Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/11/2022
Änderungen (1)
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Artikel 5a - Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch indirekte Kunden

Artikel 5a

Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch indirekte Kunden

(1)  

Ein indirekter Kunde darf indirekte Clearingdienste für indirekte Kunden zweiten Ranges nur erbringen, sofern die Teilnehmer der indirekten Clearingvereinbarung eine der in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllen und sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Bei dem indirekten Kunden handelt es sich um ein zugelassenes Kreditinstitut, eine zugelassene Wertpapierfirma oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingestuft würde, wenn es seinen Sitz in der Union hätte;

b) 

der indirekte Kunde und der indirekte Kunde zweiten Ranges schließen eine indirekte Clearingvereinbarung in schriftlicher Form. Die indirekte Clearingvereinbarung umfasst mindestens die folgenden Vertragsbedingungen:

i) 

die allgemeinen Konditionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b;

ii) 

die Zusage des indirekten Kunden, alle Verpflichtungen des indirekten Kunden zweiten Ranges gegenüber dem Kunden in Bezug auf Transaktionen im Rahmen der indirekten Clearingvereinbarung zu erfüllen;

c) 

die Vermögenswerte und Positionen des indirekten Kunden zweiten Ranges werden vom Clearingmitglied in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a geführt.

Sämtliche Aspekte der indirekten Clearingvereinbarung gemäß Buchstabe b werden unmissverständlich dokumentiert.

(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 erfüllen die Teilnehmer einer indirekten Clearingvereinbarung eine der folgenden Anforderungen:

a) 

Das Clearingmitglied und der Kunde gehören derselben Gruppe an, während der indirekte Kunde dieser Gruppe nicht angehört;

b) 

der Kunde und der indirekte Kunde gehören derselben Gruppe an, während weder das Clearingmitglied noch der indirekte Kunde zweiten Ranges dieser Gruppe angehören.

(3)  

Bei indirekten Clearingvereinbarungen mit Teilnehmern nach Absatz 2 Buchstabe a

a) 

ist Artikel 4 Absätze 1, 5, 6 und 8 auf den Kunden anwendbar, als handele es sich bei ihm um ein Clearingmitglied;

b) 

sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 2, 3, 6, 8 und 9 auf den indirekten Kunden anwendbar, als handele es sich bei ihm um einen Kunden.

(4)  

Bei indirekten Clearingvereinbarungen mit Teilnehmern nach Absatz 2 Buchstabe b

a) 

ist Artikel 4 Absätze 5 und 6 auf den Kunden anwendbar, als handele es sich bei ihm um ein Clearingmitglied;

b) 

sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 2, 3, 6, 8 und 9 auf den indirekten Kunden anwendbar, als handele es sich bei ihm um einen Kunden.