Aktualisiert 14/11/2024
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ANHANG

ANHANG

1.   Transparenz des Onboarding-Prozesses

1.1.

Der Clearingdienstleister veröffentlicht auf seiner Website eine Beschreibung des Vorgangs, dessen Endpunkt die Vereinbarung von Vertragsbedingungen und die Festlegung betrieblicher Prozesse für Clearingdienste ist (im Folgenden „Onboarding-Prozess“). Die Beschreibung schließt Folgendes ein:

a)

die verschiedenen Schritte dieses Vorgangs;

b)

den für das Vollenden der verschiedenen Schritte dieses Vorgangs veranschlagten Zeitplan;

c)

ein Formblatt zur Einholung eines Angebots des Clearingdienstleisters zur Aufnahme als Kunde („Angebotsanfrage-Formblatt“) gemäß Ziffer 2;

d)

die wesentlichen Unterlagen, die der potenzielle Kunde dem Clearingdienstleister zusammen der Angebotsanfrage vorlegen muss.

1.2.

Potenzielle Kunden können wählen, ob sie das in Ziffer 2 beschriebene Angebotsanfrage-Formblatt oder ein beliebiges anderes Formblatt für Angebotsanfragen verwenden wollen.

1.3.

Entscheidet ein Clearingdienstleister, auf die Angebotsanfrage hin kein Angebot abzugeben, informiert er den potenziellen Kunden unverzüglich darüber.

2.   Angebotsanfrage-Formblatt

2.1.

Das Angebotsanfrage-Formblatt umfasst:

a)

Angaben zum potenziellen Kunden:

i)

rechtlicher Name;

ii)

Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, im Folgenden „LEI“);

iii)

ob es sich bei dem potenziellen Kunden um eine finanzielle oder nichtfinanzielle Gegenpartei handelt und diese der Clearingpflicht nach Artikel 4a Buchstabe a oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt;

iv)

Tätigkeitssektor;

b)

Informationen über die Unterlagen, die der potenzielle Kunde dem Clearingdienstleister im Rahmen des Onboarding-Prozesses zu übermitteln hat;

c)

Informationen über die betroffenen OTC-Derivatekontrakte einschließlich der Angabe, ob diese Kontrakte der Clearingpflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen;

d)

Informationen oder Unterlagen, die der potenzielle Kunde dem Clearingdienstleister vorzulegen hat, damit dieser in die Lage versetzt wird, ein auf umfassende Informationen gestütztes, ausführliches Angebot zu folgenden Einzelheiten zu machen:

i)

Umfang eines Clearingdienstes im Hinblick auf OTC-Derivatekontrakte;

ii)

Entgelte, Kosten und Abschläge;

iii)

das Ergebnis der in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 genannten Beurteilung;

iv)

die allgemeinen Vertragsbedingungen;

v)

die akzeptierten Sicherheiten;

vi)

die geltenden Sicherheitsabschläge;

vii)

die Kriterien für die Annahme von Aufträgen;

viii)

die Bedingungen für Aussetzung von Clearingdiensten bzw. die Liquidation oder Glattstellung von Positionen;

ix)

die Bedingungen für die Kündigung der Vereinbarung über die Erbringung von Clearingdiensten;

x)

IT-Anforderungen.

3.   Offenlegung handelsüblicher Bedingungen

3.1.

Angebote, die ein Clearingdienstleister in Beantwortung einer vollständigen Angebotsanfrage unterbreitet, sind klar und strukturiert gestaltet und enthalten die folgenden Angaben:

a)

die in den folgenden Bestimmungen genannten Informationen:

i)

Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

ii)

Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

b)

die Geschäftsbedingungen, unter denen der Clearingdienstleister seine Clearingdienste anbietet, unter Einschluss von Geschäftsbedingungen, die speziell für den potenziellen Kunden vorgesehen sind;

c)

die akzeptierten Sicherheiten;

d)

die geltenden Sicherheitsabschläge;

e)

die Kriterien für die Annahme von Aufträgen;

f)

die Bedingungen für Aussetzung von Clearingdiensten bzw. die Liquidation oder Glattstellung von Positionen;

g)

die Bedingungen für die Kündigung der Vereinbarung über die Erbringung von Clearingdiensten;

h)

geltende IT-Lösungen und Anforderungen an die IT.

4.   Beurteilung im Rahmen der Risikokontrolle

4.1.

Der Clearingdienstleister nimmt nach Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 eine Beurteilung des potenziellen oder bestehenden Kunden vor.

4.2.

Der Clearingdienstleister informiert den potenziellen oder bestehenden Kunden über das Ergebnis der in Nummer 4.1 genannten Beurteilung.

Bei einem negativen Beurteilungsergebnis informiert der Clearingdienstleister den potenziellen oder bestehenden Kunden auf Anfrage über die Hauptgründe für die negative Beurteilung und die Kriterien in Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589, die nicht erfüllt wurden.

5.   Handelsübliche Bedingungen

5.1.

Die handelsüblichen Bedingungen für die Erbringung von Clearingdiensten zwischen dem Clearingdienstleister und dem Kunden werden schriftlich niedergelegt, sind klar und vollständig und decken alle wesentlichen Geschäftsbedingungen für die Erbringung der Clearingdienste ab.

6.   Entgelte und weiterbelastete Kosten

6.1.

Entgelte, Preise und Abschläge sind transparent und beruhen auf objektiven Kriterien.

6.2.

Die handelsüblichen Bedingungen enthalten Informationen über die dem Kunden berechneten Entgelte, mit denen Kosten weiterbelastet werden, die mit der Erbringung von Clearingdiensten verbunden sind (im Folgenden „weiterbelastete Kosten“).

6.3.

Sämtliche zwischen dem Clearingdienstleister und dem Kunden vereinbarten Entgelte, Preise, Abschläge und weiterbelasteten Kosten werden in den handelsüblichen Bedingungen genau festgelegt.

7.   Ablehnung von Clearingaufträgen, Aussetzung, Liquidierung oder Glattstellung von Kundenpositionen sowie Kündigungsfristen

7.1.

Der Clearingdienstleister darf das Ersuchen des Kunden um Clearing eines OTC-Derivatekontrakts (im Folgenden „Clearingauftrag“), das die Bedingungen und Kriterien für die Annahme solcher Aufträge erfüllt, nur dann ablehnen, wenn diese Ablehnung angemessen und ordnungsgemäß begründet ist; in diesem Fall übermittelt der Clearingdienstleister dem Kunden auf Anfrage schriftlich die Gründe für die Ablehnung.

7.2.

Der Clearingdienstleister kann Clearingdienste nur dann aussetzen oder Positionen des Kunden liquidieren oder glattstellen, wenn die vereinbarten Bedingungen und Kriterien für diese Aussetzung, Liquidierung oder Glattstellung erfüllt sind; dies gilt nicht, wenn eine solche Aussetzung, Liquidierung oder Glattstellung angemessen und ordnungsgemäß begründet ist; in diesem Fall übermittelt der Clearingdienstleister dem Kunden auf Anfrage die Gründe hierfür in schriftlicher Form.

7.3.

Sofern keine kürzere Kündigungsfrist angemessen und ordnungsgemäß begründet ist, wird der Kunde mindestens sechs Monate im Voraus von Folgendem in Kenntnis gesetzt:

a)

die Kündigung der Vereinbarung über die Erbringung von Clearingdiensten;

b)

jegliche wesentliche Änderung der Geschäftsbedingungen, nach denen der Clearingdienst erbracht wird.