Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 919/2012

Artikel 2

Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei liquiden und illiquiden Aktien

(1)   Bei einer an einem Handelsplatz gehandelten Aktie wird die Wertminderung gegenüber der am vorangehenden Handelstag an diesem Handelsplatz festgestellten offiziellen Schlussnotierung berechnet, so wie diese nach den geltenden Vorschriften dieses Handelsplatzes definiert ist.

(2)   Etwaige Kursrückgänge, die sich ausschließlich auf einen Aktiensplit, auf eine Kapitalmaßnahme (Corporate Action) oder auf vergleichbare, vom Emittenten in Bezug auf das ausgegebene Aktienkapital beschlossene Maßnahmen, die zu einer Korrektur des Kurses durch den betreffenden Handelsplatz führen können, zurückführen lassen, werden bei dieser Berechnungsmethode nicht berücksichtigt.