Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/04/2024
Änderungen
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Artikel 15 - Auflistung und Minderung von Interessenkonflikten

Artikel 15

Auflistung und Minderung von Interessenkonflikten

(1)  
Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält ein aktuelles Verzeichnis der wesentlichen Interessenkonflikte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Bezug auf alle etwaigen vom Antragsteller erbrachten Nebendienstleistungen oder anderen verbundenen Dienstleistungen bestehen, sowie eine Beschreibung, wie diese geregelt werden.
(2)  
Gehört ein Antragsteller einer Gruppe an, umfasst das Verzeichnis auch alle wesentlichen Interessenkonflikte, die durch andere Unternehmen der Gruppe hervorgerufen werden, sowie eine Beschreibung, wie diese geregelt werden.