BESCHLUSS (EU) 2018/680 DER KOMMISSION
vom 2. Mai 2018
zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2503)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 enthält Vorschriften für die Erstellung und die Anwendung der freiwilligen Regelung für das EU-Umweltzeichen, mit dem Erzeugnisse und Dienstleistungen mit hoher Umweltleistung gefördert werden sollen. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für jede Produktgruppe spezifische EU-Umweltzeichenkriterien festzulegen. |
(3) |
Der Vorschlag zur Ausarbeitung von EU-Umweltzeichenkriterien für Gebäudereinigungsdienste wurde von Industrievertretern der Branche für professionelle Reinigungsdienste vorgelegt. Dieser Vorschlag bildete die Grundlage, auf der die Kommission die Erarbeitung solcher Kriterien initiierte und leitete. |
(4) |
Die Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Gebäudereinigungsdienste ist zur Förderung der Verwendung von Reinigungsmitteln und -zubehören mit geringen Umweltauswirkungen, der Schulung des Personals in Umweltangelegenheiten, der Grundlagen eines Umweltmanagementsystems und der korrekten Sortierung von Abfällen angemessen. |
(5) |
In Anbetracht des Innovationszyklus dieser Produktgruppe sollten die für Gebäudereinigungsdienste festgelegten EU-Umweltzeichenkriterien und die entsprechenden Anforderungen an die Beurteilung und Überprüfung ab der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten. |
(6) |
Ein der Produktgruppe entsprechender Schlüssel ist Bestandteil der Registrierungsnummern für das EU-Umweltzeichen. Damit die zuständigen Stellen Gebäudereinigungsdiensten, die die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen, eine Registrierungsnummer für das EU-Umweltzeichen zuweisen können, muss der betreffenden Produktgruppe ein Produktgruppenschlüssel zugeordnet werden. |
(7) |
Die Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: