oder bis zu 72 alphanumerische Zeichen für natürliche Personen, die als Privatpersonen handeln und gemäß der „ROC-Erklärung“ keine LEI für sich beanspruchen können. — Der Code zur Identifizierung einer natürlichen Person setzt sich aus der LEI der Gegenpartei 1 zusammen, gefolgt von einer eindeutigen Kennung, die dieser/diesen natürliche(n) Person(en) zu aufsichtsrechtlichen Meldezwecken von der Gegenpartei 1 zugewiesen und beibehalten wird. |
10 |
Parteien des Derivats |
Land der Gegenpartei 2 |
Ländercode nach ISO 3166 – Ländercode aus zwei Buchstaben |
11 |
Parteien des Derivats |
Art der Gegenpartei 2 |
F = finanzielle Gegenpartei N = nichtfinanzielle Gegenpartei C = zentrale Gegenpartei O = Sonstige |
12 |
Parteien des Derivats |
Unternehmenssektor der Gegenpartei 2 |
Taxonomie für finanzielle Gegenparteien: „INVF“ – eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirma „CDTI“ – ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut „INUN“ – ein gemäß der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenes Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen „UCIT“ – ein gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassener OGAW und gegebenenfalls dessen Verwaltungsgesellschaft, es sei denn, der OGAW wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet „ORPI“ – eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 „AIFD“ – ein alternativer Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der entweder in der Union niedergelassen ist oder von einem gemäß dieser Richtlinie zugelassenen oder eingetragenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird, – es sei denn, der AIF wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet oder der AIF ist eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/61/EU – sowie gegebenenfalls dessen in der Union niedergelassener AIFM „CSDS“ – ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassener Zentralverwahrer Taxonomie für nichtfinanzielle Gegenparteien. Die folgenden Kategorien entsprechen den Hauptabschnitten der NACE-Systematik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006: „A“ = Land- und Forstwirtschaft, Fischerei „B“ = Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden „C“ = Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren „D“ = Energieversorgung „E“ = Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen „F“ = Baugewerbe/Bau „G“ = Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen „H“ = Verkehr und Lagerei „I“ = Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie „J“ = Information und Kommunikation „K“ = Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen „L“ = Grundstücks- und Wohnungswesen „M“ = Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen „N“ = Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen „O“ = Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung „P“ = Erziehung und Unterricht „Q“ = Gesundheits- und Sozialwesen „R“ = Kunst, Unterhaltung und Erholung „S“ = Erbringung von sonstigen Dienstleistungen „T“ = Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt „U“ = Exterritoriale Organisationen und Körperschaften Wird mehr als eine Tätigkeit gemeldet, sind die Codes in der Reihenfolge der relativen Bedeutung der betreffenden Tätigkeiten aufzuführen. Im Falle von CCPs und anderen Gegenparteien im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bleibt dieses Feld frei. |
13 |
Parteien des Derivats |
Clearingschwelle der Gegenpartei 2 |
Boolescher Wert: TRUE = darüber FALSE = darunter |
14 |
Parteien des Derivats |
Meldepflicht der Gegenpartei 2 |
Boolescher Wert: — TRUE, wenn die Meldepflicht bei der Gegenpartei 2 liegt — FALSE, wenn die Meldepflicht nicht bei der Gegenpartei 2 liegt |
15 |
Parteien des Derivats |
Makler-ID |
Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, 20 alphanumerische Zeichen, die in den von der Global LEI Foundation veröffentlichten LEI-Daten enthalten sind. |
16 |
Parteien des Derivats |
Clearingmitglied |
Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, 20 alphanumerische Zeichen, die in den von der Global LEI Foundation veröffentlichten LEI-Daten enthalten sind. |
17 |
Parteien des Derivats |
Richtung |
Vier Buchstaben: BYER = Käufer SLLR = Verkäufer Gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung einzutragen. |
18 |
Parteien des Derivats |
Richtung von Leg 1 |
Vier Buchstaben: MAKE = Zahler TAKE = Empfänger Gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung einzutragen. |
19 |
Parteien des Derivats |
Richtung von Leg 2 |
Vier Buchstaben: MAKE = Zahler TAKE = Empfänger Gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung einzutragen. |
20 |
Parteien des Derivats |
Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit oder zum Liquiditäts- und Finanzmanagement |
Boolescher Wert: TRUE = Ja FALSE = Nein |
(1)
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(2)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(3)
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(4)
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(5)
Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
(6)
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(7)
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(8)
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). |
Tabelle 2
|
Abschnitt |
Feld |
Format |
1 |
Abschnitt 2a – Kennungen und Links |
UTI |
UTI nach ISO 23897 Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, wobei nur die Großbuchstaben A–Z und die Ziffern 0–9 zulässig sind |
2 |
Abschnitt 2a – Kennungen und Links |
Laufende Meldenummer |
Alphanumerisches Feld mit bis zu 52 Zeichen |
3 |
Abschnitt 2a – Kennungen und Links |
Vorherige UTI (für „one-to-one“- und „one-to-many“-Beziehungen zwischen Transaktionen) |
Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, wobei nur die Großbuchstaben A–Z und die Ziffern 0–9 zulässig sind |
4 |
Abschnitt 2a – Kennungen und Links |
UTI der späteren Position |
Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, wobei nur die Großbuchstaben A–Z und die Ziffern 0–9 zulässig sind |
5 |
Abschnitt 2a – Kennungen und Links |
ID des Dienstes zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (PTRR) |
Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, wobei nur die Großbuchstaben A–Z und die Ziffern 0–9 zulässig sind. Die ersten 20 Zeichen stellen die LEI des Komprimierungsanbieters dar. |
6 |
Abschnitt 2a – Kennungen und Links |
Kennung des Pakets |
Bis zu 35 alphanumerische Zeichen. |
7 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) |
ISIN nach ISO 6166, 12-stelliger alphanumerischer Code |
8 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Eindeutige Produktkennung (UPI) |
UPI nach ISO 4914, 12-stelliger alphanumerischer Code |
9 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Produktklassifizierung |
CFI nach ISO 10962, 6-stelliger alphabetischer Code |
10 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Art des Kontrakts |
CFDS = finanzieller Differenzkontrakt FRAS = Zinstermingeschäft FUTR = Börsengehandelter Finanzterminkontrakt (Future) FORW= Außerbörslicher Finanzterminkontrakt (Forward) OPTN = Option SPDB = Spreadbet SWAP = Swap SWPT = Tauschoption (Swaption) OTHR = Sonstige |
11 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Kategorie von Vermögenswerten |
COMM = Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten CRDT = Kreditderivat CURR = Währungsderivat EQUI = Aktienderivat INTR = Zinsderivat |
12 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Derivat auf Basis von Kryptoanlagen |
Boolescher Wert: — TRUE – für Derivate auf Basis von Kryptoanlagen — FALSE – für andere Derivate |
13 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Art der Identifizierung der Basiswerte |
1 Buchstabe: I = ISIN B = Korb X = Index |
14 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Identifizierung der Basiswerte |
Identifizierung der Basiswerte, Typ I: ISIN nach ISO 6166, 12-stelliger alphanumerischer Code Identifizierung der Basiswerte, Typ X: sofern verfügbar ISIN nach ISO 6166, 12-stelliger alphanumerischer Code |
15 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Indikator des Basisindexes |
Angabe des Indexes des variablen Zinssatzes. Vier Buchstaben: ESTR = EURSTR SONA = SONIA SOFR = SOFR EONA = EONIA EONS = EONIA SWAP EURI = EURIBOR EUUS = EURODOLLAR EUCH = EuroSwiss GCFR = GCF REPO ISDA = ISDAFIX LIBI = LIBID LIBO = LIBOR MAAA = Muni AAA PFAN = Pfandbriefe TIBO = TIBOR STBO = STIBOR BBSW = BBSW JIBA = JIBAR BUBO = BUBOR CDOR = CDOR CIBO = CIBOR MOSP = MOSPRIM NIBO = NIBOR PRBO = PRIBOR TLBO = TELBOR WIBO = WIBOR TREA = Treasury SWAP = SWAP FUSW = Future SWAP EFFR = effektiver Leitzins der US-Notenbank OBFR = Overnight Bank Funding Rate CZNA = CZEONIA |
16 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Name des Basisindexes |
Bis zu 50 alphanumerische Zeichen. Sonderzeichen sind zulässig, wenn sie zum vollständigen Namen des Indexes gehören. |
17 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Code des kundenspezifischen Korbs |
Bis zu 72 alphanumerische Zeichen, bestehend aus der LEI des Korbstrukturierers, gefolgt von bis zu 52 alphanumerischen Zeichen. |
18 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Kennung der Bestandteile des Korbs |
Identifizierung der Basiswerte, Typ B: Identifizierung aller Bestandteile durch ISIN nach ISO 6166 |
19 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Abwicklungswährung 1 |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
20 |
Abschnitt 2b – Angaben zu den Kontrakten |
Abwicklungswährung 2 |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
21 |
Abschnitt 2c – Bewertung |
Bewertungsbetrag |
Positiver und negativer Wert, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
22 |
Abschnitt 2c – Bewertung |
Währung der Bewertung |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
23 |
Abschnitt 2c – Bewertung |
Bewertungszeitstempel |
Datum und Uhrzeit nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TTThh:mm:ssZ |
24 |
Abschnitt 2c – Bewertung |
Bewertungsmethode |
Vier Buchstaben: MTMA = Marktpreisbewertung MTMO = Modellpreisbewertung CCPV = CCP-Bewertung |
25 |
Abschnitt 2c – Bewertung |
Delta |
Bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein Wert zwischen -1 und 1 (einschließlich -1 und 1) ist zulässig. |
26 |
Abschnitt 2d – Sicherheiten |
Indikator des besicherten Portfolios |
Boolescher Wert: TRUE = auf Portfoliobasis besichert FALSE = nicht Teil eines Portfolios |
27 |
Abschnitt 2d – Sicherheiten |
Kennziffer des besicherten Portfolios |
Bis zu 52 alphanumerische Zeichen Sonderzeichen sind nicht zulässig |
28 |
Abschnitt 2e – Risiko-minderung/Meldung |
Bestätigungszeitstempel |
Datum und Uhrzeit nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TTThh:mm:ssZ |
29 |
Abschnitt 2e – Risiko-minderung/Meldung |
Bestätigt |
Vier Buchstaben: — NCNF = unbestätigt — ECNF = elektronisch — YCNF = nichtelektronisch |
30 |
Abschnitt 2f – Clearing |
Clearingpflicht |
TRUE = der Kontrakt gehört einer Kategorie von OTC-Derivaten an, die der Clearingpflicht unterliegt, und beide Gegenparteien des Kontrakts unterliegen der Clearingpflicht. FLSE = der Kontrakt gehört einer Kategorie von OTC-Derivaten an, die der Clearingpflicht unterliegt, aber eine oder beide Gegenparteien des Kontrakts unterliegt/unterliegen nicht der Clearingpflicht, oder der Wert „UKWN“ – der Kontrakt gehört nicht einer Kategorie von OTC-Derivaten an, die der Clearingpflicht unterliegt |
31 |
Abschnitt 2f – Clearing |
Gecleart |
1 Buchstabe: Y = ja, zentral gecleart, für Beta- und Gammatransaktionen N = nein, nicht zentral gecleart |
32 |
Abschnitt 2f – Clearing |
Clearing-Zeitstempel |
Datum und Uhrzeit nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TTThh:mm:ssZ |
33 |
Abschnitt 2f – Clearing |
Zentrale Gegenpartei |
Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, 20 alphanumerische Zeichen, die in den von der Global LEI Foundation veröffentlichten LEI-Daten enthalten sind. |
34 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Art des Rahmenvertrags |
Vier Buchstaben: „ISDA“ – ISDA „CDEA“ – FIA-ISDA Cleared Derivatives Execution Agreement „EUMA“ – Europäischer Rahmenvertrag „FPCA“ – FOA Professional Client Agreement „FMAT“ – FBF-Rahmenvertrag über Transaktionen mit Terminfinanzinstrumenten „DERV“ – Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (DRV) „CMOP“ – Contrato Marco de Operaciones Financieras „CHMA“ – Schweizer Rahmenvertrag „IDMA“ – Islamischer Derivat-Mastervertrag „EFMA“ – EFET-Rahmenvertrag „GMRA“ – GMRA „GMSL“ – GMSLA „BIAG“ = bilateraler Vertrag Oder „OTHR“ bei einem anderen Rahmenvertrag als den oben aufgeführten Verträgen |
35 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Andere Art von Rahmenvertrag |
Bis zu 50 alphanumerische Zeichen |
36 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Rahmenvertrag Version |
Datumsangabe nach ISO 8601 (JJJJ) |
37 |
Abschnitt 2g – Trans-aktionsetails |
Gruppenintern |
Boolescher Wert: TRUE = als gruppeninterne Transaktion abgeschlossener Kontrakt FALSE = Kontrakt, der nicht als gruppeninterne Transaktion abgeschlossen wurde |
38 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
PTRR |
Boolescher Wert: TRUE = aus einem PTRR-Ereignis hervorgegangener Kontrakt FALSE = nicht aus einem PTRR-Ereignis hervorgegangener Kontrakt |
39 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Art des PTRR-Verfahrens |
Vier Buchstaben: „PWOS“ – Portfoliokomprimierung ohne Drittdienstleister „PWAS“ – Portfoliokomprimierung mit einem Drittdienstleister oder einer CCP „PRBM“ – Portfolio Wiederausgleich/Margin-Management OTHR – Sonstiges |
40 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
PTRR-Dienstleister |
Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, 20 alphanumerische Zeichen, die in den von der Global LEI Foundation veröffentlichten LEI-Daten enthalten sind. |
41 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Ausführungsplatz |
Handelsplatz-Identifikationsnummer (MIC) nach ISO 10383, vier alphanumerische Zeichen |
42 |
Abschnitt 2c – Transaktionsdetails |
Ausführungszeitstempel |
Datum und Uhrzeit nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TTThh:mm:ssZ |
43 |
Abschnitt 2c – Transaktionsdetails |
Geltungsbeginn |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
44 |
Abschnitt 2c – Transaktionsdetails |
Ablaufdatum |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
45 |
Abschnitt 2c – Transaktions-details |
Datum der vorzeitigen Beendigung |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
46 |
Abschnitt 2c – Transaktionsdetails |
Endgültiges vertragliches Abwicklungsdatum |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
47 |
Abschnitt 2c – Transktionsdetails |
Art der Lieferung |
Vier Buchstaben: CASH = Bar PHYS = Physisch OPTL = Optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten |
48 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Preis |
— Wird der Preis als monetärer Wert mitgeteilt – ein Wert mit bis zu 18 numerischen Zeichen mit bis zu 13 Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als 13 Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. — Wird der Preis als Prozentwert mitgeteilt – ein Wert mit bis zu elf numerischen Zeichen, die bis zu zehn Dezimalstellen umfassen, ausgedrückt als Prozentsatz (z. B. 2.57 statt 2,57 %). Hat der Wert mehr als zehn Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. — Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. — Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
49 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Währung des Preises |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
|
Die Felder 50 bis 52 sind wiederholbar und bei Derivaten mit Preislisten auszufüllen. |
|
|
50 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nicht aktualisierter Geltungsbeginn des Preises |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
51 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nicht aktualisierter Endtermin des Preises |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
52 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Geltender Preis zwischen dem nicht aktualisierten Geltungsbeginn und dem Endtermin |
— Wird der Preis als monetärer Wert mitgeteilt – ein Wert mit bis zu 18 numerischen Zeichen mit bis zu 13 Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als 13 Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. — Wird der Preis als Prozentwert mitgeteilt – ein Wert mit bis zu elf numerischen Zeichen, die bis zu zehn Dezimalstellen umfassen, ausgedrückt als Prozentsatz (z. B. 2.57 statt 2,57 %). Hat der Wert mehr als zehn Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. — Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. — Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
53 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Preis des Transaktionspakets |
— Wird der Preis des Transaktionspakets als monetärer Wert mitgeteilt – ein Wert mit bis zu 18 numerischen Zeichen mit bis zu 13 Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als 13 Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. — Wird der Preis des Transaktionspakets als Prozentwert mitgeteilt – ein Wert mit bis zu elf numerischen Zeichen, die bis zu zehn Dezimalstellen umfassen, ausgedrückt als Prozentsatz (z. B. 2.57 statt 2,57 %). Hat der Wert mehr als zehn Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. — Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. — Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
54 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Währung des Preises des Transaktionspakets |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
55 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennbetrag von Leg 1 |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
56 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennwährung 1 |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
|
Die Felder 57 bis 59 sind wiederholbar und bei Derivaten mit Listen von Nennbeträgen auszufüllen. |
|
|
57 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Geltungsbeginn des Nennbetrags von Leg 1 |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
58 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Endtermin des Nennbetrags von Leg 1 |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
59 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennbetrag, der ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 1 gilt |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
60 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Gesamte Nennmenge von Leg 1 |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
|
Die Felder 61 bis 63 sind wiederholbar und bei Derivaten mit Listen von Nennmengen auszufüllen. |
|
|
61 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Geltungsbeginn der Nennmenge von Leg 1 |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
62 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Endtermin der Nennmenge von Leg 1 |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
63 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennmenge, die ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 1 gilt |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
64 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennbetrag von Leg 2 |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
65 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennwährung 2 |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
|
Die Felder 66 bis 68 sind wiederholbar und bei Derivaten mit Listen von Nennbeträgen auszufüllen. |
|
|
66 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Geltungsbeginn des Nennbetrags von Leg 2 |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
67 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Endtermin des Nennbetrags von Leg 2 |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
68 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennbetrag, der ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 2 gilt |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
69 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Gesamte Nennmenge von Leg 2 |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
|
Die Felder 70 bis 72 sind wiederholbar und bei Derivaten mit Listen von Nennmengen auszufüllen. |
|
|
70 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Geltungsbeginn der Nennmenge von Leg 2 |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
71 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Endtermin der Nennmenge von Leg 2 |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
72 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Nennmenge, die ab dem zugehörigen Geltungsbeginn von Leg 2 gilt |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
|
Der Abschnitt der Felder 73 bis 78 ist wiederholbar |
|
|
73 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Sonstige Art der Zahlung |
Vier Buchstaben: UFRO = Abschlagszahlung, d. h. die erste Zahlung einer der Gegenparteien, um eine Transaktion entweder auf den beizulegenden Zeitwert zu bringen oder aus einem anderen Grund, der hinter einer außerbörslichen Transaktion stehen kann UWIN = Auslaufen oder vollständige Beendigung, d. h. die Abschlusszahlung, wenn eine Transaktion vor ihrem Endtermin ausläuft; Zahlungen aufgrund der vollständigen Beendigung von Derivategeschäften PEXH = wichtigster Austausch, d. h. Austausch von Nennwerten für „Cross-Currency Swaps“ |
74 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Sonstiger Zahlungsbetrag |
Bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Jeder Wert größer oder gleich Null ist zulässig. |
75 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Sonstige Zahlungswährung |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
76 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Sonstiger Zahlungstermin |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
77 |
Abschnitt 2g – Transaktionsdetails |
Sonstiger Zahler |
— Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, 20 alphanumerische Zeichen, die in den von der Global LEI Foundation veröffentlichten LEI-Daten enthalten sind, oder bis zu 72 alphanumerische Zeichen für natürliche Personen, die als Privatpersonen handeln und gemäß der „ROC-Erklärung“ keine LEI für sich beanspruchen können. — Der Code zur Identifizierung einer natürlichen Person setzt sich aus der LEI der Gegenpartei 1 zusammen, gefolgt von einer eindeutigen Kennung, die dieser/diesen natürliche(n) Person(en) zu aufsichtsrechtlichen Meldezwecken von der Gegenpartei 1 zugewiesen und beibehalten wird. |
78 |
Abschnitt 2g– Transaktionsdetails |
Sonstiger Zahlungsempfänger |
— Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, 20 alphanumerische Zeichen, die in den von der Global LEI Foundation veröffentlichten LEI-Daten enthalten sind, oder bis zu 72 alphanumerische Zeichen für natürliche Personen, die als Privatpersonen handeln und gemäß der „ROC-Erklärung“ keine LEI für sich beanspruchen können. — Der Code zur Identifizierung einer natürlichen Person setzt sich aus der LEI der Gegenpartei 1 zusammen, gefolgt von einer eindeutigen Kennung, die dieser/diesen natürliche(n) Person(en) zu aufsichtsrechtlichen Meldezwecken von der Gegenpartei 1 zugewiesen und beibehalten wird. |
79 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Festsatz Leg 1 oder Kupon |
Positiver und negativer Wert, ausgedrückt als Prozentsatz mit bis zu elf numerischen Zeichen, die bis zu zehn Dezimalstellen umfassen (z. B. 2.57 statt 2,57 %). Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
80 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zinsberechnungsmethode für den Festsatz oder Kupon Leg 1 |
Vier alphanumerische Zeichen: A001 = IC30360ISDAor30360AmericanBasicRule A002 = IC30365 A003 = IC30Actual A004 = Actual360 A005 = Actual365Fixed A006 = ActualActualICMA A007 = IC30E360orEuroBondBasismodel1 A008 = ActualActualISDA A009 = Actual365LorActuActubasisRule A010 = ActualActualAFB A011 = IC30360ICMAor30360basicrule A012 = IC30E2360orEurobondbasismodel2 A013 = IC30E3360orEurobondbasismodel3 A014 = Actual365NL A015 = ActualActualUltimo A016 = IC30EPlus360 A017 = Actual364 A018 = Business252 A019 = Actual360NL A020 = 1/1 NARR = Meldebogen |
81 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zahlungsfrequenz für den Festsatz oder Kupon Leg 1 |
Vier Buchstaben: DAIL = täglich WEEK = wöchentlich MNTH = monatlich YEAR = jährlich ADHO = ad hoc bei unregelmäßigen Zahlungen EXPI = Zahlung bei Fälligkeit |
82 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Multiplikator für die Zahlungsfrequenz für den Festsatz oder Kupon Leg 1 |
Ein ganzzahliger Wert größer oder gleich Null, bis zu drei numerische Zeichen |
83 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Kennung des variablen Zinssatzes von Leg 1 |
Wenn der variable Zinssatz eine ISIN hat, ist der ISIN-Code für diesen Zinssatz anzugeben. |
84 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Angabe des variablen Zinssatzes von Leg 1 |
Angabe des Indexes des variablen Zinssatzes. Vier Buchstaben: ESTR = EURSTR SONA = SONIA SOFR = SOFR EONA = EONIA EONS = EONIA SWAP EURI = EURIBOR EUUS = EURODOLLAR EUCH = EuroSwiss GCFR = GCF REPO ISDA = ISDAFIX LIBI = LIBID LIBO = LIBOR MAAA = Muni AAA PFAN = Pfandbriefe TIBO = TIBOR STBO = STIBOR BBSW = BBSW JIBA = JIBAR BUBO = BUBOR CDOR = CDOR CIBO = CIBOR MOSP = MOSPRIM NIBO = NIBOR PRBO = PRIBOR TLBO = TELBOR WIBO = WIBOR TREA = Treasury SWAP = SWAP FUSW = Future SWAP EFFR = effektiver Leitzins der US-Notenbank OBFR = Overnight Bank Funding Rate CZNA = CZEONIA |
85 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Name des variablen Zinssatzes von Leg 1 |
Bis zu 50 alphanumerische Zeichen. Sonderzeichen sind zulässig, wenn sie zum vollständigen Namen des Indexes gehören. |
86 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zinsberechnungsmethode für den variablen Zinssatz von Leg 1 |
Vier alphanumerische Zeichen: A001 = IC30360ISDAor30360AmericanBasicRule A002 = IC30365 A003 = IC30Actual A004 = Actual360 A005 = Actual365Fixed A006 = ActualActualICMA A007 = IC30E360orEuroBondBasismodel1 A008 = ActualActualISDA A009 = Actual365LorActuActubasisRule A010 = ActualActualAFB A011 = IC30360ICMAor30360basicrule A012 = IC30E2360orEurobondbasismodel2 A013 = IC30E3360orEurobondbasismodel3 A014 = Actual365NL A015 = ActualActualUltimo A016 = IC30EPlus360 A017 = Actual364 A018 = Business252 A019 = Actual360NL A020 = 1/1 NARR = Meldebogen |
87 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 1 |
Vier Buchstaben: DAIL = täglich WEEK = wöchentlich MNTH = monatlich YEAR = jährlich ADHO = ad hoc bei unregelmäßigen Zahlungen EXPI = Zahlung bei Fälligkeit |
88 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Multiplikator der Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 1 |
Ein ganzzahliger Wert größer oder gleich Null, bis zu drei numerische Zeichen |
89 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Referenzzeitraum variable Seite Leg 1 – Zeitraum |
Vier Buchstaben: DAIL = täglich WEEK = wöchentlich MNTH = monatlich YEAR = jährlich ADHO = ad hoc bei unregelmäßigen Zahlungen EXPI = Zahlung bei Fälligkeit |
90 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Referenzzeitraum variable Seite Leg 1 – Multiplikator |
Ein ganzzahliger Wert größer oder gleich Null, bis zu drei numerische Zeichen |
91 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 1 – Zeitraum |
Vier Buchstaben: DAIL = täglich WEEK = wöchentlich MNTH = monatlich YEAR = jährlich ADHO = ad hoc bei unregelmäßigen Zahlungen EXPI = Zahlung bei Fälligkeit |
92 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 1 – Multiplikator |
Ein ganzzahliger Wert größer oder gleich Null, bis zu drei numerische Zeichen |
93 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Spread von Leg 1 |
— Wird der Spread als monetärer Wert mitgeteilt – ein Wert mit bis zu 18 numerischen Zeichen, der bis zu 13 Dezimalstellen umfasst. — Wird der Spread als Prozentwert mitgeteilt – ein Wert mit bis zu elf numerischen Zeichen, die bis zu zehn Dezimalstellen umfassen, ausgedrückt als Prozentsatz (z. B. 2.57 statt 2,57 %). — Wenn der Spread als Basispunkte mitgeteilt wird – ein ganzzahliger Wert mit bis zu fünf numerischen Zeichen, ausgedrückt als Basispunkte (z. B. 257 statt 2,57 %). |
94 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Währung des Spreads von Leg 1 |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
95 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Festsatz von Leg 2 |
Positiver und negativer Wert, ausgedrückt als Prozentsatz mit bis zu elf numerischen Zeichen, die bis zu zehn Dezimalstellen umfassen (z. B. 2.57 statt 2,57 %). Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
96 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zinsberechnungsmethode Festsatz von Leg 2 |
Vier alphanumerische Zeichen: A001 = IC30360ISDAor30360AmericanBasicRule A002 = IC30365 A003 = IC30Actual A004 = Actual360 A005 = Actual365Fixed A006 = ActualActualICMA A007 = IC30E360orEuroBondBasismodel1 A008 = ActualActualISDA A009 = Actual365LorActuActubasisRule A010 = ActualActualAFB A011 = IC30360ICMAor30360basicrule A012 = IC30E2360orEurobondbasismodel2 A013 = IC30E3360orEurobondbasismodel3 A014 = Actual365NL A015 = ActualActualUltimo A016 = IC30EPlus360 A017 = Actual364 A018 = Business252 A019 = Actual360NL A020 = 1/1 NARR = Meldebogen |
97 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zahlungsfrequenz Festzinsseite Leg 2 |
Vier Buchstaben: DAIL = täglich WEEK = wöchentlich MNTH = monatlich YEAR = jährlich ADHO = ad hoc bei unregelmäßigen Zahlungen EXPI = Zahlung bei Fälligkeit |
98 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Multiplikator der Zahlungsfrequenz Festzinsseite von Leg 2 |
Ein ganzzahliger Wert größer oder gleich Null, bis zu drei numerische Zeichen |
99 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Kennung des variablen Zinssatzes von Leg 2 |
Wenn der variable Zinssatz eine ISIN hat, ist der ISIN-Code für diesen Zinssatz anzugeben. |
100 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Angabe des variablen Zinssatzes von Leg 2 |
Angabe des Indexes des variablen Zinssatzes. Vier Buchstaben: ESTR = EURSTR SONA = SONIA SOFR = SOFR EONA = EONIA EONS = EONIA SWAP EURI = EURIBOR EUUS = EURODOLLAR EUCH = EuroSwiss GCFR = GCF REPO ISDA = ISDAFIX LIBI = LIBID LIBO = LIBOR MAAA = Muni AAA PFAN = Pfandbriefe TIBO = TIBOR STBO = STIBOR BBSW = BBSW JIBA = JIBAR BUBO = BUBOR CDOR = CDOR CIBO = CIBOR MOSP = MOSPRIM NIBO = NIBOR PRBO = PRIBOR TLBO = TELBOR WIBO = WIBOR TREA = Treasury SWAP = SWAP FUSW = Future SWAP EFFR = effektiver Leitzins der US-Notenbank OBFR = Overnight Bank Funding Rate CZNA = CZEONIA |
101 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Name des variablen Zinssatzes von Leg 2 |
Bis zu 50 alphanumerische Zeichen. Sonderzeichen sind zulässig, wenn sie zum vollständigen Namen des Indexes gehören. |
102 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zinsberechnungsmethode für den variablen Zinssatz von Leg 2 |
Vier alphanumerische Zeichen: A001 = IC30360ISDAor30360AmericanBasicRule A002 = IC30365 A003 = IC30Actual A004 = Actual360 A005 = Actual365Fixed A006 = ActualActualICMA A007 = IC30E360orEuroBondBasismodel1 A008 = ActualActualISDA A009 = Actual365LorActuActubasisRule A010 = ActualActualAFB A011 = IC30360ICMAor30360basicrule A012 = IC30E2360orEurobondbasismodel2 A013 = IC30E3360orEurobondbasismodel3 A014 = Actual365NL A015 = ActualActualUltimo A016 = IC30EPlus360 A017 = Actual364 A018 = Business252 A019 = Actual360NL A020 = 1/1 NARR = Meldebogen |
103 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 2 |
Vier Buchstaben: DAIL = täglich WEEK = wöchentlich MNTH = monatlich YEAR = jährlich ADHO = ad hoc bei unregelmäßigen Zahlungen EXPI = Zahlung bei Fälligkeit |
104 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Multiplikator der Zahlungsfrequenz des variablen Zinssatzes von Leg 2 |
Ein ganzzahliger Wert größer oder gleich Null, bis zu drei numerische Zeichen |
105 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Referenzzeitraum variable Seite Leg 2 – Zeitraum |
Vier Buchstaben: DAIL = täglich WEEK = wöchentlich MNTH = monatlich YEAR = jährlich ADHO = ad hoc bei unregelmäßigen Zahlungen EXPI = Zahlung bei Fälligkeit |
106 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Referenzzeitraum variable Seite Leg 2 – Multiplikator |
Ein ganzzahliger Wert größer oder gleich Null, bis zu drei numerische Zeichen |
107 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 2 – Zeitraum |
Vier Buchstaben: DAIL = täglich WEEK = wöchentlich MNTH = monatlich YEAR = jährlich ADHO = ad hoc bei unregelmäßigen Zahlungen EXPI = Zahlung bei Fälligkeit |
108 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes Leg 2 – Multiplikator |
Ein ganzzahliger Wert größer oder gleich Null, bis zu drei numerische Zeichen |
109 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Spread von Leg 2 |
— Wird der Spread als monetärer Wert mitgeteilt – ein Wert mit bis zu 18 numerischen Zeichen, der bis zu 13 Dezimalstellen umfasst. — Wird der Spread als Prozentwert mitgeteilt – ein Wert mit bis zu elf numerischen Zeichen, die bis zu zehn Dezimalstellen umfassen, ausgedrückt als Prozentsatz (z. B. 2.57 statt 2,57 %). — Wenn der Spread als Basispunkte mitgeteilt wird – ein ganzzahliger Wert mit bis zu fünf numerischen Zeichen, ausgedrückt als Basispunkte (z. B. 257 statt 2,57 %). |
110 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Währung des Spread von Leg 2 |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
111 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Spread des Transaktionspakets |
— Wird der Spread des Transaktionspakets als monetärer Wert mitgeteilt – ein positiver und negativer Wert mit bis zu 18 numerischen Zeichen, die bis zu 13 Dezimalstellen umfassen. Hat der Wert mehr als 13 Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. — Wird der Spread des Transaktionspakets als Prozentwert mitgeteilt – ein positiver und negativer Wert mit bis zu elf numerischen Zeichen, die bis zu zehn Dezimalstellen umfassen, ausgedrückt als Prozentsatz (z. B. 2.57 statt 2,57 %). Hat der Wert mehr als zehn Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. — Wenn der Spread des Transaktionspakets als Basispunkte mitgeteilt wird – ein ganzzahliger Wert mit bis zu fünf numerischen Zeichen, ausgedrückt als Basispunkte (z. B. 257 statt 2,57 %). — Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. — Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
112 |
Abschnitt 2h – Zinssätze |
Währung des Spreads des Transaktionspakets |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
113 |
Abschnitt 2i – Devisen |
Wechselkurs 1 |
Ein Wert größer als Null, bis zu 18 numerische Zeichen mit bis zu 13 Dezimalstellen. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
114 |
Abschnitt 2i – Devisen |
Devisenterminkurs |
Ein Wert größer als Null, bis zu 18 numerische Zeichen mit bis zu 13 Dezimalstellen. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
115 |
Abschnitt 2i – Devisen |
Umrechnungsbasis |
Sieben Zeichen, die zwei Währungscodes nach ISO 4217 darstellen, getrennt durch „/“, ohne Beschränkung der Reihenfolge des Währungspaars. Der erste Währungscode gibt die Währung der Einheit, der zweite die quotierte Währung an. |
116 |
Abschnitt 2j – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Allgemeines) |
Basisprodukt |
Nur Eintragungen aus der Spalte „Basisprodukt“ der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten sind zulässig. |
117 |
Abschnitt 2j – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Allgemeines) |
Unterprodukt |
Nur Eintragungen aus der Spalte „Unterprodukt“ der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten sind zulässig. |
118 |
Abschnitt 2j – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Allgemeines) |
Weiteres Unterprodukt |
Nur Eintragungen aus der Spalte „Weiteres Unterprodukt“ der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten sind zulässig. |
119 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Lieferpunkt oder -zone |
EIC-Code, 16-stelliger alphanumerischer Code. Wiederholbares Feld. |
120 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Kuppelstelle/Kopplungspunkt |
EIC-Code, 16-stelliger alphanumerischer Code. |
121 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Art der Last |
BSLD = Grundlast PKLD = Spitzenlast OFFP = Schwachlast HABH = Stunde/Blockstunden SHPD = geformt („shaped“) GASD = Gastag OTHR = Sonstige |
|
Der Abschnitt der Felder 122 bis 131 ist wiederholbar |
|
|
122 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Startzeitpunkt des Lieferintervalls |
hh:mm:ssZ |
123 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Endzeitpunkt des Lieferintervalls |
hh:mm:ssZ |
124 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Startdatum der Lieferung |
Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
125 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Endtermin der Lieferung |
Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
126 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Laufzeit |
MNUT = Minuten HOUR = Stunde DASD = Tag WEEK = Woche MNTH = Monat QURT = Quartal SEAS = Saison YEAR = Jahr OTHR = Sonstige |
127 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Wochentage |
WDAY = Werktage WEND = Wochenende MOND = Montag TUED = Dienstag WEDD = Mittwoch THUD = Donnerstag FRID = Freitag SATD = Samstag SUND = Sonntag XBHL – ausgenommen Feiertage IBHL – einschließlich Feiertage Es können mehrere Werte angegeben werden |
128 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Lieferkapazität |
Bis zu 20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
129 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Mengeneinheit |
KWAT = KW KWHH = KWh/h KWHD = KWh/d MWAT = MW MWHH = MWh/h MWHD = MWh/d GWAT = GW GWHH = GWh/h GWHD = GWh/d THMD = Therm/d KTMD = KTherm/d MTMD = MTherm/d CMPD = cm/d MCMD = mcm/d BTUD = Btu/d MBTD = MMBtu/d MJDD = MJ/d HMJD = 100 MJ/d MMJD = MMJ/d GJDD = GJ/d |
130 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Preis-/Zeitintervallmenge |
Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
131 |
Abschnitt 2k – Rohstoffe und Emissionszertifikate (Energie) |
Währung der Preis-/Zeitintervallmenge |
Währungskürzel nach ISO 4217, dreistelliger alphabetischer Code |
132 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Art der Option |
Vier Buchstaben: PUTO = Put CALL = Call OTHR = wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt |
133 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Ausübungsart der Option |
Vier Buchstaben: AMER = Amerikanische Option BERM = Bermuda-Option EURO = Europäische Option |
134 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Ausübungspreis |
— Wenn der Ausübungspreis als monetärer Wert ausgedrückt wird: ein Wert mit bis zu 18 numerischen Zeichen, der bis zu 13 Dezimalstellen umfasst (z. B. 6,39 USD, ausgedrückt als 6.39) für Aktienoptionen, Waren-/Rohstoffoptionen, Devisenoptionen und ähnliche Produkte. Hat der Wert mehr als 13 Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. — Wenn der Ausübungspreis als Prozentwert ausgedrückt wird: ein Wert mit bis zu elf numerischen Zeichen, der bis zu zehn Dezimalstellen umfasst, ausgedrückt als Prozentsatz (z. B. 2.1 statt 2,1 %), für im Spread notierte Zinsoptionen, Zinssätze und Kreditswaptions sowie ähnliche Produkte. — Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. — Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
|
Die Felder 135 bis 137 sind wiederholbar und bei Derivaten mit Listen von Ausübungspreisen auszufüllen. |
|
|
135 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Geltungsbeginn des Ausübungspreises |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
136 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Endtermin des Ausübungspreises |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
137 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Ausübungspreis, der ab dem zugehörigen Geltungsbeginn gilt |
— Wenn der Ausübungspreis als monetärer Wert ausgedrückt wird: ein Wert mit bis zu 18 numerischen Zeichen, der bis zu 13 Dezimalstellen umfasst (z. B. 6,39 USD, ausgedrückt als 6.39) für Aktienoptionen, Waren-/Rohstoffoptionen, Devisenoptionen und ähnliche Produkte. Hat der Wert mehr als 13 Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. — Wenn der Ausübungspreis als Prozentwert ausgedrückt wird: ein Wert mit bis zu elf numerischen Zeichen, der bis zu zehn Dezimalstellen umfasst, ausgedrückt als Prozentsatz (z. B. 2.1 statt 2,1 %), für im Spread notierte Zinsoptionen, Zinssätze und Kreditswaptions sowie ähnliche Produkte. — Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. — Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. |
138 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Währung/Währungspaar des Ausübungspreises |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen, oder für Devisenoptionen: sieben Zeichen, die zwei Währungscodes nach ISO 4217 darstellen, getrennt durch „/“, ohne Beschränkung der Reihenfolge des Währungspaars. Der erste Währungscode gibt die Basiswährung, der zweite die quotierte Währung an. |
139 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Betrag der Optionsprämie |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
140 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Währung der Optionsprämie |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
141 |
Abschnitt 2l – Optionen |
Zahlungstermin der Optionsprämie |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
142 |
Abschnitt 2i – Optionen |
Fälligkeitsdatum des Basiswerts |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
143 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Rang |
Vier Buchstaben: SNDB = Vorrangig, z. B. vorrangige, unbesicherte Schuldtitel (Unternehmen/Finanzinstitute), Staatsschuldtitel in Fremdwährung (Regierungen) SBOD = Nachrangig, z. B. nachrangige oder Lower-Tier-2-Schuldtitel (Banken), nachrangige (junior) oder Upper-Tier-2-Schuldtitel (Banken) OTHR = sonstige, z. B. Vorzugsaktien oder Kernkapital (Banken) oder andere Kreditderivate |
144 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Referenzeinrichtung |
Ländercode nach ISO 3166 – Ländercode aus zwei Buchstaben, oder Ländercode nach ISO 3166-2 – Ländercode aus zwei Buchstaben, gefolgt von einem Bindestrich („-“) und einem Länderuntercode von bis zu drei alphanumerischen Zeichen, oder Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, 20-stelliger alphanumerischer Code |
145 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Serien |
Feldnummer mit bis zu fünf Zeichen |
146 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Version |
Feldnummer mit bis zu fünf Zeichen |
147 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Indexfaktor |
Ein Wert mit bis zu elf numerischen Zeichen, der bis zu zehn Dezimalstellen umfasst, ausgedrückt als Dezimalbruch (z. B. 0.05 statt 5 %) zwischen 0 und 1 (einschließlich 0 und 1). Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
148 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Tranche |
Boolescher Wert: TRUE = in Tranchen FALSE = nicht in Tranchen |
149 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Attachment-Point des Kreditderivat-Swap-Index (CDS-Index) |
Ein Wert mit bis zu elf numerischen Zeichen, der bis zu zehn Dezimalstellen umfasst, ausgedrückt als Dezimalbruch (z. B. 0.05 statt 5 %) zwischen 0 und 1 (einschließlich 0 und 1). Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
150 |
Abschnitt 2m – Kreditderivate |
Detachment-Point des CDS-Index |
Ein Wert mit bis zu elf numerischen Zeichen, der bis zu zehn Dezimalstellen umfasst, ausgedrückt als Dezimalbruch (z. B. 0.05 statt 5 %) zwischen 0 und 1 (einschließlich 0 und 1). Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
151 |
Abschnitt 2n – Änderung des Derivats |
Art des Vorgangs |
Vier Buchstaben: NEWT = Neu MODI = Änderung CORR = Korrektur TERM = Beendigung ERROR = Fehler REVI = Wiederherstellung VALU = Bewertung POSC = Positionskomponente |
152 |
Abschnitt 2n – Änderung des Derivats |
Ereignisart |
Vier Buchstaben: TRAD = Handel NOVA = Step-in COMP = PTRR ETRM = vorzeitige Kündigung CLRG = Clearing EXER =Ausübung ALOC = Zuweisung CREV = Kreditereignis CORP = Unternehmensereignis INCP = Aufnahme in die Position UPDT = Aktualisierung |
153 |
Abschnitt 2n – Änderung des Derivats |
Datum des Ereignisses |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
154 |
Abschnitt 2n – Änderung des Derivats |
Ebene |
Vier Buchstaben: TCTN = Geschäft PSTN = Position |
Tabelle 3
|
Abschnitt |
Feld |
Format |
1 |
Parteien des Derivats |
Meldezeitstempel |
Datum und Uhrzeit nach ISO 8601 im UTC-Format (koordinierte Weltzeit) JJJJ-MM-TTThh:mm:ssZ |
2 |
Parteien des Derivats |
ID der meldenden Stelle |
Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, 20 alphanumerische Zeichen, die in den von der Global LEI Foundation veröffentlichten LEI-Daten enthalten sind. |
3 |
Parteien des Derivats |
Für die Meldung zuständige Stelle |
Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, 20 alphanumerische Zeichen, die in den von der Global LEI Foundation veröffentlichten LEI-Daten enthalten sind. Die LEI muss im Einklang mit den Bestimmungen einer der akkreditierten lokalen operativen Stellen des globalen LEI-Systems ordnungsgemäß erneuert werden. |
4 |
Parteien des Derivats |
Gegenpartei 1 (Meldende Gegenpartei) |
Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, 20 alphanumerische Zeichen, die in den von der Global LEI Foundation veröffentlichten LEI-Daten enthalten sind. Die LEI muss im Einklang mit den Bestimmungen einer der akkreditierten lokalen operativen Stellen des globalen LEI-Systems ordnungsgemäß erneuert werden. |
5 |
Parteien des Derivats |
Art der Kennung der Gegenpartei 2 |
Boolescher Wert: — TRUE — FALSE, für natürliche Personen, die als Privatpersonen handeln und gemäß der „ROC-Erklärung“ keine LEI für sich beanspruchen können. |
6 |
Parteien des Derivats |
Gegenpartei 2 |
— Rechtsträgerkennung (LEI) nach ISO 17442, 20 alphanumerische Zeichen, die in den von der Global LEI Foundation veröffentlichten LEI-Daten enthalten sind, oder bis zu 72 alphanumerische Zeichen für natürliche Personen, die als Privatpersonen handeln und gemäß der „ROC-Erklärung“ keine LEI für sich beanspruchen können. — Der Code zur Identifizierung einer natürlichen Person setzt sich aus der LEI der Gegenpartei 1 zusammen, gefolgt von einer eindeutigen Kennung, die dieser/diesen natürliche(n) Person(en) zu aufsichtsrechtlichen Meldezwecken von der Gegenpartei 1 zugewiesen und beibehalten wird. |
7 |
Sicherheiten |
Zeitstempel der Sicherheiten |
Datum und Uhrzeit nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TTThh:mm:ssZ |
8 |
Sicherheiten |
Indikator des besicherten Portfolios |
Boolescher Wert: TRUE = auf Portfoliobasis besichert FALSE = nicht Teil eines Portfolios |
9 |
Sicherheiten |
Kennziffer des besicherten Portfolios |
Bis zu 52 alphanumerische Zeichen Sonderzeichen sind nicht zulässig |
10 |
Sicherheiten |
UTI |
Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, wobei nur die Großbuchstaben A–Z und die Ziffern 0–9 zulässig sind |
11 |
Sicherheiten |
Kategorie der Besicherung |
Vier Buchstaben: UNCL = unbesichert PRC1 = teilbesichert: nur Gegenpartei 1 PRC2 = teilbesichert: nur Gegenpartei 2 PRCL = teilbesichert OWC1 = einseitig besichert: nur Gegenpartei 1 OWC2 = einseitig besichert: nur Gegenpartei 2 OWP1 = einseitig/teilbesichert: Gegenpartei 1 OWP2 = einseitig/teilbesichert: Gegenpartei 2 FLCL = vollständig besichert Gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung einzutragen |
12 |
Sicherheiten |
Von Gegenpartei 1 hinterlegte Ersteinschusszahlung (vor Abschlag) |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
13 |
Sicherheiten |
Von Gegenpartei 1 hinterlegte Ersteinschusszahlung (nach Abschlag) |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
14 |
Sicherheiten |
Währung der hinterlegten Ersteinschusszahlung |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
15 |
Sicherheiten |
Von Gegenpartei 1 hinterlegte Nachschusszahlung (vor Abschlag) |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
16 |
Sicherheiten |
Von Gegenpartei 1 hinterlegte Nachschusszahlung (nach Abschlag) |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
17 |
Sicherheiten |
Währung der hinterlegten Nachschusszahlung |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
18 |
Sicherheiten |
Von Gegenpartei 1 hinterlegte überschüssige Sicherheiten |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
19 |
Sicherheiten |
Währung der hinterlegten überschüssigen Sicherheiten |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
20 |
Sicherheiten |
Von Gegenpartei 1 entgegengenommene Ersteinschusszahlung (vor Abschlag) |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
21 |
Sicherheiten |
Von Gegenpartei 1 entgegengenommene Ersteinschusszahlung (nach Abschlag) |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
22 |
Sicherheiten |
Währung der entgegengenommenen Ersteinschusszahlung |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
23 |
Sicherheiten |
Von Gegenpartei 1 entgegengenommene Nachschusszahlung (vor Abschlag) |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
24 |
Sicherheiten |
Von Gegenpartei 1 entgegengenommene Nachschusszahlung (nach Abschlag) |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
25 |
Sicherheiten |
Währung der entgegengenommenen Nachschusszahlung |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
26 |
Sicherheiten |
Von Gegenpartei 1 entgegengenommene überschüssige Sicherheiten |
Ein Wert größer oder gleich Null, bis zu 25 numerische Zeichen mit bis zu fünf Dezimalstellen. Hat der Wert mehr als fünf Stellen nach dem Dezimaltrennzeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. Das Dezimaltrennzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts. |
27 |
Sicherheiten |
Währung der entgegengenommenen überschüssigen Sicherheiten |
Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen |
28 |
Sicherheiten |
Art des Vorgangs |
„MARU“ = Aktualisierung der Einschuss-/Nachschusszahlungen „CORR“ = Korrektur |
29 |
Sicherheiten |
Datum des Ereignisses |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format JJJJ-MM-TT |
Tabelle 4
Klassifizierung von Waren
Basisprodukt |
Unterprodukt |
Weiteres Unterprodukt |
„AGRI“ = Agrarprodukt |
„GROS“ = Getreide, Ölsaaten |
„FWHT“ = Futterweizen „SOYB“ = Sojabohnen „CORN“ = Mais „RPSD“ = Raps „RICE“ = Reis „OTHR“ = Sonstiges |
„SOFT“ = Weichwaren |
„CCOA“ = Kakao „ROBU“ = Robusta-Kaffee „WHSG“ = Weißzucker „BRWN“ = Rohzucker „OTHR“ = Sonstiges |
|
„POTA“ = Kartoffeln |
|
|
„OOLI“ = Olivenöl |
„LAMP“ = Lampantöl „OTHR“ = Sonstiges |
|
„DIRY“ = Molkereiprodukte |
|
|
„FRST“ = forstwirtschaftliche Produkte |
|
|
„SEAF“ = Meeresfrüchte |
|
|
„LSTK“ = Vieh |
|
|
„GRIN“ = Getreide |
„MWHT“ = Mahlweizen „OTHR“ = Sonstiges |
|
„OTHR“ = Sonstiges |
|
|
„NRGY“ = Energie |
„ELEC“ = Strom |
„BSLD“ = Grundlast „FITR“ = finanzielle Übertragungsrechte „PKLD“ = Spitzenlast „OFFP“ = Schwachlast „OTHR“ = Sonstige |
„NGAS“ = Erdgas |
„GASP“ = GASPOOL „LNGG“ = LNG „NBPG“ = NBP „NCGG“ = NCG „TTFG“ = TTF „OTHR“ = Sonstiges |
|
„OILP“ = Öl |
„BAKK“ = Bakken „BDSL“ = Biodiesel „BRNT“ = Brent „BRNX“ = Brent NX „CNDA“ = Kanadisch „COND“ = Kondensat „DSEL“ = Diesel „DUBA“ = Dubai „ESPO“ = ESPO „ETHA“ = Ethanol „FUEL“ = Brennstoff „FOIL“ = Motorentreibstoffe „GOIL“ = Gasöl „GSLN“ = Ottokraftstoff „HEAT“ = Heizöl „JTFL“ = Flugturbinenkraftstoff „KERO“ = Kerosin „LLSO“ = Light Louisiana Sweet (LLS) „MARS“ = MARS „NAPH“ = Naphtha „NGLO“ = NGL „TAPI“ = Tapis „URAL“ = Ural „WTIO“ = WTI „OTHR“ = Sonstiges |
|
„COAL“ = Kohle „INRG“ = Arbitragegeschäft „RNNG“ = erneuerbare Energien „LGHT“ = leichte Bestandteile „DIST“ = Destillate „OTHR“ = Sonstiges |
|
|
„ENVR“ = Umwelt |
„EMIS“ = Emissionen |
„CERE“ = CER „ERUE“ = ERU „EUAE“ = EUA „EUAA“ = EUAA „OTHR“ = Sonstiges |
„WTHR“ = Wetter „CRBR“ = Kohlenstoff „OTHR“ = Sonstiges |
|
|
„FRGT“ = Fracht |
„WETF“ = Nassfracht |
„TNKR“ = Tanker „OTHR“ = Sonstiges |
„DRYF“ = Trockenfracht |
„DBCR“ = Massengutschiff „OTHR“ = Sonstiges |
|
„CSHP“ = Containerschiffe |
|
|
„OTHR“ = Sonstiges |
|
|
„FRTL“ = Dünger |
„AMMO“ = Ammoniak „DAPH“ = – DAP (Diammoniumphosphat) „PTSH“ = Kali „SLPH“ = Schwefel „UREA“ = Harnstoff „UAAN“ = ( Harnstoff und Ammoniumnitrat) „OTHR“ = Sonstiges |
|
„INDP“ = Industrieerzeugnisse |
„CSTR“ = Baugewerbe/Bau „MFTG“ = Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren |
|
„METL“ = Metalle |
„NPRM“ = Nichtedelmetalle |
„ALUM“ = Aluminium „ALUA“ = Aluminiumlegierung „CBLT“ = Kobalt „COPR“ = Kupfer „IRON“ = Eisenerz „LEAD“ = Blei „MOLY“ = Molybdän „NASC“ = NASAAC „NICK“ = Nickel „STEL“ = Stahl „TINN“ = Zinn „ZINC“ = Zink „OTHR“ = Sonstiges |
„PRME“ = Edelmetalle |
„GOLD“ = Gold „SLVR“ = Silber „PTNM“ = Platin „PLDM“ = Palladium „OTHR“ = Sonstiges |
|
„MCEX“ = Multi Commodity exotisch |
|
|
„PAPR“ = Papier |
„CBRD“ = Wellpappenrohpapier „NSPT“ = Zeitungsdruckpapier „PULP“ = Zellstoff „RCVP“ = Recyclingpapier „OTHR“ = Sonstiges |
|
„POLY“ = Polypropylen |
„PLST“ = Kunststoff „OTHR“ = Sonstiges |
|
„INFL“ = Inflation |
|
|
„OEST“ = Offizielle Wirtschaftsstatistik |
|
|
„OTHC“ = Sonstige C10-Derivate entsprechend der Definition in Anhang III Tabelle 10.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (1) |
|
|
„OTHR“ = Sonstiges |
|
|
(1)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229). |