Aktualisiert 18/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 919/2012 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei den in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (2) genannten Finanzinstrumenten sollte darauf abgestimmt werden, wie diese Wertminderung bei den verschiedenen Arten von Finanzinstrumenten zum Ausdruck kommt. Diese Methode kann auf einen tatsächlichen Kursrückgang für ein Finanzinstrument, eine Renditeerhöhung für einen von einem Unternehmen begebenen Schuldtitel oder eine die gesamte Renditekurve betreffende Renditeerhöhung für Schuldtitel öffentlicher Emittenten abstellen.

(2)

Die vorliegende Verordnung sollte in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission (3) gelesen werden, in der Schwellenwerte festgelegt werden für eine signifikante Wertminderung bei illiquiden Aktien, bei von öffentlichen Emittenten und von Unternehmen begebenen Schuldtiteln, bei börsengehandelten Fonds, bei Geldmarktinstrumenten und bei Derivaten, deren einziges Basisinstrument ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist. Die vorliegende Verordnung sollte sich daher darauf beschränken, die Methode zur Berechnung der signifikanten Wertminderung bei diesen Instrumenten festzulegen.

(3)

Um für Marktteilnehmer und zuständige Behörden Kohärenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 identisch sein.

(4)

Da in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 anerkannt wurde, dass vor ihrer sinnvollen Anwendung verbindliche technische Standards erlassen werden sollten und es erforderlich ist, vor dem 1. November 2012 nicht wesentliche Schlüsselfaktoren zu bestimmen, die den Marktteilnehmern die Einhaltung und den Behörden die Durchsetzung dieser Verordnung erleichtern, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(6)

Die ESMA hat offene öffentliche Konsultationen zu diesem Entwurf durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.