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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/684 DER KOMMISSION

vom 25. April 2019

über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Japans für der Aufsicht der japanischen Finanzaufsichtsbehörde (Japan Financial Services Agency) unterliegende Derivategeschäfte mit den Bewertungs-, Streitbeilegungs- und Einschussanforderungen in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

Nach Anhörung des Europäischen Wertpapierausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht einen Mechanismus vor, mit dem die Kohärenz zwischen den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Union und jenen von Drittstaaten in Bereichen gewährleistet werden soll, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Die Kommission ist zum Erlass von Gleichwertigkeitsbeschlüssen befugt, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats den Anforderungen in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sodass diese Anforderungen im Falle von Gegenparteien, die ein Geschäft im Anwendungsbereich dieser Verordnung abschließen, als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist und die im Rechtsrahmen dieses Drittstaats festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Mit der Gleichwertigkeitserklärung wird die Anwendung sich überschneidender oder kollidierender Vorschriften vermieden. Zudem trägt die Gleichwertigkeitserklärung zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, die Systemrisiken der Derivatemärkte zu verringern und ihre Transparenz zu erhöhen, indem sie gewährleistet, dass die mit Drittstaaten vereinbarten und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze auf internationaler Ebene einheitlich angewandt werden.

(2)

Die Absätze 1, 2 und 3 des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission (2) und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission (3) ergänzt wurden, enthalten die rechtlichen Anforderungen der Union hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, der Durchführung einer Portfoliokomprimierung und der Regelungen für den Portfolioabgleich bei nicht durch eine zentrale Gegenpartei (central counterparty — CCP) geclearten OTC-Derivatekontrakten. Darüber hinaus enthalten die genannten Absätze die für diese Kontrakte geltenden Bewertungs- und Streitbeilegungspflichten (Verfahren zur Minderung des operationellen Risikos) sowie die Pflichten für den Austausch von Sicherheiten (Einschüsse) zwischen den Gegenparteien.

(3)

Damit die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats als den Regelungen der Union in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken und die Einschussanforderungen gleichwertig gelten, müssen die wesentlichen Ergebnisse der anwendbaren Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen denen der Anforderungen der Union in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sein und die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße gewährleisten, das dem dieser Verordnung gleichwertig ist; zudem müssen die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in dem betreffenden Drittstaat gewährleistet ist. Daher ist mittels einer Gleichwertigkeitsbewertung festzustellen, ob die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Japans gewährleisten, dass von nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, bei denen mindestens eine Gegenpartei in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist, für die Finanzmärkte in der Union kein höheres Risiko ausgeht und somit keine unvertretbar hohen Systemrisiken für die Union entstehen.

(4)

Am 1. September 2013 erhielt die Kommission die fachliche Stellungnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Markets Supervisory Authority — ESMA) zu den Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Japans (4), unter anderem in Bezug auf die Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten. In dieser fachlichen Stellungnahme führte die ESMA an, dass es in Japan keine rechtsverbindlichen Anforderungen für die rechtzeitige Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, die Regelungen für den Abgleich von Portfolios, die Durchführung einer Portfoliokomprimierung, die Bewertung eines Portfolios, die Streitbeilegungspflicht oder den Austausch von Sicherheiten zwischen Gegenparteien von OTC-Derivatekontrakten gibt. Die ESMA führte ferner an, dass die Gleichwertigkeit der Regelungen für bilaterale Einschüsse zum betreffenden Zeitpunkt nicht bewertet werden konnte, da die technischen Standards zur Festlegung der Regelungen für bilaterale Einschüsse in der Union noch nicht ausgearbeitet waren.

(5)

In ihrer Bewertung hat die Kommission die fachliche Stellungnahme der ESMA berücksichtigt und der Entwicklung der Rechtsvorschriften seit dieser Stellungnahme Rechnung getragen. Der vorliegende Beschluss stützt sich nicht nur auf eine vergleichende Analyse der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Japans, sondern auch auf eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die Ergebnisse dieser Mechanismen denen der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind und ob sie angemessen sind, die Risiken aus nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten entsprechend zu mindern.

(6)

Die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Japans für OTC-Derivatekontrakte sind im Gesetz über den Handel mit Finanzinstrumenten Nr. 25 von 1948 (Financial Instruments and Exchange Act — FIEA) niedergelegt und gelten für Anbieter von Handelsgeschäften mit Finanzinstrumenten (Financial Instrument Business Operators — FIBO) und registrierte Finanzinstitute (Registered Financial Institutions — RFI), zu denen regulierte Banken, Genossenschaften, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds und Investmentfonds gehören. Die japanische Finanzaufsichtsbehörde (Financial Services Agency of Japan — JFSA) verfügt über weitreichende Befugnisse zur Umsetzung des FIEA; sie stützt sich auf die Kabinettsverordnung, Aufsichtsleitlinien und öffentliche Bekanntmachungen (zusammen die „Regelungen Japans für OTC-Derivate“). In die Zuständigkeit der JFSA fallen OTC-Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit Ausnahme von warenunterlegten OTC-Derivaten, die in die Zuständigkeit des japanischen Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Industrie (Ministry of Economy, Trade and Industry — METI) und des japanischen Ministeriums für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries — MAFF) fallen.

(7)

Die in den Regelungen Japans für OTC-Derivate vorgesehenen Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten sind gemessen an den Anforderungen des Artikels 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 in Bezug auf die rechtzeitige Bestätigung der Bedingungen eines OTC-Derivatekontrakts, die Durchführung einer Portfoliokomprimierung und die Regelungen für den Abgleich von Portfolios nach wie vor unzureichend. Der vorliegende Beschluss sollte daher nur für die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen in Bezug auf die Bewertungs- und Streitbeilegungspflichten des Artikels 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 sowie in Bezug auf die Einschussanforderungen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gelten.

(8)

In Bezug auf die Anforderungen für die Bewertung von Geschäften und die Beilegung von Streitigkeiten bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivaten sehen die Regelungen Japans für OTC-Derivate ähnliche Pflichten vor wie Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Insbesondere enthält Abschnitt IV-2-4 der Aufsichtsleitlinien spezifische Anforderungen für die Beilegung von Streitigkeiten bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, und in Artikel 123 der Kabinettsverordnung sind Anforderungen für die Durchführung täglicher Bewertungen für die Zwecke des Austausches von Einschüssen festgelegt.

(9)

Was die Einschüsse bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten angeht, bestehen die rechtsverbindlichen Anforderungen Japans aus einer Reihe von der JFSA erlassener endgültiger Verordnungen, die am 31. März 2016 veröffentlicht und am 1. September 2016 in Kraft getreten sind. Zu diesen Verordnungen zählen die Kabinettsverordnung Nr. 52 über Unternehmen für den Handel mit Finanzinstrumenten vom 6. August 2007 einschließlich der ergänzenden Bestimmungen, die öffentlichen Bekanntmachungen Nr. 15, 16 und 17 der JFSA vom 31. März 2016 und die öffentlichen Bekanntmachung Nr. 33 der JFSA vom 25. August 2017, die überarbeiteten umfassenden Leitlinien für die Aufsicht über Großbanken usw., die überarbeiteten umfassenden Leitlinien für die Aufsicht über kleine und mittlere sowie über regionale Finanzinstitute' die überarbeiteten umfassenden Leitlinien für die Aufsicht über Genossenschaftsbanken, die überarbeiteten umfassenden Leitlinien für die Aufsicht über Anbieter von Handelsgeschäften mit Finanzinstrumenten usw., die überarbeiteten umfassenden Leitlinien für die Aufsicht über Versicherungsunternehmen und die überarbeiteten umfassenden Leitlinien für die Aufsicht über Treuhandgesellschaften usw. Die Vorschriften für warenunterlegte OTC-Derivate, die in die Zuständigkeit des METI und des MAFF fallen, entsprechen den von der JFSA erlassenen endgültigen Verordnungen (zusammen die „Einschussregelungen Japans“).

(10)

Die Einschussregelungen Japans sehen vor, dass Finanzinstitute, deren durchschnittlicher Gesamtbetrag an Nominalkapital von OTC-Derivaten über einen bestimmten Zeitraum bei mindestens 300 Mrd. JPY liegt, im Rahmen des FIEA Nachschüsse auf Tagesbasis austauschen müssen, während Finanzinstitute unterhalb dieses Schwellenwerts Nachschüsse „mit ausreichender Häufigkeit“ austauschen müssen. Da nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 alle Gegenparteien eines nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivategeschäfts Nachschüsse auf Tagesbasis austauschen müssen, sollte der vorliegende Beschluss im Hinblick auf Geschäfte mit FIBO und RFI, deren durchschnittlicher Gesamtbetrag an Nominalkapital von OTC-Derivaten für einen Einjahreszeitraum ab dem April zwei Jahre vor dem Jahr der erforderlichen Berechnung (oder ein Jahr im Falle der Berechnung im Dezember) unter 300 Mrd. JPY fällt, an die Bedingung geknüpft sein, dass Nachschüsse auf Tagesbasis ausgetauscht werden.

(11)

Ähnlich wie die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 sehen die Einschussregelungen Japans vor, dass alle Finanzinstitute, die Nominalbeträge nicht geclearter OTC-Derivate, nicht geclearter warenunterlegter OTC-Derivate, physisch abgewickelter Devisentermingeschäfte und Devisenswaps einer konsolidierten Gruppe mit Ausnahme gruppeninterner Geschäfte aggregieren, für die Monate März, April und Mai im Jahr vor dem Jahr, in dem die Berechnung 1,1 Bio. JPY überschreitet, Angaben zum Ersteinschuss austauschen müssen. Die Einschussregelungen Japans sehen ferner einen Mindesttransferbetrag für Ersteinschüsse und Nachschüsse von zusammen 70 Mio. JPY vor, während der Schwellenwert in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei 500 000 EUR liegt. Da der Wertunterschied dieser in den jeweiligen Währungen ausgedrückten Beträge gering ist, sollten sie als gleichwertig betrachtet werden.

(12)

Die Einschussregelungen Japans gelten für fast alle OTC-Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit Ausnahme physisch abgewickelter Devisentermingeschäfte und Devisenswaps, für die in den Einschussregelungen Japans keine Anforderungen vorgesehen sind. Devisengeschäfte in Verbindung mit einem Austausch von Kapital durch Währungsswaps sind von den Ersteinschussanforderungen ausgenommen. Zudem sehen die Einschussregelungen Japans keine spezielle Behandlung für strukturierte Produkte einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbriefungen vor. Nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind von Ersteinschussanforderungen nur Devisenswaps und Devisentermingeschäfte und von allen Einschussanforderungen nur Derivate im Zusammenhang mit gedeckten Schuldverschreibungen zu Absicherungszwecken ausgenommen. Der vorliegende Beschluss sollte daher nur für OTC-Derivatekontrakte gelten, für die die Einschussanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und die Einschussregelungen Japans gelten.

(13)

In Bezug auf die Berechnung des Ersteinschusses sind die Anforderungen der Einschussregelungen Japans denen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig. Ähnlich wie die standardisierte Methode für die Berechnung des Ersteinschusses in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 erlauben die Einschussregelungen Japans die Verwendung eines standardisierten Modells, das dem in dem vorgenannten Anhang gleichwertig ist. Alternativ können für die Berechnung des Ersteinschusses interne Modelle oder Modelle Dritter verwendet werden, sofern diese Modelle bestimmte spezifische Parameter enthalten, darunter Mindestkonfidenzintervalle und Einschuss-Risikoperioden, und bestimmte historische Daten berücksichtigen, insbesondere zu Stressperioden. Die Gegenparteien müssen dem JFSA, dem METI oder dem MAFF ihre Absicht mitteilen, solche internen Modelle oder Modelle Dritter zu verwenden, und alle erforderlichen Annahmen und Hypothesen sowie Änderungen daran offenlegen.

(14)

In Bezug auf anerkennungsfähige Sicherheiten und deren Behandlung und Abgrenzung sind die Anforderungen der Einschussregelungen Japans denen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertig. Die Einschussregelungen Japans enthalten zudem ein gleichwertiges Verzeichnis anerkennungsfähiger Sicherheiten und sehen vor, dass FIBO und RFI die von ihnen entgegengenommenen Sicherheiten in angemessener Weise diversifizieren, auch indem sie Wertpapiere mit geringer Liquidität begrenzen, um eine Konzentration von Sicherheiten zu vermeiden. In Bezug auf die Bewertung von Sicherheiten sind die Anforderungen der Einschussregelungen Japans denen des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 gleichwertig.

(15)

Was die gleichwertige Wahrung des Berufsgeheimnisses in Japan angeht, unterliegen die der JFSA vorliegenden Informationen der Informationssicherheitspolitik der JSFA; die Mitarbeiter der JFSA sind durch das Gesetz über den öffentlichen Dienst gebunden, das es ihnen untersagt, Informationen weiterzugeben, in deren Besitz sie in Ausübung ihres Amtes gelangt sind. Folglich gewährleisten sowohl das Gesetz über den öffentlichen Dienst als auch die Informationssicherheitspolitik der JSFA die Wahrung des Berufsgeheimnisses einschließlich der von den zuständigen Behörden mit Dritten ausgetauschten Betriebsgeheimnisse in einem Maße, das den Anforderungen des Titels VIII der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig ist. Zusammengenommen sollten das Gesetz über den öffentlichen Dienst und die Informationssicherheitspolitik der JSFA daher als geeignet angesehen werden, die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einem Maße zu gewährleisten, das dem der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig ist.

(16)

Was schließlich die wirksame Anwendung der Mechanismen und deren Durchsetzung in gerechter und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise — mit dem Ziel, eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in dem betreffenden Drittstaat zu gewährleisten — angeht, verfügt die JFSA über umfangreiche Untersuchungs- und Aufsichtsbefugnisse, um zu bewerten, ob die Einschussanforderungen bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten eingehalten werden. Die JFSA kann auf ein breites Spektrum an Aufsichtsmaßnahmen zurückgreifen, um etwaige Verstöße gegen die geltenden Anforderungen zu verhindern' darunter eine Anordnung zur Verbesserung der Geschäftstätigkeit auf der Grundlage des Artikels 51 FIEA und andere Aufsichtsmaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 52 FIEA. Diese Maßnahmen sollten daher als geeignet angesehen werden sicherzustellen, dass die in Japans Regelungen für OTC-Derivate vorgesehenen Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung gewährleistet sind.

(17)

Der vorliegende Beschluss beruht auf den zum Zeitpunkt seiner Annahme geltenden rechtsverbindlichen Anforderungen für OTC-Derivatekontrakte. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit der ESMA die Entwicklung der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen für diese OTC-Derivatekontrakte sowie deren kohärente und wirksame Anwendung hinsichtlich der rechtzeitigen Bestätigung, der Portfoliokomprimierung und des Portfolioabgleichs, der Bewertung, der Streitbeilegung und der Einschussanforderungen bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten, auf deren Grundlage der vorliegende Beschluss gefasst wurde, weiter verfolgen. Der Kommission sollte dessen ungeachtet die Möglichkeit offenstehen, jederzeit eine besondere Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss anerkannte Gleichwertigkeit neu bewertet. Eine solche Neubewertung kann zur Aufhebung dieses Beschlusses führen; damit würden die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9).

(4)  ESMA/2013/BS/1158, Technical advice on third country regulatory equivalence under EMIR — Japan, Abschlussbericht, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, 1. September 2013.