Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1

Artikel 1

Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gelten die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen Japans für die Bewertung und Streitbeilegung bei Geschäften, die als OTC-Derivate durch die Finanzaufsichtsbehörde Japans (Financial Services Agency of Japan — JFSA) oder als warenunterlegte OTC-Derivate durch das japanische Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (Ministry of Economy, Trade and Industry — METI) und das japanische Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries — MAFF) reguliert sind und nicht durch eine CCP gecleart werden, als den entsprechenden Anforderungen in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte in Japan niedergelassen und bei der JFSA als Anbieter von Handelsgeschäften mit Finanzinstrumenten (Financial Instrument Business Operator — FIBO) oder registriertes Finanzinstitut (Registered Financial Institution — RFI) registriert ist.