Artikel 2
Faire, angemessene, diskriminierungsfreie und transparente handelsübliche Bedingungen
Die handelsüblichen Bedingungen für Clearingdienste, die von Clearingdienstleistern erbracht werden, sind als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen, wenn sie die im Anhang festgelegten Anforderungen erfüllen.