Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/04/2024
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Artikel 2 - Strategien und Verfahren

Artikel 2

Strategien und Verfahren

Werden in einem Antrag Angaben zu Strategien und Verfahren übermittelt, stellt der Antragsteller sicher, dass der Antrag folgende Elemente enthält:

a) 

die Angabe, dass die Strategien vom Leitungsorgan und die Verfahren von der Geschäftsleitung gebilligt werden und die Geschäftsleitung für die Umsetzung und Beibehaltung der Strategien und Verfahren zuständig ist;

b) 

eine Beschreibung, wie die Strategien und Verfahren innerhalb der Organisation des Antragstellers kommuniziert werden, wie die Einhaltung der Strategien sichergestellt und täglich überwacht wird, und die für die diesbezügliche Einhaltung zuständige(n) Person(en);

c) 

Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die beim Antragsteller beschäftigten und mit den einschlägigen Aufgaben betrauten Mitarbeiter über die Strategien und Verfahren auf dem Laufenden sind;

d) 

eine Beschreibung der Maßnahmen, die bei einem Verstoß gegen die Strategien und Verfahren zu treffen sind;

e) 

das Verfahren, nach dem der ESMA jeder wesentliche Verstoß gegen Strategien oder Verfahren, der dazu führen kann, dass die Bedingungen für die ursprüngliche Registrierung nicht mehr erfüllt sind, gemeldet wird.