Artikel 7
(1) Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ im Sinne des Beschlusses 2012/481/EU, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2012/481/EU geprüft.
(2) Unbeschadet des Artikels 6 werden Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ im Sinne des Beschlusses 2014/256/EU, die vor Erlass dieses Beschlusses eingereicht werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2014/256/EU geprüft.
(3) Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“, die am Tag des Erlasses oder innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien dieses Beschlusses oder auf die Kriterien des Beschlusses 2012/481/EU für die Produktgruppe „Druckerzeugnisse“ bzw. des Beschlusses 2014/256/EU für die Produktgruppe „weiterverarbeitete Papiererzeugnisse“ gestützt werden. Solche Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft.
(4) EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses 2012/481/EU bzw. des Beschlusses 2014/256/EU beurteilt wurde, dürfen für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Erlass dieses Beschlusses verwendet werden.