Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/11/2022
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Artikel 8 - In das ESMA-Register aufzunehmende Angaben

Artikel 8

In das ESMA-Register aufzunehmende Angaben

(1)  

Das öffentliche Register der ESMA enthält für jede clearingpflichtige Kategorie von OTC-Derivatekontrakten folgende Angaben:

a) 

Vermögenswertkategorie der OTC-Derivatekontrakte;

b) 

Art der OTC-Derivatekontrakte innerhalb dieser Kategorie;

c) 

Basiswerte der OTC-Derivatekontrakte innerhalb dieser Kategorie;

d) 

bei Basiswerten, die Finanzinstrumente sind, Angabe, ob es sich beim Basiswert um ein einziges Finanzinstrument bzw. einen einzigen Emittenten oder um einen Index bzw. ein Portfolio handelt;

e) 

bei sonstigen Basiswerten Angabe der Kategorie des Basiswerts;

f) 

Nenn- und Abwicklungswährungen der OTC-Derivatekontrakte innerhalb der Kategorie;

g) 

Laufzeitenspektrum der OTC-Derivatekontrakte innerhalb der Kategorie;

h) 

Abwicklungsbedingungen der OTC-Derivatekontrakte innerhalb der Kategorie;

i) 

Zahlungsfrequenzspektrum der OTC-Derivatekontrakte innerhalb der Kategorie;

j) 

Produktkennziffer (Product Identifier) der betreffenden Kategorie von OTC-Derivatekontrakten;

k) 

alle anderen Merkmale, die erforderlich sind, um in der betreffenden Kategorie von OTC-Derivatekontrakten einen Kontrakt vom anderen zu unterscheiden.

(2)  

In Bezug auf CCPs, die für die Zwecke der Clearingpflicht zugelassen oder anerkannt sind, enthält das öffentliche Register der ESMA für jede CCP folgende Angaben:

a) 

Kennziffer gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission ( 1 );

b) 

vollständiger Name;

c) 

Land der Niederlassung;

d) 

gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannte zuständige Behörde.

(3)  

In Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, einschließlich einer etwaigen schrittweisen Umsetzung, enthält das öffentliche Register der ESMA folgende Angaben:

a) 

Identifikation der Kategorien von Gegenparteien, für die die bei einer schrittweisen Umsetzung greifenden Übergangsphasen gelten;

b) 

alle sonstigen Bedingungen, die nach den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards erfüllt sein müssen, damit die betreffende Übergangsphase wirksam wird.

(4)  
Das öffentliche Register der ESMA enthält eine Bezugnahme auf die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards, auf deren Grundlage die Clearingpflicht im Einzelfall eingeführt wurde.
(5)  

In Bezug auf die CCP, die der ESMA von der zuständigen Behörde gemeldet wurde, enthält das öffentliche Register der ESMA mindestens folgende Angaben:

a) 

Identifikation der CCP;

b) 

Vermögenswertkategorie der gemeldeten OTC-Derivatekontrakte;

c) 

Art der OTC-Derivatekontrakte;

d) 

Datum der Meldung;

e) 

Identifikation der meldenden zuständigen Behörde.


( 1 ) ABl. L 352 vom 21.12.2012 S. 20.