Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

BESCHLUSS (EU) 2018/680 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2018

zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2503)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 enthält Vorschriften für die Erstellung und die Anwendung der freiwilligen Regelung für das EU-Umweltzeichen, mit dem Erzeugnisse und Dienstleistungen mit hoher Umweltleistung gefördert werden sollen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für jede Produktgruppe spezifische EU-Umweltzeichenkriterien festzulegen.

(3)

Der Vorschlag zur Ausarbeitung von EU-Umweltzeichenkriterien für Gebäudereinigungsdienste wurde von Industrievertretern der Branche für professionelle Reinigungsdienste vorgelegt. Dieser Vorschlag bildete die Grundlage, auf der die Kommission die Erarbeitung solcher Kriterien initiierte und leitete.

(4)

Die Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Gebäudereinigungsdienste ist zur Förderung der Verwendung von Reinigungsmitteln und -zubehören mit geringen Umweltauswirkungen, der Schulung des Personals in Umweltangelegenheiten, der Grundlagen eines Umweltmanagementsystems und der korrekten Sortierung von Abfällen angemessen.

(5)

In Anbetracht des Innovationszyklus dieser Produktgruppe sollten die für Gebäudereinigungsdienste festgelegten EU-Umweltzeichenkriterien und die entsprechenden Anforderungen an die Beurteilung und Überprüfung ab der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten.

(6)

Ein der Produktgruppe entsprechender Schlüssel ist Bestandteil der Registrierungsnummern für das EU-Umweltzeichen. Damit die zuständigen Stellen Gebäudereinigungsdiensten, die die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen, eine Registrierungsnummer für das EU-Umweltzeichen zuweisen können, muss der betreffenden Produktgruppe ein Produktgruppenschlüssel zugeordnet werden.

(7)

Die Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.