Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/11/2022
Änderungen
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Artikel 7 - Von der ESMA zu prüfende Kriterien

Artikel 7

Von der ESMA zu prüfende Kriterien

(1)  

In Bezug auf den Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse bei der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten berücksichtigt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

a) 

ob die Vertragsbedingungen der betreffenden Kategorie von OTC-Derivatekontrakten gebräuchliche Rechtsdokumente, unter anderem Netting-Rahmenvereinbarungen, Definitionen, Standardbedingungen und -bestätigungen beinhalten, in denen von Gegenparteien üblicherweise verwendete Kontraktspezifikationen ausgeführt werden;

b) 

ob die operativen Prozesse der betreffenden Kategorie von OTC-Derivatekontrakten einer automatisierten Nachhandelsverarbeitung und Lebenszyklusereignissen unterliegen, die nach einem zwischen den Gegenparteien allgemein vereinbarten Zeitplan auf einheitliche Weise gehandhabt werden.

(2)  

In Bezug auf das Volumen und die Liquidität der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten berücksichtigt die ESMA

a) 

ob die Margen oder Finanzierungsanforderungen der CCP in angemessenem Verhältnis zu dem Risiko stünden, das mit der Clearingpflicht gemindert werden soll;

b) 

die langfristige Stabilität der Größe und Tiefe des Markts in Bezug auf das Produkt;

c) 

die Wahrscheinlichkeit, dass die Marktdispersion bei Ausfall eines Clearingmitglieds weiterhin ausreichend wäre;

d) 

die Anzahl und den Wert der Geschäfte.

(3)  
In Bezug auf die Verfügbarkeit fairer, zuverlässiger und allgemein akzeptierter Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten berücksichtigt die ESMA, ob die Informationen, die für die richtige Bepreisung der zu der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten gehörenden Kontrakte erforderlich sind, für die Marktteilnehmer ohne weiteres zu handelsüblichen Bedingungen verfügbar sind und ob sie weiterhin ohne weiteres verfügbar wären, wenn die betreffende Kategorie von OTC-Derivaten clearingpflichtig würde.