Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 2 - Faire, angemessene, diskriminierungsfreie und transparente handelsübliche Bedingungen

Artikel 2

Faire, angemessene, diskriminierungsfreie und transparente handelsübliche Bedingungen

Die handelsüblichen Bedingungen für Clearingdienste, die von Clearingdienstleistern erbracht werden, sind als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen, wenn sie die im Anhang festgelegten Anforderungen erfüllen.