Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 1 - Beschluss 2020/1803

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“ umfasst die folgenden Produkte:

a)

Druckerzeugnisse mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 90 %; davon ausgenommen sind Bücher, Kataloge, Broschüren oder Formulare, bei denen der Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis mindestens 80 % betragen muss. Beilagen, Deckel und sämtliche aus bedrucktem Papier bestehenden Komponenten des Endprodukts gelten als Bestandteil des Erzeugnisses, mit Ausnahme loser Beilagen (zum Beispiel Handzettel, ablösbare Aufkleber), die mit dem Druckerzeugnis verkauft oder bereitgestellt werden. Wenn die losen Beilagen mit dem EU-Umweltzeichen versehen werden sollen, müssen sie den im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen entsprechen. Fixe (d. h. nicht zur Entnahme vorgesehene) Beilagen des Druckerzeugnisses müssen den im Anhang dieses Beschlusses definierten Anforderungen entsprechen;

b)

Briefumschläge mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 90 %;

c)

Papiertragetaschen, einschließlich Einpack- und Geschenkpapier, mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von 100 %;

d)

Schreibwaren aus Papier, einschließlich Ablagemitteln, mit einem Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 70 %, ausgenommen die Unterkategorien Hängeregistermappen und Mappen mit Metallheftung, für die dieser Mindestmassenanteil nicht gilt.

(2)   Bei den Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, die einen Massenanteil von Papier, Pappe oder Substraten auf Papierbasis von mindestens 80 % aufweisen müssen, und den Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe d darf der Kunststoffmassenanteil nicht mehr als 10 % betragen, außer im Fall von Ringbüchern, Heften, Notizbüchern, Tagebüchern und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik, bei denen der Kunststoffmassenanteil nicht mehr als 13 % betragen darf.

(3)   Das Gewicht der Metallteile darf nicht mehr als 30 g je Produkt betragen, außer im Fall von Hängeregistermappen, Mappen mit Metallheftung, Ringbüchern und Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik mit einer Kapazität von bis zu 225 Blatt, bei denen es bis zu 75 g betragen darf, und im Fall von Ordnern mit Hebel-Bügelmechanik mit einer Kapazität von mehr als 225 Blatt, bei denen es bis zu 170 g betragen darf.

(4)   Die folgenden Produkte fallen nicht unter die Produktgruppe „Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse“:

a)

Verpackungen und Verpackungszubehör wie z. B. Etiketten (ausgenommen Papiertragetaschen sowie Einpack- und Geschenkpapier);

b)

Wellpappe;

c)

Lebensmittelkontaktmaterialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

d)

Produkte, die in die Produktgruppe „Hygienepapier und Hygienepapierprodukte“ im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/70 der Kommission (9) fallen;

e)

auf Duftpapier gedruckte Erzeugnisse, Schreibwaren aus Duftpapier sowie Papiertragetaschen aus Duftpapier;

f)

Polyvinylchlorid (PVC).


(8)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(9)  Beschluss (EU) 2019/70 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für grafisches Papier und der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hygienepapier und Hygienepapierprodukte (ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 27).