Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/03/2023
Änderungen
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Artikel 3 - Beschluss 2018/680

Artikel 3

(1)  

Um das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 führen zu dürfen, muss ein Dienst der in Artikel 1 dieses Beschlusses spezifizierten Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ angehören und die entsprechenden, im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen an Beurteilungen und Prüfungen sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Er entspricht allen im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Muss-Kriterien;

b) 

er entspricht einer ausreichenden Zahl der im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Kann-Kriterien, um mindestens 14 Punkte zu erreichen;

c) 

er unterliegt hinsichtlich anderer, vom gleichen Wirtschaftsbeteiligten erbrachter Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen und zu denen auch andere, die in diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen nicht erfüllende Gebäudereinigungsdienste zählen können, einer gesonderten Buchführung.

(2)  
Einem Wirtschaftsbeteiligten, der das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste führen darf, ist es nicht gestattet, andere, nicht unter das EU-Umweltzeichen fallende Dienstleistungen zu erbringen; dies gilt nicht, wenn die unter das EU-Umweltzeichen fallenden Gebäudereinigungsdienste von einem Teilgeschäftsbereich, einer Tochtergesellschaft, einer Niederlassung oder Abteilung des Wirtschaftsbeteiligten erbracht werden, die klar von ihm getrennt ist und gesonderte Buchführungsunterlagen führt.

Andere, von dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten erbrachte Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fallen, wobei dies auch andere, die in diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen nicht erfüllende Gebäudereinigungsdienste einschließt, werden nicht durch die Lizenz für das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste abgedeckt und dürfen nicht als solche vermarktet werden.

(3)  
Wurde einem Wirtschaftsbeteiligten die Genehmigung zum Führen des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste erteilt und setzt dieser für die Erbringung dieser Dienstleistungen Subunternehmer ein, müssen diese ebenfalls eine Lizenz für das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste besitzen.