Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/04/2024
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Artikel 17 - Nebendienstleistungen

Artikel 17

Nebendienstleistungen

Wenn ein Antragsteller, ein Unternehmen seiner Gruppe oder ein Unternehmen, mit dem er eine Vereinbarung über Handels- oder Nachhandelsdienstleistungen geschlossen hat, Nebendienstleistungen anbietet oder dies plant, enthält der Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister folgende Angaben:

a) 

eine Beschreibung der Nebendienstleistungen, die der Antragsteller oder das Unternehmen seiner Gruppe erbringt, sowie jede etwaige Vereinbarung des Transaktionsregisters mit Anbietern von Handels-, Nachhandels- oder anderen verbundenen Dienstleistungen; von solchen Vereinbarungen sind Kopien beizufügen;

b) 

die Verfahren und Strategien, die eine angemessene operative Trennung der Ressourcen, Systeme und Verfahren zwischen den Transaktionsregisterdiensten des Antragstellers gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und anderen Geschäftsbereichen gewährleisten, einschließlich der Geschäftsbereiche, die auch Dienstleistungen erbringen, welche Unionsrechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften von Drittstaaten unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob dieser gesonderte Geschäftsbereich vom Transaktionsregister, von einem zu seiner Holdinggesellschaft gehörenden Unternehmen oder von einem anderen Unternehmen, mit dem es eine Vereinbarung für den Handels- oder Nachhandelsprozess oder den Geschäftsbereich geschlossen hat, betrieben wird.