Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/11/2022
Änderungen (1)
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Artikel 2 - Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch Kunden

Artikel 2

Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch Kunden

(1)  

Ein Kunde darf indirekte Clearingdienste für indirekte Kunden nur erbringen, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Bei dem Kunden handelt es sich um ein zugelassenes Kreditinstitut, eine zugelassene Wertpapierfirma oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingestuft würde, wenn es seinen Sitz in der Union hätte;

b) 

der Kunde erbringt die indirekten Clearingdienste zu handelsüblichen Bedingungen und veröffentlicht die allgemeinen Konditionen, zu denen er diese Dienste erbringt;

c) 

das Clearingmitglied hat sich mit den in Buchstabe b dieses Absatzes genannten allgemeinen Konditionen einverstanden erklärt.

(2)  

Der Kunde nach Absatz 1 und der indirekte Kunde schließen eine indirekte Clearingvereinbarung in schriftlicher Form. Die indirekte Clearingvereinbarung umfasst mindestens die folgenden Vertragsbedingungen:

a) 

die allgemeinen Konditionen gemäß Absatz 1 Buchstabe b;

b) 

die Zusage des Kunden, alle Verpflichtungen des indirekten Kunden gegenüber dem Clearingmitglied in Bezug auf die Transaktionen im Rahmen der indirekten Clearingvereinbarung zu erfüllen.

Sämtliche Aspekte der indirekten Clearingvereinbarung werden unmissverständlich dokumentiert.

(3)  
Eine CCP kann sich dem Abschluss indirekter Clearingvereinbarungen, die zu handelsüblichen Bedingungen geschlossen werden, nicht widersetzen.