Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/11/2022
Änderungen
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Artikel 9 - Nähere Bestimmung des Konzepts der Fragmentierung der Liquidität

Artikel 9

Nähere Bestimmung des Konzepts der Fragmentierung der Liquidität

(1)  
Eine Fragmentierung der Liquidität gilt als gegeben, wenn die Teilnehmer an einem Handelsplatz ein Geschäft mit einem oder mehreren anderen Teilnehmern an diesem Handelsplatz nicht abschließen können, weil keine Clearingvereinbarungen vorhanden sind, zu der alle Teilnehmer Zugang haben.
(2)  

Der Zugang einer CCP zu einem Handelsplatz, der bereits von einer anderen CCP bedient wird, gilt als nicht zu einer Fragmentierung der Liquidität an diesem Handelsplatz führend, wenn allen Teilnehmern an diesem Handelsplatz — ohne dass die Clearingmitglieder der eingesessenen CCP verpflichtet werden müssen, Clearingmitglieder der antragstellenden CCP zu werden — das Clearing direkt oder indirekt über einen der folgenden Wege möglich ist:

a) 

mindestens eine gemeinsame CCP;

b) 

von den CCPs eingerichtete Clearingvereinbarungen.

(3)  
Die Vorkehrungen zur Erfüllung der in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Bedingungen werden getroffen, bevor die antragstellende CCP mit der Erbringung von Clearingdiensten für den betreffenden Handelsplatz beginnt.
(4)  
Der Zugang zu einer gemeinsamen CCP im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a kann durch zwei oder mehr Clearingmitglieder, zwei oder mehr Kunden oder durch indirekte Clearingvereinbarungen hergestellt werden.
(5)  
Clearingvereinbarungen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b können die Übertragung der von den betreffenden Marktteilnehmern ausgeführten Transaktionen auf Clearingmitglieder anderer CCPs vorsehen. Auch wenn der Zugang einer CCP zu einem Handelsplatz keine Interoperabilität voraussetzen sollte, kann die Anforderung des Zugangs zu gemeinsamen Clearingvereinbarungen durch eine von den betreffenden CCPs geschlossene und von den jeweils zuständigen Behörden genehmigte Interoperabilitätsvereinbarung erfüllt werden.