Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 29/11/2022
Änderungen (1)
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Artikel 4 - Pflichten der Clearingmitglieder

Artikel 4

Pflichten der Clearingmitglieder

(1)  
Ein Clearingmitglied erbringt indirekte Clearingdienste zu handelsüblichen Bedingungen und veröffentlicht die allgemeinen Konditionen, zu denen es diese Dienste erbringt.

Die allgemeinen Konditionen nach Unterabsatz 1 umfassen finanzielle und operationelle Mindestanforderungen an Kunden, die indirekte Clearingdienste erbringen.

(2)  

Ein Clearingmitglied, das indirekte Clearingdienste erbringt, eröffnet und unterhält je nach Wunsch des Kunden mindestens die folgenden Konten:

a) 

ein Sammelkonto mit den von diesem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerten und Positionen;

b) 

ein Sammelkonto mit den von diesem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerten und Positionen, bei dem das Clearingmitglied sicherstellt, dass die Positionen eines indirekten Kunden nicht mit den Positionen eines anderen indirekten Kunden verrechnet und die Vermögenswerte eines indirekten Kunden nicht zur Besicherung der Positionen eines anderen indirekten Kunden verwendet werden können.

(3)  
Ein Clearingmitglied, das Vermögenswerte und Positionen für Rechnung mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt, übermittelt der CCP täglich sämtliche Informationen, die erforderlich sind, damit die CCP die für Rechnung jedes indirekten Kunden gehaltenen Positionen ermitteln kann. Diese Informationen stützen sich auf die Angaben nach Artikel 5 Absatz 4.
(4)  

Ein Clearingmitglied, das indirekte Clearingdienste erbringt, eröffnet und unterhält bei der CCP je nach Wunsch des Kunden mindestens die folgenden Konten:

a) 

ein getrenntes Konto, das ausschließlich dazu dient, die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden, die das Clearingmitglied in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe a hält, zu führen;

b) 

ein getrenntes Konto, das ausschließlich dazu dient, für jeden Kunden die Vermögenswerte und Positionen dessen indirekter Kunden, die das Clearingmitglied in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe b hält, zu führen.

(5)  
Ein Clearingmitglied richtet Verfahren für den Umgang mit dem Ausfall eines Kunden ein, der indirekte Clearingdienste erbringt.
(6)  

Ein Clearingmitglied, das die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe a hält,

a) 

stellt sicher, dass die Verfahren nach Absatz 5 bei Ausfall eines Kunden die umgehende Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen, einschließlich der Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen auf der Ebene der CCP, ermöglichen und ein detailliertes Verfahren für die Unterrichtung der indirekten Kunden über den Ausfall des Kunden und die für die Liquidierung ihrer Vermögenswerte und Positionen anzusetzende Frist enthalten;

b) 

gibt nach Abschluss aller Verfahrensschritte bei Kundenausfall diesem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden unmittelbar jeden aus der Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen geschuldeten verbleibenden Überschuss zurück.

(7)  

Ein Clearingmitglied, das Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe b hält,

a) 

sieht in seinen Verfahren nach Absatz 5

i) 

Schritte vor, um die vom ausfallenden Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen auf einen anderen Kunden oder auf ein Clearingmitglied zu übertragen;

ii) 

Schritte vor, um jedem indirekten Kunden den Liquidationserlös seiner Vermögenswerte und Positionen auszuzahlen;

iii) 

ein detailliertes Verfahren vor, um die indirekten Kunden über den Ausfall des Kunden und die für die Liquidierung ihrer Vermögenswerte und Positionen anzusetzende Frist zu unterrichten;

b) 

verpflichtet sich vertraglich dazu, die Verfahren einzuleiten, mit denen die Vermögenswerte und Positionen, die der ausfallende Kunde für Rechnung seiner indirekten Kunden hält, auf Verlangen jener indirekten Kunden und ohne Zustimmung des ausfallenden Kunden auf einen anderen Kunden oder ein anderes Clearingmitglied, der bzw. das von den indirekten Kunden des ausfallenden Kunden benannt wurde, übertragen werden. Dieser andere Kunde bzw. dieses andere Clearingmitglied muss der Übertragung solcher Vermögenswerte und Positionen nur zustimmen, soweit er bzw. es sich zuvor gegenüber den betreffenden indirekten Kunden hierzu vertraglich verpflichtet hat;

c) 

stellt sicher, dass die Verfahren nach Absatz 5 bei Ausfall eines Kunden die umgehende Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen, einschließlich der Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen auf der Ebene der CCP, ermöglichen, falls die Übertragung gemäß Buchstabe b, gleich aus welchen Gründen, nicht innerhalb eines in der indirekten Clearingvereinbarung vorab festgelegten Übertragungszeitraums stattfindet;

d) 

verpflichtet sich vertraglich dazu, nach der Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen die Verfahren einzuleiten, mit denen jedem indirekten Kunden der Liquidationserlös ausgezahlt wird;

e) 

gibt, sofern es die indirekten Kunden nicht ermitteln oder den Liquidationserlös nach Buchstabe d nicht in voller Höhe an die indirekten Kunden auszahlen konnte, dem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden unmittelbar jeden aus der Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen geschuldeten verbleibenden Überschuss zurück.

(8)  
Ein Clearingmitglied ermittelt, überwacht und steuert alle wesentlichen Risiken, die aus der Erbringung indirekter Clearingdienste erwachsen und seine Belastbarkeit bei ungünstigen Marktentwicklungen beeinträchtigen könnten. Das Clearingmitglied richtet interne Verfahren ein, um sicherzustellen, dass die Informationen nach Artikel 5 Absatz 8 nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden können.