Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/04/2024
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Artikel 16 - Informationstechnologische Ressourcen und Auslagerung

Artikel 16

Informationstechnologische Ressourcen und Auslagerung

Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält folgende Angaben zu informationstechnologischen Ressourcen:

a) 

eine ausführliche Beschreibung des informationstechnologischen Systems, einschließlich der relevanten Geschäftsanforderungen, der funktionalen und technischen Spezifikationen, der Systemarchitektur und der technischen Ausführung, des Datenmodells und der Datenströme sowie der operationellen und administrativen Verfahren und Handbücher;

b) 

Angaben zu Nutzereinrichtungen, die der Antragsteller zur Erbringung von Dienstleistungen für die betreffenden Nutzer entwickelt hat, einschließlich einer Kopie etwaiger Benutzerhandbücher und interner Verfahren;

c) 

Angaben zu den Investitions- und Erneuerungsstrategien des Antragstellers im Bereich informationstechnologische Ressourcen;

d) 

Angaben zu den vom Antragsteller geschlossenen Auslagerungsvereinbarungen, darunter:

i) 

eine ausführliche Definition der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich des messbaren Umfangs dieser Dienstleistungen, der Granularität der Tätigkeiten sowie der Bedingungen, unter denen diese Tätigkeiten erbracht werden, und des betreffenden Zeitrahmens;

ii) 

Dienstgütevereinbarungen mit klaren Rollen und Zuständigkeiten, Kennzahlen und Ziele für jede ausgelagerte wesentliche Anforderung an das Transaktionsregister, eingerichtete Methoden, mit denen die Dienstgüte der ausgelagerten Funktionen überwacht wird, und Maßnahmen, die ergriffen werden, wenn die Dienstgüteziele nicht erreicht werden;

iii) 

eine Kopie der Verträge, denen solche Vereinbarungen unterliegen.