Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/11/2022
Änderungen
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Artikel 6 - Angaben, die in der Mitteilung enthalten sein müssen

Artikel 6

Angaben, die in der Mitteilung enthalten sein müssen

(1)  

Die Mitteilung für die Zwecke der Clearingpflicht enthält folgende Angaben:

a) 

Identifikation der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten;

b) 

Identifikation der OTC-Derivatekontrakte innerhalb der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten;

c) 

sonstige Angaben, die nach Artikel 8 in das öffentliche Register aufzunehmen sind;

d) 

etwaige weitere Merkmale, die erforderlich sind, um OTC-Derivatekontrakte innerhalb der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten von OTC-Derivatekontrakten außerhalb dieser Kategorie zu unterscheiden;

e) 

Belege für den Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse bei der betreffenden Kategorie von OTC-Derivatekontrakten;

f) 

Daten zum Volumen der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten;

g) 

Daten zur Liquidität der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten;

h) 

Belege dafür, dass den Marktteilnehmern für Kontrakte in der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten faire, zuverlässige und allgemein akzeptierte Preisinformationen zur Verfügung stehen;

i) 

Belege für die Auswirkungen der Clearingpflicht auf die Verfügbarkeit von Preisinformationen für die Marktteilnehmer.

(2)  

Für die Zwecke der Bewertung des Zeitpunkts bzw. der Zeitpunkte für das Wirksamwerden der Clearingpflicht, einschließlich einer etwaigen schrittweisen Umsetzung, und der Kategorien von Gegenparteien, für die die Clearingpflicht gilt, enthält die Mitteilung für die Zwecke der Clearingpflicht Folgendes:

a) 

relevante Daten zur Einschätzung des zu erwartenden Volumens der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten, wenn diese clearingpflichtig wird;

b) 

Nachweis der Fähigkeit der CCP, das zu erwartende Volumen der Kategorie von OTC-Derivatekontrakten, wenn diese clearingpflichtig wird, zu bewältigen und das Risiko zu steuern, das mit dem Clearing der betreffenden Kategorie von OTC-Derivatekontrakten, auch über Clearing-Vereinbarungen mit Kunden oder indirekten Kunden, verbunden ist;

c) 

Art und Zahl der Gegenparteien, die am Markt für die betreffende Kategorie von OTC-Derivatekontrakten aktiv sind oder voraussichtlich aktiv werden, wenn diese clearingpflichtig wird;

d) 

Überblick über die verschiedenen Aufgaben, die ausgeführt werden müssen, um mit dem Clearing über eine CCP beginnen zu können, unter Angabe der für jede einzelne Aufgabe benötigten Zeit;

e) 

Informationen über die Risikomanagement-, rechtlichen und operationellen Kapazitäten der Gegenparteien, die am Markt für die betreffende Kategorie von OTC-Derivatekontrakten aktiv sind, wenn diese clearingpflichtig wird.

(3)  

Die Daten zu Volumen und Liquidität umfassen für die betreffende Kategorie von OTC-Derivatekontrakten und für jeden Derivatekontrakt innerhalb dieser Kategorie relevante Marktinformationen, einschließlich historischer Daten, aktueller Daten sowie jeglicher Veränderung, die bei Einführung der Clearingpflicht für die betreffende Kategorie von OTC-Derivatekontrakten erwartet wird, einschließlich

a) 

Zahl der Geschäfte;

b) 

Gesamtvolumen;

c) 

offene Kontraktposition insgesamt;

d) 

Tiefe der Order einschließlich der durchschnittlichen Zahl der Order und Notierungsanträge;

e) 

Enge der Spreads;

f) 

Messgrößen der Liquidität unter Stressbedingungen am Markt;

g) 

Messgrößen der Liquidität für die Durchführung von Ausfall-Verfahren.

(4)  
Die Informationen zum Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse bei der betreffenden Kategorie von OTC-Derivatekontrakten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e umfassen für die Kategorie von OTC-Derivatekontrakten und für jeden Derivatekontrakt innerhalb der Kategorie Daten zum täglichen Referenzpreis sowie zur Anzahl der Tage im Jahr mit einem Referenzpreis, den sie bei Betrachtung mindestens der letzten zwölf Monate für verlässlich hält.