Artikel 3
Um das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 führen zu dürfen, muss ein Dienst der in Artikel 1 dieses Beschlusses spezifizierten Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ angehören und die entsprechenden, im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen an Beurteilungen und Prüfungen sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Er entspricht allen im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Muss-Kriterien;
er entspricht einer ausreichenden Zahl der im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Kann-Kriterien, um mindestens 14 Punkte zu erreichen;
er unterliegt hinsichtlich anderer, vom gleichen Wirtschaftsbeteiligten erbrachter Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen und zu denen auch andere, die in diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen nicht erfüllende Gebäudereinigungsdienste zählen können, einer gesonderten Buchführung.
Andere, von dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten erbrachte Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fallen, wobei dies auch andere, die in diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen nicht erfüllende Gebäudereinigungsdienste einschließt, werden nicht durch die Lizenz für das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste abgedeckt und dürfen nicht als solche vermarktet werden.