Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/04/2024
Änderungen (1)
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Artikel 3 - Eigentümer des Transaktionsregisters

Artikel 3

Eigentümer des Transaktionsregisters

(1)  

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält

a) 

eine Liste aller Personen oder Unternehmen, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des Antragstellers halten oder deren Beteiligung einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Antragstellers ermöglicht;

b) 

eine Liste sämtlicher Unternehmen, bei denen eine unter Buchstabe a genannte Person mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt.

(2)  

Hat der Antragsteller ein Mutterunternehmen, so

a) 

gibt er dessen Geschäftsanschrift an;

b) 

teilt er mit, ob das Mutterunternehmen zugelassen oder registriert ist und einer Aufsicht unterliegt und gibt — sollte dies der Fall sein — jede etwaige Referenznummer sowie den Namen der zuständigen Aufsichtsbehörde an.