BESCHLUSS (EU) 2020/1804 DER KOMMISSION
vom 27. November 2020
zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8156)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2009/300/EG der Kommission (2) wurden Kriterien für die Produktgruppe „Fernsehgeräte“ und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/1134 der Kommission (3) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. |
(4) |
Um den bewährten Verfahren auf dem Markt für diese Produktgruppe besser Rechnung zu tragen und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen angemessen zu berücksichtigen, ist die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für „Fernsehgeräte“ geboten. |
(5) |
Der Fitness-Check-Bericht (4) vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls auch die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört. |
(6) |
Entsprechend diesen Schlussfolgerungen und nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der EU ist es geboten, die Kriterien für die Produktgruppe „Fernsehgeräte“ zu überarbeiten und ihren Anwendungsbereich auf externe Computerdisplays und Signage-Displays auszuweiten, die von der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission (5) und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission (6) erfasst werden. In Anbetracht dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs ist es ferner geboten, diese Produktgruppe in „elektronische Displays“ umzubenennen. |
(7) |
Der neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (7), der am 11. März 2020 angenommen wurde, sieht vor, dass die Anforderungen an Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil systematischer in die Kriterien für das EU-Umweltzeichen aufgenommen werden sollen. |
(8) |
Die überarbeiteten Kriterien für das EU-Umweltzeichen für elektronische Displays dienen insbesondere der Förderung von Produkten, die energieeffizient und reparierbar sind, leicht zerlegt werden können (um die Rückgewinnung von Ressourcen aus dem Recycling am Ende ihrer Nutzungsdauer zu erleichtern), einen Mindestrezyklatanteil aufweisen und nur eine begrenzte Menge gefährlicher Stoffe enthalten. |
(9) |
Vor dem Hintergrund des Innovationszyklus für diese Produktgruppe sollten die neuen Kriterien für die Produktgruppe und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis zum 31. Dezember 2028 gelten. |
(10) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 2009/300/EG aufgehoben werden. |
(11) |
Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Fernsehgeräte auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/300/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es nach Erlass dieses Beschlusses für einen begrenzten Zeitraum möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/300/EG oder auf die neuen Kriterien dieses Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der alten Entscheidung vergeben wurden, sollten noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden dürfen. |
(12) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).
(2) Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (ABl. L 82 vom 28.3.2009, S. 3).
(3) Beschluss (EU) 2019/1134 der Kommission vom 1. Juli 2019 zur Änderung der Entscheidung 2009/300/EG und des Beschlusses (EU) 2015/2099 hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (ABl. L 179 vom 3.7.2019, S. 25).
(4) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355).
(5) Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1).
(7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).