Artikel 7
(1) Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Fernsehgeräte“ im Sinne der Entscheidung 2009/300/EG, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe der Entscheidung 2009/300/EG geprüft.
(2) Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Fernsehgeräte“, die am Tag des Erlasses oder innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien dieses Beschlusses oder auf die Kriterien der Entscheidung 2009/300/EG gestützt werden. Solche Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft.
(3) EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien der Entscheidung 2009/300/EG beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.