BESCHLUSS (EU) 2020/1803 DER KOMMISSION
vom 27. November 2020
zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8155)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen. |
(3) |
Mit dem Beschluss 2012/481/EU der Kommission (2) wurden Kriterien für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ und die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission (3) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. |
(4) |
Mit dem Beschluss 2014/256/EU der Kommission (4) wurden Kriterien für die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ und die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien und Anforderungen wurde mit dem Beschluss (EU) 2017/1525 der Kommission (5) bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. |
(5) |
Damit den im Markt für diese Produktgruppen bewährten Verfahren besser Rechnung getragen wird und die in der Zwischenzeit eingeführten Neuerungen angemessen berücksichtigt werden, empfiehlt sich die Festlegung eines neuen Kriterienkatalogs für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse. |
(6) |
Der das EU-Umweltzeichen betreffende Fitness-Check-Bericht (6) vom 30. Juni 2017, mit dem die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 überprüft wurde, hat ergeben, dass ein stärker strategisch ausgerichteter Ansatz für das EU-Umweltzeichen vonnöten ist, wozu gegebenenfalls die Bündelung eng verwandter Produktgruppen gehört. |
(7) |
Entsprechend diesen Schlussfolgerungen und nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union ist es geboten, die Kriterien für die Produktgruppen „Druckerzeugnisse“ und „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ zu überarbeiten, wobei die aktuellen Erfolge, das Interesse der Interessenträger am Produkt und die zukünftigen Chancen für eine verstärkte Inanspruchnahme und eine verstärkte Nachfrage des Marktes nach nachhaltigen Produkten zu berücksichtigen sind. |
(8) |
Da die beiden Produktgruppen „Druckerzeugnisse“ und „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ eng miteinander verwandt sind und ihre Kriterien ähnlich ausfallen werden, bietet es sich an, einen einzigen Beschluss mit einem Anhang für beide Produktgruppen zu erlassen. |
(9) |
Der Name der Produktgruppe sollte in „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ umgeändert werden, um der Produktfunktion besser Rechnung zu tragen und für Klarheit in Bezug auf die zum Geltungsbereich gehörenden Produkte zu sorgen. Dadurch sollte es auch gelingen, die Bekanntheit der Systeme für die Marktteilnehmer zu steigern und die Verwaltungslast der nationalen Behörden zu senken. |
(10) |
Darüber hinaus sollten im Rahmen der Überprüfung bestimmte Änderungen an der Begriffsbestimmung für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ vorgenommen werden, um insbesondere die Abgrenzung der einzelnen Produktarten voneinander zu erleichtern. |
(11) |
Der neue Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (7), der am 11. März 2020 angenommen wurde, sieht vor, dass die Anforderungen an Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil systematischer in die Kriterien für das EU-Umweltzeichen aufgenommen werden sollen. |
(12) |
Die überarbeiteten Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse sollten insbesondere auf die Verwendung von Produkten auf Papierbasis abzielen, die auf nachhaltige Weise hergestellt wurden und auf Rohstoffen basieren, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern oder aus recyceltem Material gewonnen wurden. Die neuen Kriterien sollten auf einer Lebenszyklusanalyse basieren und darauf abzielen, energieeffiziente Herstellungsverfahren zu fördern und die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) zu reduzieren, die zu photochemischer Oxidation, Toxizität für den Menschen, abiotischem Abbau, Eutrophierung, Versauerung und Klimawandel beitragen. Mit den überarbeiteten Kriterien sollten der Einsatz gefährlicher Stoffe begrenzt, die während des Druckvorgangs anfallenden Emissionen berücksichtigt, die Menge der im Laufe des Verfahrens anfallenden Papierabfälle reduziert und die Recyclingfähigkeit der Produkte verbessert werden, was den Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft erleichtert. |
(13) |
Vor dem Hintergrund des Innovationszyklus für die beiden Produktgruppen sollten die neuen Kriterien und die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen für jede Produktgruppe bis zum 31. Dezember 2028 gelten. |
(14) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die Beschlüsse 2012/481/EU und 2014/256/EU aufgehoben werden. |
(15) |
Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Druckerzeugnisse oder für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse auf der Grundlage der Kriterien der Beschlüsse 2012/481/EU bzw. 2014/256/EU vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die neuen Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden. Ferner sollte es nach Erlass dieses Beschlusses für einen begrenzten Zeitraum möglich sein, dass Hersteller ihre Anträge entweder auf die Kriterien der bisherigen Beschlüsse oder auf die neuen Kriterien dieses Beschlusses stützen. EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der alten Beschlüsse vergeben wurden, sollten noch für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden dürfen. |
(16) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) Beschluss 2012/481/EU der Kommission vom 16. August 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse (ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55).
(3) Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission vom 19. Oktober 2018 zur Änderung der Beschlüsse 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 24).
(4) Beschluss 2014/256/EU der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 24).
(5) Beschluss (EU) 2017/1525 der Kommission vom 4. September 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/256/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (ABl. L 230 vom 6.9.2017, S. 28).
(6) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355).
(7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).