Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 3 - Beschluss 2020/1803

Artikel 3

Damit ein Produkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 das EU-Umweltzeichen für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ erhalten kann, muss es der Begriffsbestimmung für diese Produktgruppe gemäß Artikel 1 dieses Beschlusses entsprechen und die Kriterien sowie die damit verbundenen Bewertungs- und Prüfanforderungen im Anhang dieses Beschlusses erfüllen.