ANHANG
1. Transparenz des Onboarding-Prozesses
1.1. |
Der Clearingdienstleister veröffentlicht auf seiner Website eine Beschreibung des Vorgangs, dessen Endpunkt die Vereinbarung von Vertragsbedingungen und die Festlegung betrieblicher Prozesse für Clearingdienste ist (im Folgenden „Onboarding-Prozess“). Die Beschreibung schließt Folgendes ein:
|
1.2. |
Potenzielle Kunden können wählen, ob sie das in Ziffer 2 beschriebene Angebotsanfrage-Formblatt oder ein beliebiges anderes Formblatt für Angebotsanfragen verwenden wollen. |
1.3. |
Entscheidet ein Clearingdienstleister, auf die Angebotsanfrage hin kein Angebot abzugeben, informiert er den potenziellen Kunden unverzüglich darüber. |
2. Angebotsanfrage-Formblatt
2.1. |
Das Angebotsanfrage-Formblatt umfasst:
|
3. Offenlegung handelsüblicher Bedingungen
3.1. |
Angebote, die ein Clearingdienstleister in Beantwortung einer vollständigen Angebotsanfrage unterbreitet, sind klar und strukturiert gestaltet und enthalten die folgenden Angaben:
|
4. Beurteilung im Rahmen der Risikokontrolle
4.1. |
Der Clearingdienstleister nimmt nach Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 eine Beurteilung des potenziellen oder bestehenden Kunden vor. |
4.2. |
Der Clearingdienstleister informiert den potenziellen oder bestehenden Kunden über das Ergebnis der in Nummer 4.1 genannten Beurteilung.
Bei einem negativen Beurteilungsergebnis informiert der Clearingdienstleister den potenziellen oder bestehenden Kunden auf Anfrage über die Hauptgründe für die negative Beurteilung und die Kriterien in Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589, die nicht erfüllt wurden. |
5. Handelsübliche Bedingungen
5.1. |
Die handelsüblichen Bedingungen für die Erbringung von Clearingdiensten zwischen dem Clearingdienstleister und dem Kunden werden schriftlich niedergelegt, sind klar und vollständig und decken alle wesentlichen Geschäftsbedingungen für die Erbringung der Clearingdienste ab. |
6. Entgelte und weiterbelastete Kosten
6.1. |
Entgelte, Preise und Abschläge sind transparent und beruhen auf objektiven Kriterien. |
6.2. |
Die handelsüblichen Bedingungen enthalten Informationen über die dem Kunden berechneten Entgelte, mit denen Kosten weiterbelastet werden, die mit der Erbringung von Clearingdiensten verbunden sind (im Folgenden „weiterbelastete Kosten“). |
6.3. |
Sämtliche zwischen dem Clearingdienstleister und dem Kunden vereinbarten Entgelte, Preise, Abschläge und weiterbelasteten Kosten werden in den handelsüblichen Bedingungen genau festgelegt. |
7. Ablehnung von Clearingaufträgen, Aussetzung, Liquidierung oder Glattstellung von Kundenpositionen sowie Kündigungsfristen
7.1. |
Der Clearingdienstleister darf das Ersuchen des Kunden um Clearing eines OTC-Derivatekontrakts (im Folgenden „Clearingauftrag“), das die Bedingungen und Kriterien für die Annahme solcher Aufträge erfüllt, nur dann ablehnen, wenn diese Ablehnung angemessen und ordnungsgemäß begründet ist; in diesem Fall übermittelt der Clearingdienstleister dem Kunden auf Anfrage schriftlich die Gründe für die Ablehnung. |
7.2. |
Der Clearingdienstleister kann Clearingdienste nur dann aussetzen oder Positionen des Kunden liquidieren oder glattstellen, wenn die vereinbarten Bedingungen und Kriterien für diese Aussetzung, Liquidierung oder Glattstellung erfüllt sind; dies gilt nicht, wenn eine solche Aussetzung, Liquidierung oder Glattstellung angemessen und ordnungsgemäß begründet ist; in diesem Fall übermittelt der Clearingdienstleister dem Kunden auf Anfrage die Gründe hierfür in schriftlicher Form. |
7.3. |
Sofern keine kürzere Kündigungsfrist angemessen und ordnungsgemäß begründet ist, wird der Kunde mindestens sechs Monate im Voraus von Folgendem in Kenntnis gesetzt:
|