Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei anderen nicht derivativen Finanzinstrumenten

Artikel 3

Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei anderen nicht derivativen Finanzinstrumenten

(1)   Bei Finanzinstrumenten, die keine Aktien sind und nicht unter die in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführten Derivat-Gattungen fallen, wird eine signifikante Wertminderung nach der in den Absätzen 2, 3 und 4 dargelegten Methode berechnet.

(2)   Bei einem Finanzinstrument, bei dem die in Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte signifikante Wertminderung im Verhältnis zu einem am betreffenden Handelsplatz notierten Kurs gemessen wird, wird die Minderung gegenüber der an dem betreffenden Handelsplatz festgestellten offiziellen Schlussnotierung berechnet, so wie diese nach den geltenden Vorschriften dieses Handelsplatzes definiert ist.

(3)   Bei einem von einem öffentlichen Emittenten begebenen Finanzinstrument, bei dem die in Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte signifikante Wertminderung im Verhältnis zu einer Renditekurve gemessen wird, wird die Minderung als eine die gesamte Renditekurve betreffende Renditeerhöhung im Vergleich zur Renditekurve des öffentlichen Emittenten bei Geschäftsschluss am vorangehenden Handelstag berechnet, so wie diese anhand der für den öffentlichen Emittenten an diesem Handelsplatz vorliegenden Daten kalkuliert wird.

(4)   Bei einem Finanzinstrument, bei dem die in Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte signifikante Wertminderung im Verhältnis zu einer Veränderung der Rendite gemessen wird, wird die Minderung als Erhöhung der jeweiligen Rendite im Vergleich zur Rendite des Instruments bei Geschäftsschluss am vorangehenden Handelstag berechnet, so wie sie diese anhand der für dieses Instrument an diesem Handelsplatz vorliegenden Daten kalkuliert wird.