Artikel 4
Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei Derivaten
Bei Finanzinstrumenten, die unter die in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführten Derivat-Gattungen fallen und deren einziges Basisinstrument ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist, für das eine signifikante Wertminderung gemäß Artikel 2 oder Artikel 3 spezifiziert wurde, wird eine signifikante Wertminderung unter Bezugnahme auf die signifikante Wertminderung bei dem betreffenden Basisinstrument berechnet.